Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Maruna als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Frigo und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*und einen weiteren Angeklagten wegen §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des A* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12. August 2025, GZ ** 41, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Der am ** geborene russische Staatsangehörige A* wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21. Mai 2025 (ON 33.3) des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1, zweiter Fall StGB, zweier Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1, 15 StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27. November 2024, AZ **, gemäß §§ 31, 40 StGB unter Anwendung der §§ 19 Abs 1 iVm 5 Z 4 JGG nach § 143 Abs 1 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 19 Monaten verurteilt.
Wenngleich der Antrag des Angeklagten auf Strafaufschub nach § 39 SMG mit Schreiben vom 4. August 2025 (ON 43.3) unter Anschluss einer Bestätigung des B* vom 28. Juli 2025 mit Blick auf seinen Strafantritt am 17. Juni 2025 (ON 36.2) verspätet eingebracht wurde (siehe dazu Schwaighofer in WK 2SMG § 39 Rz 26 mwN; RIS-Justiz RS0133637), hat das Erstgericht das Ersuchen des Angeklagten bei seinen Schlussworten vor Urteilsverkündung, ihm eine Drogentherapie zu gewähren (ON 33.2, 28), zutreffend als Antrag auf Strafaufschub gemäß § 39 SMG gewertet.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 41) wies die Erstrichterin diesen jedoch im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass im Hinblick auf den unter anderem zur Verurteilung gelangten Raub unter Verwendung einer Waffe, und zwar mittels einer bedrohlich gehaltenen abgebrochenen Glasflasche in Richtung des Halses des Opfers (I./A./1./ des Schuldspruchs), vor dem Hintergrund seines gewalttätigen Vorlebens von der besonderen Gefährlichkeit des Verurteilten auszugehen sei.
Dagegen richtet sich die fristgerecht zu ON 44.1 ausgeführte Beschwerde des A*, mit der er unter Hinweis darauf, sämtliche seiner Straftaten zwecks Finanzierung seiner Sucht begangen zu haben, nicht mehr rückfällig werden zu wollen und dafür die Unterstützung durch eine Drogentherapie zu benötigen, neuerlich die Gewährung eines Strafaufschubs nach § 39 SMG beantragt.
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 39 Abs 1 SMG ist der Vollzug einer nach diesem Bundesgesetz (außer nach § 28a Abs 2, Abs 4 oder Abs 5 SMG) oder einer wegen einer Straftat, die mit der Beschaffung von Suchtmitteln in Zusammenhang steht, verhängten (hier relevant) drei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe nach Anhörung der Staatsanwaltschaft auch nach Übernahme in den Strafvollzug (§ 3 Abs 4 StVG) für die Dauer von höchstens zwei Jahren aufzuschieben, wenn
1. der Verurteilte an Suchtmittel gewöhnt ist und sich bereit erklärt, sich einer notwendigen und zweckmäßigen, ihm nach den Umständen möglichen und zumutbaren und somit nicht offenbar aussichtslosen gesundheitsbezogenen Maßnahme zu unterziehen, und
2. im Falle der Verurteilung zu einer 18 Monate übersteigenden Freiheitsstrafe wegen einer Straftat, die mit der Beschaffung von Suchtmitteln im Zusammenhang steht, der Vollzug der Freiheitsstrafe nicht im Hinblick auf die Gefährlichkeit des Täters geboten erscheint, insbesondere, weil die Verurteilung wegen Straftaten erfolgt ist, die unter Anwendung erheblicher Gewalt gegen Personen begangen worden sind.
Eine Straftat nach dem Suchtmittelgesetz liegt der vollzugsgegenständlichen Beurteilung nicht zugrunde. Zur ebenso vom Anwendunsgbereich des § 39 SMG erfassten sogenannten Versorgungs oder Beschaffungskriminalität gehören Straftaten, die begangen werden, um Drogen zu erlangen (direkte Beschaffungsdelikte) und solche Straftaten, die verübt werden, um Geld und Tauschmittel für den Erwerb von Drogen zu beschaffen (indirekte Beschaffungskriminalität). Dazu zählen Vermögensentziehungsdelikte aller Art, wobei die Abhängigkeit und die mit dem Unterbleiben der Suchtmittelzufuhr verbundenen körperlichen oder zumindest psychischen Entzugserscheinungen in gewissen Maßen dazu „zwingen“, sich irgendwie den dringend benötigten „Stoff“ zu beschaffen ( Schwaighofer in WK 2§ 35 SMG Rz 27f).
Bei Zweifeln, ob die in Rede stehenden Delikte tatsächlich bereits mit dem Vorsatz, sich dadurch (mittels dem Erwerb der) Suchtmittel zu beschaffen, begangen wurden, ist im Regelfall die Beschaffungsabsicht zu bejahen (OLG Wien, bspw. AZ 22 Bs 392/13b, 22 Bs 217/15w; Ebensperger, Begriff, Abgrenzung und Bedeutung der Beschaffungskriminalität, RZ 2000, 79).
Ob beim Verurteilten die weitere Voraussetzung einer Suchtmittelgewöhnung vorliegt, bedarf im vorliegenden Fall jedoch keiner Überprüfung, weil in Übereinstimmung mit dem Erstgericht die bei einer Verurteilung zu einer 18 Monate übersteigenden Freiheitsstrafe der Gewährung eines Strafaufschubs entgegenstehende Gefährlichkeit des Verurteilten im Sinne des § 39 Abs 1 Z 2 SMG zu bejahen ist.
Nach den Gesetzesmaterialien (301 BlgNR 23. GP, 27 f) sollten die in § 6 Abs 1 StVG genannten allgemeinen Voraussetzungen und Bedingungen eines Strafaufschubs im Fall der Beschaffungskriminalität auf das Wesentliche komprimiert in den Gesetzestext des § 39 SMG aufgenommen werden. So wird explizit hervorgehoben, eine solche Gefährlichkeit sei insbesondere dann anzunehmen, wenn die Verurteilung wegen Straftaten erfolge, die unter Anwendung erheblicher Gewalt gegen Personen begangen wurden. Die Verwendung des Wortes „insbesondere“ verdeutlicht jedoch, dass die Gefährlichkeit eines Täters durchaus auch an anderen Kriterien bemessen werden kann und hier nur ein demonstrativ statuiertes Exempel zur Darstellung gebracht werden sollte. Ein Verurteilter ist besonders gefährlich, wenn wahrscheinlich ist, dass er in Freiheit Straftaten nicht bloß leichter Art zum Schaden der in § 6 Abs 1 StVG angeführten Rechtsgüter wiederholen oder ausführen werde ( Drexler/Weger, StVG 5 § 5 Rz 8; Pieber in WK 2StVG § 5 Rz 2f).
Ausgehend davon leitete das Erstgericht die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers zutreffend aus den zur Verurteilung gelangten Taten in Verbindung mit seinem von Gewaltdelinquenz geprägten, aus der Strafregisterauskunft hervorgehenden Vorleben ab.
Zu den zur Verurteilung gelangten Taten ist dem verfahrensgegenständlichen Urteil zu entnehmen, dass A* im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem abgesondert verfolgten Mittäter insgesamt drei verschiedenen Opfern Wertgegenstände mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben abnötigte bzw abzunötigen versuchte, indem er einem Opfer Stücke einer abgebrochenen Glasflasche gegen dessen Hals richtete, ein weiteres Opfer zur Seite stieß, dessen linkes Handgelenk gewaltsam fixierte und mehrfach in aggressivem Ton die Herausgabe von Kopfhörern forderte, schließlich in einem weiteren Fall durch seine Anwesenheit die vom Mittäter ausgehende Drohkulisse gegenüber dem Opfer verstärkte. Unmittelbar nach der ersten der beschriebenen Raubtaten beschädigte er noch ein Mobiltelefon eines weiteren Opfers, indem er es diesem aus der Hand schlug und anschließend zur Abstandnahme von der Verständigung der Polizei zu nötigen versuchte.
Aus der Strafregisterauskunft des Verurteilten (ON 39.4) gehen insgesamt fünf Verurteilungen (zwei davon zueinander im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB) wegen Einbruchsdiebstahls und Raubes (Punkt 01 der Strafregisterauskunft), wegen zum Teil versuchter schwerer Körperverletzung (Punkt 02 der Strafregisterauskunft), neuerlich wegen mehrfacher schwerer Körperverletzung (Punkt 03 der Strafregisterauskunft), wegen versuchter schwerer Körperverletzung (Punkt 04 der Strafregisterauskunft) und zuletzt wegen Raubes, schweren Raubes, Sachbeschädigung und Nötigung (Punkt 05 der Strafregisterauskunft) hervor. Die beharrliche kriminelle Energie des Beschwerdeführers wird insbesondere dadurch unterstrichen, dass ihn weder ein Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe, noch die Rechtswohltaten bedingter Strafnachsichten, die Verlängerung von Probezeiten, oder die Beigebung von Bewährungshilfe davon abhielten, erneut strafbare Handlungen zu begehen. Die kontinuierliche Begehung von gegen die Rechtsgüter des Eigentums und der körperlichen Unversehrtheit gerichteter Tathandlungen lassen in Verbindung mit den zuletzt zur Verurteilung gelangten Raubtaten unter teilweiser Verwendung einer Waffe lediglich den Schluss zu, dass A* sowohl für die körperliche Unversehrtheit anderer als auch für die Sicherheit fremden Eigentums als besonders gefährlich anzusehen ist.
Umstände, die dieser Gefährlichkeitsprognose entgegen stehen, vermochte A* weder in seinem Antrag auf Strafaufschub, noch in seiner Beschwerde darzulegen.
Da somit der Vollzug der Freiheitsstrafe im Hinblick auf die Gefährlichkeit des Täters im Sinne des § 39 Abs 1 Z 2 SMG geboten erscheint, entspricht der angefochtenen Beschluss der Sach- und Rechtslage, weshalb der Beschwerde ein Erfolg zu versagen ist.
Es bleibt den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit zu verweisen, innerhalb des Strafvollzugs eine entsprechende Entwöhnungsbehandlung gemäß § 68a StVG anzustreben.
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