Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Schneider-Reich als Vorsitzende sowie den Richter Ing.Mag. Kaml und die Richterin Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 15. Oktober 2025, GZ **-9, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Krems unmittelbar aufeinanderfolgend zwei Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von 13 Monaten, nämlich
1.eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18. Februar 2025 zu AZ B* wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 2a zweiter Fall SMG verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten sowie
2.eine aus Anlass dieser Verurteilung widerrufene Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten, welche mit Urteil des Bezirksgerichts Favoriten vom 23. Oktober 2019 zu AZ ** wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 (§ 125 StGB) zunächst bedingt nachgesehen worden war.
Das errechnete Strafende fällt auf den 8. Juli 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 23. Dezember 2025 und jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 28. Februar 2026 vorliegen (ON 4, 1 f).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Hälftestichtag aus spezial- und generalpräventiven Gründen ab, wogegen sich seine unmittelbar nach Kundmachung der Entscheidung erhobene unausgeführte Beschwerde (ON 10.1, 1) richtet, der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten, der die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe verbüßt hat, der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Nach § 46 Abs 4 StGB ist insbesondere zu beachten, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch begleitende Maßnahmen ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung in Bezug auf künftige Straffreiheit voraus. Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose sind insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in die Erwägungen einzubeziehen ( Jerabek/Ropper , WK 2StGB § 46 Rz 15/1).
Nach § 46 Abs 2 StGB ist für den Fall, dass ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel der Freiheitsstrafe verbüßt hat, dieser trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 solange nicht bedingt zu entlassen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs der Strafe bedarf, um strafbaren Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
Fallkonkret bestehen - wie das Erstgericht zutreffend ausführte – schon spezialpräventive Hindernisse, die eine bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum frühestmöglichen Zeitpunkt ausschließen. Dieser weist nämlich neben den in Vollzug stehenden Verurteilungen bereits zahlreiche weitere Vorstrafen rückreichend in das Jahr 2008 auf, darunter spezifisch einschlägige Delinquenz wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz bzw wegen strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben und fremdes Vermögen (vgl die Strafregisterauskunft ON 5). Ihm wiederholt gewährte Rechtswohltaten bedingter Strafnachsicht, teils samt Anordnung von Bewährungshilfe vermochten ihn nicht von der Begehung der den nunmehr in Vollzug stehenden Verurteilungen zugrundeliegenden Taten abzuhalten.
Zuletzt überließ er - um sich seinen Lebensunterhalt zu finanzieren - am 20. Jänner 2025 in ** vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich drei Stück Substitol-Kapseln (beinhaltend Morphinsulfatpentahydrat, ein Salz des Morphin) an einen verdeckten Ermittler zum Preis von 50,- Euro, wobei die Tathandlung durch mehr als zehn Personen wahrnehmbar war (vgl ON 7).
Der Beschwerdeführer, der auch bereits wiederholt mehrmonatige Freiheitsstrafen zu verbüßen hatte und zuletzt einen ihm gemäß § 39 Abs 1 SMG gewährten Strafaufschub nicht für sich zu Nutzen wusste (vgl ON 58 in AZ B* des Landesgerichts für Strafsachen Wien), zeigte sich sohin von den bisherigen staatlichen Sanktionen vollkommen unbeeindruckt und setzte sein kriminelles Handeln unvermittelt fort.
Zudem haben sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des erst relativ kurz andauernden Vollzugs noch nicht entscheidend positiv geändert, verfügte der Beschwerdeführer doch bereits zum Tatzeitpunkt am 20. Jänner 2025 über eine Wohnmöglichkeit (vgl ON 3.3 in AZ B* des Landesgerichts für Strafsachen Wien) und legte er auch im gegenständlichen Verfahren keine Arbeitsplatzbestätigung für den Fall seiner bedingten Entlassung vor (ON 2, 2).
Wenngleich der Beschwerdeführer während der Anhaltung führungsmäßig nicht negativ in Erscheinung trat, so weist er keine Ordnungswidrigkeiten auf und ist in der Anstaltsküche beschäftigt (ON 2, 1 f), ist sohin der Einschätzung des Erstgerichtes unumwunden zuzustimmen, dass auch unter Bedachtnahme auf die Wirkungen von Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB nicht davon auszugehen sei, der Strafgefangene werde durch die bedingte Entlassung zum frühest möglichen Zeitpunkt nicht weniger als durch den weiteren Vollzug der Freiheitsstrafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten.
Der unausgeführten Beschwerde war daher schon deshalb ein Erfolg zu versagen, weshalb sich ein Eingehen auf generalpräventive Erwägungen erübrigt.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
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