Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Richter Mag. Weber LL.M. als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Spreitzer LL.M. und die Richterin Mag. Marchart als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* B*wegen § 107b Abs 1 StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18. September 2025, GZ **-57, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* B* wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 2. Dezember 2020, rechtskräftig seit diesem Tag, wegen § 107b Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt (ON 28). Mit gleichzeitig verkündetem Beschluss wurde für den Verurteilten gemäß § 50 Abs 1 StGB für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet (ON 31). Der Verurteilung lag zugrunde, dass er von Sommer 2016 bis 24. April 2020 in ** eine längere Zeit hindurch fortgesetzte Gewalt gegen seine damalige Ehegattin C* B* übte, indem er sie wiederholt schlug und trat, wodurch sie zum Teil Hämatome erlitt, sie unter Verwendung einer Waffe, nämlich eines Messers, gefährlich zumindest mit einer Verletzung am Körper bedrohte und sie wiederholt mit der Androhung, sie zumindest am Körper zu verletzen, zu Unterlassungen nötigte (ON 28). Infolge eines positiven Berichts und eines entsprechenden Ersuchen des Vereins D* (ON 41) wurde mit Beschluss vom 20. Februar 2023 in diesem Verfahren die angeordnete Bewährungshilfe aufgehoben (ON 42).
Mit Urteil des Bezirksgerichts Leopoldstadt zu AZ ** vom 3. Februar 2022, rechtskräftig seit 8. Februar 2022, wurde B* wegen § 223 Abs 2 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt, weil er von 2018 bis zuletzt am 11. Oktober 2021 bei Fahrzeugkontrollen insgesamt sechs Mal einen gefälschten Führerschein vorwies (ON 52 und ON 56).
Am 7. August 2023 wurde der Verurteilte vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu AZ E** wegen §§ 223 Abs 2, 224 StGB erneut schuldig erkannt und eine bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von neun Monaten über ihn verhängt. Das Urteil erwuchs am 11. August 2023 in Rechtskraft. Anlässlich dieser Verurteilung wurde die Probezeit der zum Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu AZ ** gewährten bedingten Strafnachsicht auf fünf Jahre verlängert (ON 52 und ON 55). Dem Schuldspruch lag die Verwendung eines gefälschten rumänischen Führerscheins anlässlich einer Verkehrskontrolle am 31. März 2023 zugrunde.
Vom Bezirksgericht Baden wurde B* zu AZ ** am 12. Dezember 2024, rechtskräftig seit 17. Dezember 2024, wegen § 83 Abs 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am 21. Dezember 2023 in ** seine Lebensgefährtin E* durch Versetzen von Schlägen und Drücken gegen eine Wand am Körper verletzte, wodurch diese eine Schädelprellung und eine Zerrung der Nackenmuskulatur erlitt. Mit Beschluss vom selben Tag wurde für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet (ON 49 und ON 52).
Zuletzt wurde B* zu AZ ** vom Bezirksgericht Baden am 22. Mai 2025, rechtskräftig seit 27. Mai 2025, wegen §§ 15, 83 Abs 1; 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, die bislang noch nicht vollzogen wurde. Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er am 3. Februar 2025 in ** seine damalige Lebensgefährtin E* am Körper zu verletzen versucht, indem er diese an der Hüfte packte und durch die Wohnungstür stieß, sie mehrfach gegen einen Kasten stieß und mit einer Schranktüre gegen deren Körper schlug, und eine fremde Sache beschädigt, nämlich den linken Seitenspiegel des PKW der E*, indem er gegen diesen schlug, wodurch das Spiegelglas zerbrach (ON 45 und ON 52). Mit gleichzeitig verkündetem Beschluss wurde unter anderem die Entscheidung über den Widerruf der mit Urteil vom 2. Dezember 2020 gewährten bedingten Nachsicht dem LG für Strafsachen Wien vorbehalten (ON 45, 4).
In ihrer Äußerung vom 23. Juli 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft, die zu AZ ** gewährte bedingte Strafnachsicht zu widerrufen (ON 46).
Jeweils mit Note vom 29. Juli 2025 wurden der Verurteilte und die (im Verfahren des Bezirksgerichts Baden zu AZ ** beigegebene) Bewährungshelferin aufgefordert, sich binnen drei Wochen (ab Zustellung) zum im Raum stehenden Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu äußern (ON 50).
In Bericht vom 5. August 2025 ersuchte die Bewährungshelferin vom Widerruf abzusehen, weil nach ihrer Einschätzung die zuletzt erfolgte Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe eine ausreichende abschreckende Wirkung entfaltet habe, B*, der sei Jänner 2025 in Betreuung sei, die Bewährungshilfe annehme, sich im Gespräch offen zeige und um Reflexion bemüht sei (AS 3 in ON 53).
Mit Schreiben vom 6. August 2025 ersuchte B*, vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht abzusehen und brachte dazu im Wesentlichen vor, seine Straftaten zu bedauern und sein Verhalten - auch mithilfe der Bewährungshilfe - ändern zu wollen. Auch sein aufrechtes Arbeitsverhältnis und seinen regelmäßigen Kontakt zu seiner Tochter sehe er durch einen längeren Haftaufenthalt gefährdet (ON 54).
Vor der Entscheidung holte die Erstrichterin eine aktuelle Strafregisterauskunft ein (ON 52) und nahm sämtliche sich aus dieser ergebenden Urteile (ON 45, ON 49, ON 55 und ON 56) zum Akt. Die Beischaffung der beim Bezirksgericht Baden zu den AZ ** und AZ ** elektronisch geführten Akten erfolgte durch Einräumung der elektronischen Akteneinsicht (ON 46, ON 47 und ON 48).
Mit dem bekämpften Beschluss widerrief das Erstgericht gemäß (§ 53 Abs 1 StGB iVm) § 495 Abs 1 StPO „iVm 494a Abs 1 Z 4 StPO“ die gewährte bedingte Strafnachsicht. Begründend führte die Erstrichterin im Wesentlichen aus, dass der Widerruf geboten ist, weil die bloße Androhung der Freiheitsentziehung nicht den gewünschten Lenkungseffekt erzielte und er innerhalb der Probezeit mehrfach, auch einschlägig delinquierte.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* B* (ON 58), in der er zusammengefasst vorbringt, dass bereits in der nicht persönlich durchgeführten Anhörung eine Formverletzung zu erblicken sei, die die Aufhebung des Beschlusses erforderlich mache. Weiters sei die Begründung unzureichend und der Widerruf sei keinesfalls aus spezialpräventiven Erwägungen notwendig, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Die drohende längere Haft würde ihn zudem aus seinen geordneten Lebensverhältnissen reißen und er habe sich bereits um einen Therapieplatz bei einer Männerberatung bemüht, um an seinem Verhalten zu arbeiten.
Gemäß § 53 Abs 1 StGB hat – soweit für das Beschwerdeverfahren relevant - das Gericht, wenn der Rechtsbrecher wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung verurteilt wird, den Strafteil oder den Strafrest vollziehen zu lassen, wenn dies in Anbetracht der neuerlichen Verurteilung zusätzlich zu dieser geboten erscheint, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.
Die Verurteilung wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung ist notwendige, für sich allein aber nicht hinreichende Voraussetzung des Widerrufs nach Abs 1; eine Prognoseentscheidung muss hinzutreten. Die bedingte Strafnachsicht darf nur dann widerrufen werden, wenn der Vollzug der Strafe, des Strafteiles oder des Strafrests zusätzlich zur neuerlichen Verurteilung geboten erscheint, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Es müssen also spezialpräventive Erwägungen den Vollzug zusätzlich zum neuen Strafübel unumgänglich machen ( Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK 2StGB § 53 Rz 7).
Gemäß § 495 Abs 3 StPO hat das Gericht vor der Entscheidung über den Widerruf den Ankläger, den Verurteilten und den Bewährungshelfer zu hören sowie eine Strafregisterauskunft einzuholen. Diese Bestimmung verpflichtet das Gericht im Widerrufsverfahren vor seiner Entscheidung zum Parteiengehör (RIS-Justiz RS0101849).
Stets genügt in den Fällen der gebotenen Anhörung die Einräumung einer Äußerungsmöglichkeit. Dies kann durch Ladung zur unmittelbaren Vernehmung (mit Hinweis auf das Thema Widerruf) oder aber durch Aufforderung zur schriftlichen Stellungnahme erfolgen, wobei sich in letzterem Fall die Setzung einer angemessenen Frist empfiehlt ( Huber in Birklbauer/Haumer/Nimmervoll/Wess(Hrsg), StPO - Linzer Kommentar zur Strafprozessordnung [2020] zu § 495 StPO Rz 12 und 16; vgl auch Jerabek/Ropper in Fuchs /Ratz,WK StPO § 495 Rz 6 und RIS-Justiz RS0101846 [bezieht sich auf zu Bewährungshelfern ergangene Entscheidungen, wobei das Gesetz zu den zu hörenden Verfahrensbeteiligten keine Unterscheidung trifft]).
Fallkonkret kam das Erstgericht dem Gebot zur Wahrung des Parteiengehörs ausreichend nach, indem es dem Verurteilten binnen angemessener Frist die Möglichkeit einräumte, zum beantragten Widerruf Stellung zu nehmen (ON 50), von der B* auch Gebrauch machte (ON 54). Die Notwendigkeit einer unmittelbaren Vernehmung ergab sich nicht aus dem Akt.
Ausgehend vom gegebenen Sachverhalt wurde A* B* insgesamt vier Mal wegen während der zum Verfahren des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu AZ ** offenen Probezeit, die durch die vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu AZ ** getroffene Entscheidung auf fünf Jahre verlängert wurde, begangener Delikte verurteilt.
Die darüber hinaus für den Widerruf erforderliche negative Prognose ergibt sich vor allem aus den letzten beiden Verurteilungen. Diese erfolgten – wie auch im hier gegenständlichen Grundverfahren - wegen Gewalttaten in einer Beziehung, wobei die zuletzt zur Aburteilung gelangten Taten im raschen Rückfall und trotz bereits seit Jänner 2025 bestehender Betreuung durch die beigegebene Bewährungshelferin gesetzt wurden (vgl ON 45, ON 49 und AS 3 in ON 53). Insgesamt zeigt sich demnach, dass die bisher ergriffenen staatlichen Sanktionen, nämlich die mehrfache Verhängung bedingt nachgesehener Freiheitsstrafen, die Verurteilung zu einer unbedingten Geldstrafe und die mehrfache Anordnung der Bewährungshilfe, keine nachhaltige und andauernde Verhaltensänderung zu bewirken vermochten und B* auch nicht davon abhielten im raschen Rückfall neuerlich einschlägig straffällig zu werden. Der dadurch zum Ausdruck kommende Charaktermangel macht es – auch wenn es zuletzt betreffend den Vorwurf der Körperverletzung beim Versuch blieb – zusätzlich zur zuletzt (erstmals) unbedingt verhängten Freiheitsstrafe erforderlich, die zunächst bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe vollziehen zu lassen, um B* von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.
In Anbetracht dieser negativen Faktoren vermögen auch die grundsätzlich positive Stellungnahme der Bewährungshelferin (AS 3 in ON 53) sowie das vom Verurteilten zum Ausdruck gebrachte Bedauern und die von ihm bekundete Bereitschaft, an seinem Verhalten (auch mit professioneller Unterstützung) arbeiten zu wollen (ON 54 und ON 58), nichts an der ungünstigen Prognose zu ändern.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
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