Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht hat am 14. Februar 2025 durch den Senatspräsidenten Dr. Krenn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Sanda und Mag. Maruna als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* B* wegen § 88 Abs 3 und Abs 4 zweiter Fall StGB über die Berufung des Genannten wegen Nichtigkeit sowie des Ausspruchs über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 5. September 2024, GZ **-50.5, in der in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Patrick Hinterleitner, des Angeklagten A* B* und seines Verteidigers Mag. Alexander Enzenhofer, der gesetzlichen Vertreterin des Angeklagten C* B* sowie der Privatbeteiligtenvertreterin Mag. Elisabeth Müller-Ozlberger durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Dem Angeklagten fallen gemäß § 390a Abs 1 StPO auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene und somit zur Tatzeit 16-jährige jugendliche österreichische Staatsbürger A* B* des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 3 und Abs 4 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG nach dem zweiten Strafsatz des § 88 Abs 4 (zweiter Satz) StGB zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.
Gemäß § 369 Abs 1 StPO wurde der Angeklagte weiters schuldig erkannt, dem Privatbeteiligten E* F* 3.010,10 Euro binnen 14 Tagen zu bezahlen. Mit den übrigen Ansprüchen wurde der Privatbeteiligte gemäß § 366 Abs 2 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* B* am 6. Oktober 2023 in ** D* grob fahrlässig am Körper verletzt und dadurch eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung und eine an sich schwere Verletzung zugefügt, nämlich eine die Bauchhöhle eröffnende Stichverletzung an der rechten seitlichen Bauchwand, etwa 2cm kopfwärts rückwärtig des vorderen oberen Darmbeinvorsprunges mit umgebendem Hämatom in der Bauchwandmuskulatur, indem er dem ihm gegenüber stehenden D* mit einem Messer in den Bauchbereich stach, wobei er dachte, dass es sich um den Messergriff und nicht die Messerklinge handelt.
Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht den bisherigen ordentlichen Lebenswandel mildernd, erschwerend hingegen die doppelte Qualifikation der schweren Körperverletzung.
Zur Person des Angeklagten führte das Erstgericht aus, dass der zum Tatzeitpunkt 16-jährige österreichische Staatsbürger und ledige Angeklagte A* B* derzeit in einem Lehrverhältnis stehe und dafür eine Entschädigung in der Höhe von 390 Euro erhalte. Er verfüge zudem über ein Guthaben von 1.100 Euro, wobei der Angeklagte keine finanziellen Verpflichtungen und keine Sorgepflichten habe sowie keine Vorstrafen aufweise.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig zu ON 52 angemeldete und fristgerecht zu ON 53 ausgeführte Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld, Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche mit der er die Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung, in eventu mit dem Auftrag der Durchführung einer diversionellen Maßnahme, in eventu einen Freispruch in eventu nach Wiederholung des Beweisverfahrens, in eventu die Herabsetzung der Strafe, die Aufhebung des Zuspruchs an den Privatbeteiligten und dessen Verweisung auf den Zivilrechtsweg beantragt.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Im Rahmen der zunächst zu behandelnden Verfahrensrüge nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO (siehe dazu Ratz , WK-StPO § 476 Rz 9) moniert der Angeklagte die Abweisung seiner Beweisanträge auf ergänzende Einvernahme des Angeklagten und des Zeugen E* bzw auf Durchführung eines Lokalaugenscheins und einer Tatrekonstruktion.
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurde durch die Abweisung (ON 224 S 21) dieser in der Hauptverhandlung gestellten Anträge des Angeklagten seine Verteidigungsrechte jedoch nicht geschmälert.
Denn ein auf seine Berechtigung überprüfbarer Beweisantrag liegt nur dann vor, wenn in ihm das Beweismittel und das Beweisthema angegeben und darüber hinaus dargelegt wird, inwieweit das bei Durchführung der beantragten Beweise nach Ansicht des Antragstellers zu erwartende Ergebnis der Beweisaufnahme für die Schuldfrage von Bedeutung ist und aus welchem Grund erwartet werden kann, dass die Durchführung der begehrten Beweise auch tatsächlich das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erbringen werde (RIS-Justiz RS0118444).
An diesen Voraussetzungen scheitert der Antrag auf neuerliche Vernehmung des Angeklagten und des Zeugen E* zum Beweis dazu, dass diese nach dem Tatvorfall nicht mit einem schwarzen Gegenstand Richtung Volksschule gelaufen sind. Diesem Beweisantrag fehlt einerseits eine Begründung für dessen Beweisrelevanz (siehe den allein wesentlichen Antrag in der Hauptverhandlung vom 5. September 2024 [ON 50.2.1, 11]), andererseits ist auch sonst nicht erkennbar, inwieweit der Umstand der allfälligen nachfolgenden Beseitigung des (nach dem Gutachten des Sachverständigen für Gerichtsmedizin Dr. F* die Verletzungen eindeutig verursachenden) Messers für die Schuld- und Subsumtionsfrage von Relevanz sein soll. Denn die mit dem Beweisantrag zu beweisende Unterlassung der (im Übrigen ohnehin nicht festgestellten, siehe dazu ON 50.5, 3) Beseitigung des Messers beweist nicht, dass der Angeklagte nicht mit diesem zuvor fahrlässig die Stichverletzung des D* herbeigeführt hat.
Aber auch dem Beweisantrag auf Durchführung eines Lokalaugenscheins samt Tatrekonstruktion in den Tagen um den 6. Oktober gegen 20.30 Uhr (und somit offenbar an einem den Lichtverhältnissen zur Tatzeit vergleichbaren Tag und einer solchen Uhrzeit) ist die Beweisrelevanz nicht zu entnehmen (erneut ON 50.2.1, 11). Denn der laut Antrag damit zu beweisende Umstand, dass weder der Zeuge D* noch der Zeuge G* ein Butterflymesser in der Hand des Angeklagten wahrnehmen konnten , lässt selbst bei dessen Erweislichkeit nicht auf das weiters angegebene Beweisthema schließen, dass dieser kein Messer in der Hand gehabt hat. Es vermag zudem auch das auf Grundlage des medizinischen Sachverständigengutachtens unbedenkliche Beweisergebnis nicht zu widerlegen, dass die Verletzung jedenfalls durch ein Messer verursacht wurde, was wiederum noch nichts darüber aussagt, in wessen Hand es sich bei Entstehen der Verletzungen befunden hat. Auch dieser Beweisantrag scheitert somit am Fehlen der Bedeutung für einen für die Schuld- und Subsumtionsfrage relevanten Umstand.
Soweit der Angeklagte in der Berufung ausführt, mit diesen Beweisanträgen die Glaubwürdigkeit des Zeugen D* in Frage stellen zu wollen (soweit grundsätzlich zulässig [RIS-Justiz RS0028345; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 29, 340, 350]), ist ihm zunächst zu entgegnen, dass in der Beschwerde nachgetragene Gründe für die Notwendigkeit der begehrten Beweisaufnahme prozessual verspätet sind, weil die Berechtigung von in der Hauptverhandlung gestellten Anträgen stets auf den Antragszeitpunkt bezogen zu prüfen ist (RIS-Justiz RS0099618; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 325). Ungeachtet dessen ergeben sich in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft jedoch auch aus dem Berufungsvorbringen keine – für den Erfolg eines solchen Begehrens indes erforderlichen – konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, der Genannte hätte in Bezug auf eine entscheidende Tatsache die Unwahrheit gesagt, wozu etwa dargetan hätte werden müssen, dass er zum konkreten Verfahrensgegenstand bereits falsche Angaben gemacht hat oder eine habituelle Falschaussagetendenz habe erkennen lassen (RIS-Justiz RS0120109).
Durch die Abweisung der in der Hauptverhandlung gestellten Anträge des Angeklagten wurden seine Verteidigungsrechte nicht geschmälert, weshalb der Verfahrensrüge keine Berechtigung zukommt.
Dasselbe gilt für die nunmehr zu behandelnde Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld ( Ratz , WK StPO § 476 Rz 9). Dieser ist voranzustellen, dass die freie Beweiswürdigung ein kritisch-psychologischer Vorgang ist, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungssätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind (SSt 39/41; Mayerhofer , StPO 6 § 258 E 30f; K irchbacher , StPO 15 § 258 Rz 8). Die Frage der Glaubwürdigkeit von Angeklagten und Zeugen sowie der Beweiskraft ihrer Aussage ist der freien richterlichen Beweiswürdigung vorbehalten, wobei das Gericht nur zu einer gedrängten Darlegung seiner Gründe, nicht jedoch dazu verhalten ist, jedes Verfahrensergebnis im Einzelnen zu analysieren (RIS-Justiz RS0104976). Wenn aus den vom Erstgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Urteilsannahmen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich sind, so tut dies nichts zur Sache. Selbst der Grundsatz „in dubio pro reo“ stellt keine negative Beweisregel dar, die das erkennende Gericht – im Falle mehrerer denkbarer Schlussfolgerungen – verpflichten würde, sich durchwegs für die dem Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden (RIS-Justiz RS0098336).
Ausgehend von diesen Erwägungen gelingt es der lediglich die Verantwortung des Angeklagten wiedergebenden Schuldberufung nicht, Zweifel an der Beweiswürdigung der Erstrichterin zu erwecken, zumal diese nach einer erschöpfenden Beweisaufnahme unter Einbeziehung des von allen in der Hauptverhandlung Vernommenen gewonnenen persönlichen Eindrucks und unter Würdigung aller wesentlichen Ergebnisse des Beweisverfahrens nachvollziehbar dargelegt hat, wie sie zu ihren, für den Schuldspruch maßgeblichen Feststellungen gelangte und weshalb sie der Einlassung des Angeklagten nicht folgte.
Der Angeklagte verkennt mit seinen aus einzelnen Widersprüchen zu Nebenaspekten des Tatgeschehens abgeleiteten Zweifeln an der Glaubwürdigkeit der Zeugen, insbesondere des D* und des G*, das vom Erstgericht wiederholt ins Treffen geführte, äußerst dynamische Tatgeschehen (US 6), das teilweise sehr junge Alter der Zeugen, die entweder schockiert waren oder die Bedeutung des Geschehens offenbar nicht richtig einordnen konnten, und den Umstand, dass die Erinnerungen an den bereits länger Zeit zurückliegenden Vorfall bei lebensnaher Betrachtung auch durch das Besprechen mit anderen beeinflusst sein werden. Es ist trotz vieler Widersprüchlichkeiten in den Aussagen einerseits – wie das Erstgericht zutreffend ausführt - bei keinem eine Tendenz zur Falschbelastung ersichtlich (US 7), andererseits stützt das Erstgericht seine Feststellungen zum objektiven Tatbestand ohnehin überwiegend auf die Aussagen des H*, des G* und des Opfers D*, wobei der von D* (ON 37.1.1 S 14 ff) geschilderte und von G* (ON 37.1.1 S 24 ff) im Wesentlichen bestätigte Ablauf auch mit den Ergebnissen des Gutachtens des Sachverständigen für Gerichtsmedizin (ON 20.2 und ON 41) im Einklang steht. An diesen Ergebnissen vermögen weder die Überlegungen des Angeklagten zur Frage, ob nun das Opfer mit einem der anderen Zeugen zu einem Fußballspiel hätte gehen wollen oder das Messer zuvor herumgereicht worden sei (was der Angeklagte im Übrigen selbst angibt [ON 37.1.1,5 f]) oder nicht, oder zur genauen Position der einzelnen Zeugen am Tatort (an dem sich im übrigen sämtliche fraglichen Positionen eng beieinander befinden [siehe US 2] etwas zu ändern.
Der Berufungswerber übersieht insbesondere, dass die Möglichkeit eines gemeinsamen Sturzes auf das sich bloß in Händen des Angeklagten befindliche Messer nach dem Sachverständigengutachten zwar nicht gänzlich auszuschließen ist, aber vom Erstgericht zutreffend als unwahrscheinlich befunden wurde. Es konnte sich dafür nachvollziehbar einerseits auf die weiteren Ausführungen des Sachverständigen stützen, dass die Lokalisation der Verletzung an der rechten seitlichen Bauchwand durch einen gegenüberstehenden Rechtshänder in einem solchen Fall zumindest untypisch wäre (ON 41 S 10), und andererseits darauf, dass ein solches Geschehen mit den Angaben des Angeklagten selbst nicht in Einklang zu bringen sei. Denn dieser gibt an, den Gegenstand vor dem Sturz fallen gelassen zu haben und jedenfalls keinen Widerstand gespürt zu haben, was zudem nicht zu dem vom Sachverständigen bei der Sturzvariante erforderlichen festen Griff und genausowenig zu der Verantwortung des Angeklagten passt, eine Glasscherbe und kein Messer in der Hand gehabt zu haben (was wiederum nicht mit der Verursachung der Verletzungen durch ein Messer laut Sachverständigengutachten in Übereinstimmung zu bringen ist).
Die einzige verbleibende, vom Sachverständigen nicht ausgeschlossene Geschehensvariante, nach der sich D* die Verletzungen durch ein von ihm in der Hand gehaltenes Messer im Zuge eines gemeinsamen Sturzes mit A* B* selbst zugefügt haben könnte, schloss das Erstgericht mit den Denkgesetzen im Einklang stehend zunächst schon deshalb aus, weil auch in diesem Fall das Messer nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen quasi fixiert und ganz gerade am Boden gehalten hätte werden müssen. Zudem konnte sich das Erstgericht für den Ausschluss dieser Variante auf die Angaben des Opfers D* stützen, der unmittelbar nach dem Vorfall gegenüber den eintreffenden Polizeibeamten angab, vom Angeklagten mit einem Messer im Bauchbereich verletzt worden zu sein (ON 2.2, 2), sowie auf die Aussage des Zeugen H*, dem er mitgeteilt habe, von A* B* „abgestochen“ worden zu sein (ON 37.1.1, 44). Ebenso logisch begründet ist die erstgerichtliche Schlussfolgerung, wonach das Messer, dessen Verbleib ungeklärt blieb, bei einer Selbstverletzung durch D* (der unmittelbar danach lebensgefährlich aus dem Bauch blutete) wohl eher liegen geblieben und von der Polizei aufgefunden worden wäre. Auch die Ausführungen des Erstgerichts zum glaubwürdigen Eindruck vom Opfer, das den Angeklagten zu diesem Zeitpunkt abgesehen von bloß freundschaftlichen Rangeleien – wie im Übrigen auch umgekehrt - als guten Freund betrachtete, sind nachvollziehbar, lebensnah und überzeugend, wohingegen die Annahme eines kaltschnäuzigen Konstruierens einer Falschbelastung des Freundes im Angesicht einer schweren lebensbedrohlichen und stark blutenden Verletzung im Bauchraum demgegenüber als lebensfremd und unwahrscheinlich einzustufen ist.
Das Vorbringen zu den im Verhältnis zum Ermittlungsverfahren (ON 18.10) in der Hauptverhandlung (ON 37.1.1 S 46 ff) abschwächenden Depositionen des Zeugen E*, wonach er im Gegensatz zu seinen Angaben vor der Polizei ab dem Zeitpunkt, ab dem es dunkler geworden war, nichts mehr gesehen habe, bzw die bloße - jedoch wesentlich unwahrscheinlichere - Möglichkeit einer anderen Geschehensvariante vermögen die überzeugenden Ausführungen des Erstgerichts nicht zu erschüttern.
Aufgrund der bei der Prüfung der Beweiswürdigung erforderlichen Gesamtbetrachtung ergeben sich somit keine Zweifel an der Richtigkeit der Lösung der Schuldfrage.
Der im Anschluss an die Schuldberufung außerdem erhobene Beweisantrag auf Einholung „eines Sachverständigengutachtens zur Wahrnehmung und Handlungsfähigkeit des D*“ zeigt angesichts einer Alkoholisierung von etwa einem Promille (ON 2.2 S 3) auch keine konkreten Umstände auf, die eine relevante Störung der allgemeinen Wahrnehmungs- oder Wiedergabefähigkeit und solcherart die Notwendigkeit der Beweisführung über die Beweiskraft von Beweisen begründen könnten (RIS-Justiz RS0120634 insbesondere [T4] und [T7]).
Der weiters in der Berufung gestellte und im Gerichtstag wiederholte Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Wahrnehmungs- und Handlungsfähigkeit des D* im Zeitpunkt des Vorfalles scheitert an der Bedeutung des Beweisantrags für einen für die Schuld- und Subsumtionsfrage relevanten Umstand, wobei zur Begründung auf die Ausführungen zum Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO verwiesen wird.
Ebensowenig kommt der Rechtsrüge nach § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO Berechtigung zu. Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes erfordert stets das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhaltes einem Rechtsirrtum unterlegen ist. Mit der Behauptung, nach dem gerichtsmedizinischen Gutachten des Sachverständigen Dr. F* wäre auch eine andere als die vom Erstgericht festgestellte Genese der Verletzungen denkbar, orientiert sich die Berufungsschrift nicht an den anderslautenden Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen (US 3). In der Vorgangsweise des Erstgerichts, einen möglichen Sturz als alternative Ursache der Verletzungen im Rahmen der Beweiswürdigung zu erörtern (US 5 f), seinen Feststellungen aber gerade nicht zu Grunde zu legen, ist – den Berufungsausführungen zuwider - keine Nichtigkeit zu erkennen. Vielmehr ergänzt der Rechtsmittelwerber mit seinen diesbezüglichen Ausführungen die erstgerichtlichen Konstatierungen bloß unzulässig mit urteilsfremden Annahmen (RIS-Justiz RS0099810) bzw wiederholt lediglich die bereits im Rahmen der Schuldberufung ausgeführten Argumente.
Genausowenig orientiert sich die das Fehlen von schuldrelevanten Feststellungen zur groben Fahrlässigkeit monierende Subsumtionsrüge nach § 281 Abs 1 Z 10 iVm § 489 Abs 1 StPO an den Feststellungen auf US 4 iVm US 11. Danach machte die potentielle höchst gefährliche Stoßbewegung gegen eine andere Person mit einem scharfen Messer in der Hand den Eintritt von schweren Verletzungsfolgen als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar (US 4) und handelte der Angeklagte „objektiv ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig, da ein mit den rechtlich geschützten Werten angemessen verbundener, besonnener und einsichtiger Mensch keinesfalls spaßhalber mit einem Messer – einer potentiell lebensgefährlichen Waffe – in der Hand auf eine andere Person zugehen und eine Stichbewegung gegen sie ausführen würde; Der Eintritt des dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes war ihm als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar, da es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass unsachgemäßes Hantieren mit einem Messer mit Verletzungsfolgen einhergeht. Der Angeklagte hat zweifelsfrei die erforderliche Sorgfalt gröblich aus Unbekümmertheit bzw Leichtsinnigkeit außer acht gelassen, indem er spaßhalber mit einem Messer hantierte und sogar gegen das Opfer stieß. Nach den getroffenen Feststellungen handelte der Angeklagte daher insgesamt objektiv und subjektiv ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig, sohin jedenfalls grob fahrlässig im Sinne des § 6 Abs 3 StGB (US 11).
Der Subsumtionsrüge kommt somit keine Berechtigung zu.
Auch die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe versagt.
Soweit der Berufungswerber seine Unbescholtenheit zusätzlich mildernd berücksichtigt haben will, ist ihm zu erwidern, dass diese für sich allein keinen Milderungsgrund im Sinne des § 34 Abs 1 Z 2 StGB begründet, sondern darüber hinaus erfordert, dass die Tat mit dem sonstigen Verhalten des Täters in auffallendem Widerspruch steht (RIS-Justiz RS0091459; RS0091464). Indem das Erstgericht jedoch den bisherigen ordentlichen Lebenswandel mildernd veranschlagte, hat das Erstgericht dem Angeklagten diesen Milderungsgrund ohnehin in vollem Umfang zuerkannt, sodass das diesbezügliche Vorbringen ins Leere geht.
Entgegen den Berufungsausführungen kommt einer bloßen „Verantwortungsübernahme“ nicht das Gewicht eines reumütigen Geständnisse iSd § 34 Abs 1 Z 17 StGB zu. Dieser Milderungsgrund wird im vorliegenden Fall auch nicht bereits dadurch hergestellt, dass der Angeklagte am Schluss des Beweisverfahrens einräumte, nicht ausschließen zu können, dass ein Messer im Spiel gewesen sei, weil selbst das Zugeben von Tatsachen ohne ein Geständnis auch der subjektiven Merkmale des strafbaren Verhaltens nicht mildernd wirkt (RIS-Justiz RS0091585; Leukauf/Steininger/ Tipold , StGB 4 § 34 Rz 26). Selbst wenn die damit verbundene Entschuldigung, der Vorfall tue ihm jedoch leid und er wolle dafür Verantwortung übernehmen, zumindest Reumütigkeit und eine gewisse Verantwortungsübernahme indiziert, so ist zu beachten, dass er zu Beginn der Hauptverhandlung den Vorwurf überhaupt abstritt. Macht jedoch die Art der Verantwortung – wie vorliegend – ein umfangreiches Beweisverfahren erforderlich (insgesamt vier Stunden Hauptverhandlung in zwei Terminen mit ausführlicher Vernehmung von elf Zeugen), kann auch von einem wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung nicht gesprochen werden ( Mayerhofer, StGB 6 § 34 E 49; RIS-Justiz RS0091460 [insb T4]).
Zudem käme selbst einem vollständigen Geständnis in diesem Fall nur geringes Gewicht zu („Mussgeständnis“ aufgrund erdrückender Beweislage [RIS-Justiz RS0091512]).
Soweit der Berufungswerber zusätzlich für sich ins Treffen führt, er habe sich zu der Tat hinreißen lassen, und somit offenbar den Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 8 StGB für sich beansprucht, ist ihm zu entgegnen, dass weder das Urteil Feststellungen zu einer dafür erforderlichen allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung enthält noch Hinweise auf eine solche dem Akt sonst zu entnehmen sind.
Ebensowenig ist erkennbar, weshalb der Sozialstörwert der Tat deutlich hinter jenem zurückbleiben soll, der typischerweise mit der Verwirklichung des § 88 StGB verbunden ist, sodass der Berufungswerber diesen Milderugnsgrund vergeblich anspricht.
Vielmehr sind die erstgerichtlichen Strafzumessunggründe zum Nachteil des Angeklagten noch um den Erschwerungsgrund des § 33 Abs 2 Z 6 StGB zu ergänzen.
Einer Berücksichtigung der in § 33 Abs 2 Z 1–6 StGB bezeichneten Erschwerungsgründe steht das Doppelverwertungsverbot nämlich nur dort entgegen, wo bereits der Tatbestand (eine Qualifikation) ein solches Merkmal für die Subsumtion verlangt (vgl § 32 Rz 60, 67; zB OLG Innsbruck, AZ *, [=RIS-Justiz RI0100093] und *; OLG Graz, AZ * [Rz 15] und *; aA BMVRDJ-Einführungserlass Gewaltschutzgesetz 2019, 15 f; Flora in WK 2 StGB § 39a Rz 15).
Ausgehend von einem Strafrahmen nach § 88 Abs 3 iVm Abs 4 zweiter Fall iVm § 5 Z 4 JGG, und somit von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe, unter objektiver Abwägung der lediglich zum Nachteil des Angeklagten ergänzten Strafzumessungslage, erweist sich auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass das Ausmaß der verhängten Strafe in einer realistischen Relation zum Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Tat stehen muss (RIS-Justiz RS0090854), eine Freiheitsstrafe von vier Monaten tat- und schuldangemessen und nicht korrekturbedürftig.
Die Berufungsausführungen zum positiven Bericht der Jugenderhebungen zeigen das fehlende spezialpräventive Erfordernis einer unbedingten Freiheitsstrafe auf, weshalb das Erstgericht die Strafe zutreffend gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen hat.
Der Diversionsrüge nach § 281 Abs 1 Z 10a StPO ist entgegenzuhalten, dass ein Urteil nur dann nichtig im Sinne des § 281 Abs 1 Z 10a StPO ist, wenn die darin enthaltenen Feststellungen bei richtiger Rechtsansicht die Nichtanwendung der Diversion nicht zu tragen vermögen oder wenn Ergebnisse der Hauptverhandlung auf einen Umstand hindeuten, der für die positive Beurteilung der diversionellen Voraussetzungen den Ausschlag gäbe, das Gericht dazu aber keine Feststellungen getroffen hat ( Kirchbacher, StPO 15 § 281 Rz 95; RIS-Justiz RS0124801), wobei den Berufungsausführungen zuwider bei einer Jugendstraftat gemäß § 7 JGG generalpräventive Erfordernisse ohnehin nicht zu berücksichtigen sind. Indem die Berufung außer Acht lässt, dass das Erstgericht feststellte, dass der Angeklagte – trotz des Zugeständnisses – nicht bereit war, die Verantwortung für die Verwendung des Messers zu übernehmen und somit kein entsprechendes Unrechtsbewusstsein zeigte (US 12), wird sie diesen Vorgaben nicht gerecht (vgl RIS-Justiz RS0116299 [T2, T3], RS0126734).
Einem Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der StPO steht jedoch selbst bei Wertung des Zugeständnisses des Angeklagten nach Durchführung des Beweisverfahrens, er könne nicht ausschließen, ein Messer in der Hand gehabt zu haben und „für den Vorfall die Verantwortung übernehmen“ zu wollen, als für eine diversionelle Maßnahme ausreichende Verantwortungsübernahme entgegen, dass angesichts des grob fahrlässigen Hantierens mit einem Messer während einer Rangelei in nicht nüchternem Zustand nicht vom Fehlen schwerer Schuld ausgegangen werden kann, zumal der Handlungsunwert aufgrund der potentiellen Lebensgefahr, die damit für andere verbunden ist, als sehr hoch einzustufen ist.
Letztlich ist auch der Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche ein Erfolg zu versagen.
Zutreffend weist der Berufungswerber auf die Anhörung des Angeklagten zu den privatrechtlichen Ansprüchen als wesentliche formelle Voraussetzung eines Anschlusserkenntnisses (§ 245 Abs 1a StPO) hin. Allerdings ist einer derartigen vom Gesetz geforderten Prozesserklärung entweder eine vom Gericht – allenfalls über Anregung des Privatbeteiligtenvertreters veranlasste – an den Angeklagten bzw an dessen Verteidiger gerichtete ausdrückliche Aufforderung zu einer diesbezüglichen Stellungnahme oder die zumindest explizit eingeräumte Möglichkeit zur Abgabe einer solchen Äußerung gleichzuhalten (RIS-Justiz RS0101178 [T8]).
Im unmittelbaren Anschluss an die in der Hauptverhandlung am 5. September 2024 gestellten Begehren auf Zuspruch konkret genannter Beträge und Feststellung der Haftung für zukünftige Schäden durch den Vertreter des Privatbeteiligten D* gab der Angeklagte zu Protokoll, diese nicht anzuerkennen (ON 50.2.1, 12), wodurch – entgegen gegenteiliger Behauptung in der Rechtsmittelschrift – den Anforderungen des § 245 Abs 1a StPO jedoch Genüge getan wurde.
Ungeachtet dessen wurde dem Berufungswerber jedoch im Gerichtstag neuerlich die Möglichkeit zur Stellungnahme zu den privatrechtlichen Ansprüchen eingeräumt, wodurch ein allfällig gegebener Mangel somit ohnehin saniert wurde.
Angesichts der Aufschlüsselung des Zuspruchs von insgesamt 3.010,10 Euro durch das Erstgericht auf US 13 in 2.280 Euro an Schmerzengeld und 730,10 Euro an Fahrtkosten (ON 50.5, S 13) bleibt auch die diesbezügliche Kritik des Berufungswerbers unverständlich.
Aber auch inhaltlich bestehen gegen die erstgerichtlichen Zusprüche keine Bedenken. Denn § 1295 Abs 1 ABGB verpflichtet jedermann zum Ersatz des dem Geschädigten rechtswidrig und schuldhaft zugefügten Schadens. Wird jemand durch eine strafbare Handlung am Körper verletzt, ist ihm der entgangene oder auch der künftig entgehende Verdienst zu ersetzen und über Verlangen überdies ein den erhobenen Umständen angemessenes Schmerzengeld zu bezahlen (§ 1325 ABGB). Die Bemessung des Schmerzengelds erfolgt gemäß § 273 ZPO nach freier Überzeugung des Gerichts, wobei einerseits auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, andererseits jedoch zur Vermeidung einer Ungleichmäßigkeit in der Rechtsprechung ein objektiver Maßstab anzulegen ist. Belastung mit Dauerfolgen, lange Heilungsdauer und mehrfache Operationen bewirken eine Erhöhung des Schmerzengeldes ( Kletecka/Schauer , ABGB-ON 1. 02 § 1325 Rz 32).
Ausgehend von den durch den Sachverständigen für Gerichtsmedizin Dr.med.univ. F* (ON 20 und 41) ermittelten verletzungskausalen Schmerzperioden im Ausmaß von einem Tag starke Schmerzen zu 360 Euro, fünf Tagen mittelstarken Schmerzen zu je 240 Euro und sechs Tagen leichten Schmerzen zu je 120 Euro findet der gemäß §§ 1295 und 1325 ABGB von der Einzelrichterin global (RIS-Justiz RS0031191, RS0031040) mit 2.280 Euro bemessene Schmerzengeldanspruch zur Abgeltung der durch diese Verletzungen erlittenen Unbill jedenfalls Deckung in der ständigen diesbezüglichen Rechtsprechung ( Hartl , RZ 20124/55) und erscheint keineswegs überhöht.
Auch der Zuspruch der tatsächlich angefallenen Fahrtkosten in Höhe von 730,10 Euro begegnet keinen Bedenken, weshalb der Berufung insgesamt der Erfolg zu versagen ist.
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