Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidenten Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Bahr und Mag. Seidenschwann, LL.B. (WU) als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 6. Oktober 2025, GZ **-7, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene, nordmazedonische und bulgarische Staatsangehörige A* (Doppelstaatsbürgerschaft vgl S 15 des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Zahl ** [ON 12]) verbüßt derzeit in der Justizanstalt Krems eine mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 5. März 2025, AZ **, wegen §§ 28a Abs 1 erster Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG; 28 Abs 1 zweiter Satz, Abs 2 und Abs 3 SMG verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten (vgl entgegen der Strafregisterauskunft ON 4 den IVV-Auszug ON 3, 2 sowie das erstinstanzliche Urteil ON 6, 9).
Das errechnete Strafende fällt auf den 3. März 2027. Die Hälfte der Strafzeit wird der Verurteilte am 3. Dezember 2025 verbüßt haben, zwei Drittel mit 3. Mai 2026.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG aus spezial- und generalpräventiven Gründen ab. Eine Anhörung wurde nicht beantragt und wurde vom Erstgericht nicht als erforderlich erachtet.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die unmittelbar nach Beschlussausfolgung erhobene (ON 8, 1), in der Folge nicht ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Taten, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (vgl Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist gemäß § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eintrat, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen.
Gemäß § 46 Abs 2 StGB ist für den Fall, dass ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel der Freiheitsstrafe verbüßt hat, trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 leg cit so lange nicht bedingt zu entlassen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Diese generalpräventiven Aspekte sind gleichrangig mit den Erfordernissen der Spezialprävention zu berücksichtigen. Eine aus spezialpräventiver Sicht durchaus zulässige bedingte Entlassung kann demnach auch allein wegen eines in der Schwere der Tat gelegenen (besonderen) generalpräventiven Grundes verweigert werden (
Dem Erstgericht ist zuzustimmen, dass schon generalpräventive Erwägungen einer bedingten Entlassung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zwingend entgegen stehen.
Der Beschwerdeführer wurde wegen der Erzeugung von über 14 kg Cannabisbiskraut durch Abernten von 730 Cannabispflanzen sowie des Anbaus weiterer 300 Cannabispflanzen mit Inverkehrssetzungsvorsatz im Rahmen einer organisiert und arbeitsteilig vorgehenden kriminellen Vereinigung verurteilt (ON 6, 4 ff), demnach Delikten, die zweifelsohne dem Bereich der Schwerkriminalität zuzuordnen sind und einen überaus hohen gesellschaftlichen Störwert aufweisen. In der Begehung dieser professionell organisierten, aus reiner Gewinnsucht (ON 6, 12) begangenen Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz manifestiert sich ein Handlungs- und Erfolgsunrecht in einer Unwerthöhe, die im Wege einer überprüfenden Gesamtwertung als auffallend zu beurteilen ist. Eine zu starke Verkürzung des Strafvollzugs würde dazu führen, die Hemmschwelle für derartig organisiertes Verbrechen zu senken und würde das Vertrauen der Bevölkerung in die Effektivität des Strafrechts erschüttern. Es besteht daher das dringende Erfordernis, potenziellen Rechtsbrechern mit aller Deutlichkeit zu signalisieren, dass der verlockenden Aussicht auf hohe Gewinne zu Lasten der Gesundheit anderer auch mit konsequentem Strafvollzug entgegengetreten wird.
Da die bedingte Entlassung zum Hälfte-Stichtag somit schon aus den genannten generalpräventiven Gründen scheitert, erübrigt sich ein Eingehen auf spezialpräventive Erwägungen. Lediglich in aller Kürze ist auf die hohe unter Beweis gestellte kriminelle Energie des Beschwerdeführers zu verweisen, wobei angesichts der fehlenden Anbindung im Inland und die bereits in Aussicht genommenen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen (vgl Aufenthaltsverbot und Schubhaftsbescheid ON 11 und 12 im verketteten Beiakt ** des Landesgerichts Krems an der Donau, insbesondere S 6 des Bescheids, wonach das Kontaktbüro in Nordmazedonien mitgeteilt habe, dass der Strafgefangene in Normazedonien strafrechtlich in Erscheinung getreten sein soll und die Angaben des A* anlässlich seiner polizeilichen Vernehmung am 3. September 2024, in der er angab, zuletzt [wieder] in Nordmazedonien in ** gewohnt zu haben [ON 9.15, 2 und 4 im Akt der Anlassverurteilung]) auch keine erfolgsversprechenden Maßnahmen nach §§ 50 ff StGB zu erblicken sind.
Zurecht sah das Erstgericht schließlich von der (im Übrigen nicht beantragten) Anhörung des Strafgefangenen ab, da eine solche mit Blick auf die gravierenden, als erwiesen anzunehmenden Umstände nicht geboten und nach der Aktenlage angesichts der einer bedingten Entlassung unüberwindbar entgegenstehenden (schon) generalpräventiven Hindernisse nicht anzunehmen war, dass eine Anhörung die Entscheidungsgrundlagen wesentlich verändert hätte ( Pieber in WK 2StVG § 152a Rz 1 mwN).
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