JudikaturOGH

RS0132725 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Januar 2025

Die Tatsachenannahmen eines Beschlusses verletzen das Gesetz, wenn sie ein Begründungsdefizit iSd § 281 Abs 1 Z 5 StPO aufweisen und demnach willkürlich getroffen wurden (15 Os 35/18p)

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