Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Lehr und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen § 207a Abs 1 Z 2 und Abs 3 StGB über die Beschwerde des Rechtsschutzbeauftragten der Justiz gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 11. September 2025, GZ **-4, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss, der im Übrigen unberührt bleibt, bezogen auf die Umschreibung des Zeitraums für die Datenkategorie „Multimedia“ (Spruchpunkt II) aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuerlicher Entscheidung gemäß § 89 Abs 2a Z 4 StPO an das Erstgericht zurückverwiesen.
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Korneuburg führt zu AZ ** ein Ermittlungsverfahren gegen den am ** geborenen österreichischen Staatsbürger A* wegen des Verdachts der Vergehen des bildlichen sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und der bildlichen sexualbezogenen Darstellungen minderjähriger Personen nach § 207a Abs 1 Z 2 und Abs 3 StGB.
Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte die Haft- und Rechtsschutzrichterin – neben der Anordnung der Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten samt Dachboden-, Keller-, Garagen-, Abstell- und Nebenräumlichkeiten gemäß §§ 117 Z 2, 119 Abs 1, 120 Abs 1 erster Satz StPO (Punkt I./) - gemäß §§ 109 Z 2a, 115f Abs 1 und Abs 2 StPO die Anordnung der Beschlagnahme folgender Datenträger und Daten zum Zweck der Auswertung der Daten, und zwar Hard- und Software elektronischer Datenverarbeitungsanlagen und sonstige Speichermedien, insbesondere Computer, Mobilgeräte, Tablets, PCs/Workstations, Laptops, Mobiltelefon, Server, Storage-Systeme, Festplatten, USB-Sticks, Speicherkarten, Sicherungsbänder, sonstige Datenträger, Foto- und Videokameras samt entsprechender Videokassetten sowie sämtliche auf den sichergestellten Datenträgern abgespeicherten Daten sowie sämtliche Cloud-Daten (**, **, etc.) und Backups, auf die von den obenangeführten Datenträgern zugegriffen werden kann, sowie Online-E-Mail-Postfächer (Punkt II./), wobei die Beschlagnahme die Datenkategorien Geräteinformationen, Authentifizierungs- und Authentisierungsdaten, Multimedia-Daten, Dokumente, Kommunikation- und Verbindungsdaten, Daten der Internet-, Webnutzung und vergleichbaren Applikationen und Daten, die in anderen Daten enthalten sind (Containerformate wie ZIP, Anhänge zu E-Mails udgl), jeweils bezogen auf Dateninhalte, die für die Aufklärung der Straftat wesentlich sind, und zwar bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial und bildliche sexualbezogene Darstellungen minderjähriger Personen oder entsprechende Nachrichtenverläufe, welche derartiges Material oder diesem zugrundeliegende Handlungen betreffen und/oder Vermittlungen zu derartigen Kontakten sowie geographische Standorte und Verschriftlichungen bzw. Protokolle oder sonstige Dokumente, welche bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial und bildliche sexualbezogene Darstellungen minderjähriger Personen oder diesem zugrundeliegende Handlungen betreffen oder mit solchen in Zusammenhang stehen, jeweils für den Zeitraum ab 1. Jänner 2025, 0.00 Uhr, bis zum Zeitpunkt der Durchsuchung, längstens jedoch 1. November 2025, 24.00 Uhr, mit folgenden Ausnahmen, und zwar Geräteinformationen und Authentifizierungs- und Authentisierungsdaten sowie Daten, bei denen der Zeitstempel nicht vorhanden oder nicht korrekt ist (insbesondere bei wiederhergestellten Daten), zeitlich uneingeschränkt und – beschwerderelevant - Daten der Datenkategorie „Multimedia“, die im oben angeführten Zeitraum sowie im Zeitpunkt der Beschlagnahme am Datenträger vorhanden sind, unabhängig vom Speicher-, Erstell-, Änderungs- oder Zugriffsdatum, weil nach dem Tatvorwurf der bloße Besitz verboten ist oder mit vermögensrechtlichen Anordnung geahndet werden kann.
Nach der staatsanwaltschaftlichen Anordnung, deren Begründung sich das Erstgericht durch Verweis darauf zu eigen machte (vgl RIS Justiz RS0124017), stelle die Sicherstellung und Auswertung den einzigen zielführenden Ermittlungsansatz zur Aufklärung der gegenständlichen Straftaten dar, wobei sich die Auswertung auf die oben genannten Fragestellungen, somit auf die Suche nach bildlichem sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterial und bildlichem sexualbezogenen Darstellungen minderjähriger Personen samt bezughabenden Handlungen (Besitz, Überlassen, Zugriff) und Chatverläufen beschränken werde. Die gegenständlichen Vergehen seien mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bedroht und stellen insbesondere mit Blick auf den sozialen Störwert der Taten, der sich auch in den gegen die Verbreitung von entsprechenden Abbildungen und Darstellungen ergriffenen gesellschaftlichen Abwehrmaßnahmen dokumentiere, Straftaten mit nicht bloß leichten Folgen (vgl. 13 Os 88/06z) gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung dar. Die Sicherstellung und spätere Auswertung dieser Datenträger und Datenbestände seien demnach trotz des Eingriffs in das Grundrecht auf Datenschutz und das Privatrecht- und Familienleben verhältnismäßig.
Die gerichtlich bewilligte Anordnung wurde nach dem Akteninhalt bislang nicht vollzogen.
Gegen den zu Punkt II./ dieses Beschlusses angeführten uneingeschränkten Zeitraum betreffend die Datenkategorie „Multimedia“ richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Rechtsschutzbeauftragten der Justiz (ON 5).
Die Oberstaatsanwaltschaft Wien erstattete im Rahmen der ihr eingeräumten Gelegenheit keine Stellungnahme.
Der Beschwerde kommt Berechtigung zu.
Nach § 115f Abs 1 StPO ist die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten zulässig, wenn sie aus Beweisgründen erforderlich scheint und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dadurch Informationen ermittelt werden können, die für die Aufklärung einer Straftat wesentlich sind.
Die Beschlagnahme darf daher weder „zur Sicherheit“ noch „bloß zur Vorsicht“ oder erst aus Anlass einer sehr vagen Sachverhaltskonstellation durchgeführt werden, um dadurch erst einen (Anfangs-)Verdacht zu begründen. Vielmehr muss ein begründeter Verdacht vorliegen, dass durch die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten iSd § 115f StPO beweiserhebliche Tatsachen gewonnen werden können, die für die Aufklärung der Straftat wesentlich sind (AB 16 BlgNR 28. GP 16). Um die Aufklärung von Straftaten nicht zu erschweren, sollen allerdings – auch mit Blick auf den Wissensstand von Strafverfolgungsbehörden – keine (weiteren) erhöhten Voraussetzungen festgelegt werden.
Nach § 115f Abs 3 StPO haben die Anordnung und die gerichtliche Bewilligung der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten die Bezeichnung des Verfahrens, den Namen des Beschuldigten, soweit dieser bekannt ist, die Tat, deren der Beschuldigte verdächtig ist, und ihre gesetzliche Bezeichnung sowie die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die Anordnung und Bewilligung zur Aufklärung der Tat voraussichtlich erforderlich und verhältnismäßig sind, anzuführen und über die Rechte des von der Anordnung und Bewilligung Betroffenen zu informieren; darüber hinaus haben sie die Umschreibung der Datenkategorien und Dateninhalte, die zu beschlagnahmen sind, und in Bezug auf welchen Zeitraum dies zu erfolgen hat, zu enthalten.
Die Beschlagnahme darf jeweils nur für jenen Zeitraum angeordnet und bewilligt werden, in Bezug auf welchen dies zur Erreichung ihres Zwecks voraussichtlich erforderlich ist, wobei von der gerichtlichen Bewilligung neben der vom VfGH zwingend vorgegebenen Festlegung eines bestimmten Zeitraumes in Ausnahmefällen auch der Zugang zu Datenbeständen umfasst sein kann, die aus (ausschließlich) technischen Gründen nicht einem bestimmbaren Zeitraum zuordenbar sind, jedoch der Zugang zu diesen Daten erforderlich sein kann, um einen Konnex zum Strafverfahren überhaupt prüfen zu können (dies ist derzeit nach dem Stand der Technik etwa regelmäßig bei wiederhergestellten Daten der Fall, die keinen Zeitstempel aufweisen). Die Verpflichtung zur Einschränkung bietet nicht nur eine Überprüfbarkeit, sondern auch eine Vorhersehbarkeit für betroffene Personen, welcher Datenumfang konkret ausgewertet werden soll. Die maßgebliche Richtschnur für die Beurteilung im Einzelfall ist dabei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall sind insbesondere die Schwere der Straftat, die Begehungsform, die Intensität des Tatverdachts, der Umstand, ob es sich um eine Haftsache handelt und der Personenkreis, bei dem die Maßnahme durchgeführt werden soll, zu berücksichtigen. Auch der Zeitraum der Auswertung, die Art der betroffenen Daten (zB höhere Eingriffsintensität bei Kommunikations-, Standort- und Verkehrsdaten) und der Speicherort (nur lokal oder extern auf Cloud-Diensten) haben in diese Verhältnismäßigkeitsprüfung einzufließen (AB 16 BlgNR 28. GP 18 f).
Danach wird dem Beschuldigten (zum Zeitpunkt der erstgerichtlichen Beschlussfassung) zur Last gelegt, er habe seit einem noch festzustellenden Zeitraum, zumindest jedoch am 7. August 2025, in ** und andernorts bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial und bildliche sexualbezogene Darstellungen minderjähriger Personen, und zwar Bild- und Videodateien, zeigend wirklichkeitsnahe Abbildungen geschlechtlicher Handlungen Minderjähriger sowie wirklichkeitsnahe Abbildungen der Schamgegend und der Genitalien, wobei es sich dabei um reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildungen handelt, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienen, besessen, indem er zumindest am 7. August 2025 eine Datei, ein nacktes unmündiges Mädchen mit gespreizten Beinen zeigend, via ** verbreitete und damit besaß sowie anderen Personen zugänglich machte.
Der Tatverdacht gründet auf den Ermittlungen des BMI**, GZ **, und der Landespolizeidirektion **, PI **, **, (ON 2).
Der Verdacht zur subjektiven Tatseite Hinsicht ist aus dem objektiven Geschehen abzuleiten.
Unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten, der dargestellten Dichte des (Anfangs)Verdachts und der vorgenommenen Eingrenzung des Datenumfangs ist die Beschlagnahme zur Ermittlung von für die Aufklärung dieser bzw weiterer Straftaten wesentlichen Informationen erforderlich und nicht unverhältnismäßig.
Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ist die vom Erstgericht ausgesprochene Beschlagnahme von Datenträgern und darauf gespeicherten Daten des Beschuldigten nicht zu beanstanden, wobei auch die ausgewählten Datenkategorien sowie die Auswahl der Dateninhalte nachvollziehbar und schlüssig sind.
Die Begründung der Erforderlichkeit einer Datenauswertung zur Aufklärung der strafbaren Handlung erweist sich (grundsätzlich) als zutreffend und wurde auch nicht in Kritik gezogen.
Es kann begründet davon ausgegangen werden, dass dadurch beweiserhebliche Tatsachen gewonnen werden können, die für die Aufklärung der Straftat wesentlich sind (vgl. AB 16 BlgNR 28. GP). Da einzelne relevante Dateien möglicherweise zwischenzeitig gelöscht wurden, ist diesbezüglich auch die Wiederherstellung von Daten zweckmäßig, wobei wiederhergestellte Daten in der Regel über keinen Zeitstempel verfügen.
Zutreffend weist der Beschwerdeführer allerdings darauf hin, dass die zeitlich uneingeschränkte Auswertung von Multimedia-Daten nicht dem Gesetz entspricht. Denn das Absehen von der Festlegung eines Zeitraums hinsichtlich der Aufbereitung und Auswertung von Daten der Kategorie „Multimedia“ ist weder in den §§ 115f ff StPO gesetzlich vorgesehen, noch gibt es Hinweise auf eine solche Gesetzesauslegung in den Gesetzesmaterialien oder im hier relevanten Einführungserlass des BMJ vom 23. Dezember 2024 zum StPRÄG 2024 (eJABL Nr. 22/2024). Vielmehr unterscheidet § 115f Abs 3 StPO hinsichtlich der Festlegung eines Zeitraums nicht zwischen den Datenkategorien und der Einführungserlass des BMJ führt lediglich an, dass für „Zugangsdaten“ – also die Datenkategorien „Geräteinformationen“ sowie „Authentifizierungs- und Authentisierungsdaten“ – keine Einschränkung auf einen Zeitraum festzulegen ist, weil diese in der Regel keinen Zeitstempel haben (Einführungserlass des BMJ vom 23. Dezember 2024 zum StPRÄG 2024, eJABL Nr. 22/2024, 10).
Insofern erweist sich nur jener Zeitraum, der hinsichtlich aller weiteren Datenkategorien vom Erstgericht mit 1. Jänner 2025 bis zum Datum der Vollziehung der Anordnung festgelegt wurde, als zur Ermittlung dieser bzw. weiterer Straftaten wesentlichen Informationen als erforderlich und verhältnismäßig. Sollten bei der Auswertung der so gewonnenen Daten Hinweise hervorkommen, die eine Delinquenz des Beschuldigten über einen längeren Zeitraum nahelegen, steht der Staatsanwaltschaft eine neuerliche Anordnung auf dieser Grundlage offen.
Der Beschwerde kommt daher – gemäß § 89 Abs 2a Z 4 StPO in Form einer kassatorischen Entscheidung (vgl Tipold, WK-StPO § 89 Rz 7 und 14) – im spruchgemäßen Umfang Berechtigung zu, weshalb das Erstgericht in Bindung an die zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht (§ 293 Abs 2 StPO) neuerlich über den Antrag zu entscheiden haben wird.
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