Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* B* wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB über die Beschwerde der C* gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 7. Oktober 2025, GZ D*-84, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit Schreiben vom 2. Juli 2025 (ON 71.1) beantragte C* als „Familienangehörige“ beim ehemals für das Hauptverfahren zuständigen Landesgericht Eisenstadt die „Feststellung der Haftunfähigkeit“ des A* B* (inhaltlich) gemäß § 133 StVG (ON 71). Dieser Antrag wurde an das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständiges Vollzugsgericht gemäß § 16 Abs 2 Z 9 StVG weitergeleitet (ON 74.1). Auch ihre weiteren in diesem Zusammenhang stehenden, jeweils an das Landesgericht Eisenstadt adressierten Schreiben ON 75, ON 77 und ON 79 samt unzähligen Beilagen wurden zuständigkeitshalber an das erwähnte Vollzugsgericht weitergeleitet (ON 76, ON 78, ON 80).
Mit am 22. September 2025 datiertem, am 26. September 2025 beim Landesgericht Eisenstadt eingelangtem Schreiben (ON 83.1) beantragte C* als „Familienkontaktperson“ Akteneinsicht und Auskunftserteilung im „Verfahren gegen B* A* (geb. **) Geschäftszahl: **, **“, und zwar Herausgabe jener Unterlagen, die für die Beurteilung des Urteils sowie die medizinische Versorgung in der Justizanstalt wesentlich seien (1. Sachverständigengutachten im Gerichtsverfahren [„das vollständige Gutachten über die Schuldfähigkeitsprüfung, das dazugehörige Protokoll, insbesondere im Hinblick auf den Einsatz eines Dolmetschers oder einer Kommunikationshilfe, da Herr B* A* über eine anerkannte Aphasie-Behinderung verfügt“]; 2. medizinische Unterlagen aus der Strafhaft, 3. diverse Protokolle und Dokumente, 4. Angaben zu den Haftbedingungen und 5. Stand ihrer bisherigen Eingaben). Zur Begründung führte sie das Bestreben nach einer vollständigen Dokumentation an, „damit ein unabhängiges Gutachten erstellt werden kann und die gesundheitliche Situation sowie die Rechte von Herrn B* A* umfassend berücksichtigt werden.“
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Eisenstadt den Antrag ON 83.1 (den es am selben Tag an das Landesgericht Wiener Neustadt weiterleitete [ON 85]) auf Gewährung von Akteneinsicht in den Akt AZ D* mangels begründeten rechtlichen Interesses im Sinn des § 77 Abs 1 StPO ab.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der C* (ON 90), der keine Berechtigung zukommt.
Vorweg ist festzuhalten, dass Gegenstand des angefochtenen Beschlusses und damit des Beschwerdeverfahrens allein die Frage der Einsicht in den Akt AZ D* des Landesgerichts Eisenstadt, und damit in ein (allfälliges) „Sachverständigengutachten im Gerichtsverfahren“ (Punkt 1 in ON 83.1) ist. Nicht Gegenstand ist das Auskunftsbegehren (Punkt 5. in ON 83.1) wie auch die vom Landesgericht Wiener Neustadt als zuständiges Vollzugsgericht zu beurteilende Frage der Strafvollzugs(un)tauglichkeit des B* A* und damit die begehrte Einsicht in medizinische Unterlagen aus der Strafhaft sowie diverse Protokolle und Dokumente rund um Sicherheitskontrollen im Juni 2025 bzw. Auskunft zu Haftbedingungen (Punkt 2. bis 4. in ON 83.1).
In Fällen der (wie hier) rechtskräftigen Verfahrensbeendigung richtet sich die Akteneinsicht für sämtliche (auch am Verfahren beteiligte) Personen nach § 77 Abs 1 StPO (siehe Oshidari in WK-StPO § 77 Rz 1). Darnach
hat (hier) das Gericht im Falle begründeten rechtlichen Interesses Einsicht in die ihm vorliegenden Ergebnisse eines Hauptverfahrens zu gewähren, soweit dem nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
Wann begründetes rechtliches Interesse vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Jedenfalls muss es sich um ein in der Rechtsordnung gegründetes und von ihr gebilligtes Interesse handeln, das über ein bloß wirtschaftliches Interesse oder über Interessen der Information, der Pietät, des Anstands oder der Ethik hinausreicht (RIS-Justiz RS0079198). Die Kenntnis vom Akteninhalt muss dabei geeignet sein, die Position des Antragstellers in einem - wenngleich noch nicht anhängigen - (Verwaltungs-, Zivil- oder Straf-)Verfahren zu fördern oder die Gefahr von Beeinträchtigungen seiner Rechtssphäre zu minimieren oder zu beseitigen. Das rechtliche Interesse ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen ( Oshidari aaO Rz 2 mwN).
Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, worin ein derartiges rechtliches Interesse (hier relevant nicht des A* B*, sondern) der C* an der Einsicht in ein (allfälliges) Sachverständigengutachten bestehen könnte.
Daran vermag auch die mit der Beschwerde vorgelegte, mit 29. September 2025 (damit erst nach Einbringung des Antrags ON 83.1) datierte Vollmacht des A* B* für seine „Familienhelferin“ C* (ON 90.8) nichts zu ändern.
Denn die österreichische Strafprozessordnung sieht eine Vertretung des Beschuldigten/Angeklagten/Verurteilten durch Privatpersonen nicht vor, lässt diese vielmehr nur durch Verteidiger im Sinne des § 48 Abs 1 Z 5 StPO zu. Nach dieser Norm ist Verteidiger eine zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft, eine sonst gesetzlich zur Vertretung im Strafverfahren berechtigte oder eine Person, die an einer inländischen Universität die Lehrbefugnis für Strafrecht und Strafprozessrecht erworben hat, sobald sie der Beschuldigte als Rechtsbeistand bevollmächtigt hat, und eine Person, die dem Beschuldigten nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung als Rechtsbeistand beigegeben wurde. Da C* nach der Aktenlage nicht zur Ausübung von Verteidigungsrechten berechtigt ist, ist das behauptete Vollmachtsverhältnis unerheblich.
Damit entspricht der angefochtene Beschluss der Sach- und Rechtslage.
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