Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Häckel als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Reden und den Richter Mag. Wessely in der Rechtssache der klagenden Partei A* B* OG , **, vertreten durch Mag. Nikolaus Rast, Mag. Mirsad Musliu ua, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei C* , **, vertreten durch Dr. Martin Neuwirth, Dr. Alexander Neurauter, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 29.070,-- sA, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 12.5.2024, ** 19, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 3.138,12 (darin EUR 523,02 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin begehrte von der Beklagten die Zahlung von EUR 29.070,-- sA mit dem Vorbringen, von der Beklagten zur Durchführung diverser Arbeiten, insbesondere Fassadenarbeiten, beauftragt worden zu sein, worüber die Rechnung vom 22.12.2023 über EUR 29.070,-- unberichtigt aushafte. Die Klägerin habe sämtliche Arbeiten ordnungsgemäß durchgeführt. Da die Beklagte den Kontakt zur Klägerin abgebrochen habe, habe der Putz und die Fassade aus deren Verschulden nicht fertiggestellt werden können.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren und wendete ein, der Klägerin keine Aufträge erteilt zu haben und mit dieser niemals in Geschäftsbeziehung gestanden zu sein. Tatsächlich habe sie mit der D* E* F* GmbH einen Werkvertrag über die Sanierung ihres Hauses abgeschlossen, der die Sanierung des Gebäudes samt Errichtung eines Zubaus und ua das Herstellen einer Vollwärmeschutzfassade mit einer Dämmstärke von 16 cm und eines zweifärbigen Silikatputzes umfasst habe. Die Klägerin sei vermutlich als Subunternehmerin für die D* E* GmbH eingeschritten. Die Fassadenarbeiten seien auch nicht ordnungsgemäß fertiggestellt worden. Die Rechnungslegung im Dezember 2023 gegenüber der Beklagten sei offenbar erfolgt, da über das Vermögen der D* E* F* GmbH am 1.12.2023 ein Konkursverfahren eröffnet worden sei.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Es traf die auf den Seiten 2 und 3 der UA ersichtlichen Feststellungen, von denen die folgenden hier wiedergegeben seien (die bekämpften Passagen sind durch Unterstreichung hervorgehoben):
„ Die Beklagte beauftragte die Firma D* E* F* GmbH (in weiterer Folge Firma D*) am 19.11.2021 mit der Sanierung ihres Einfamilienhauses in **, sowie der Errichtung eines Zubaus. Dieser Auftrag umfasste 3 fach verglaste Kunststofffenster inklusive Elektroaußenrollläden, Erstellen einer Vollwärmeschutzfassade mit einer Dämmstärke von 160 mm , Silikatputz zweifärbig, Erstellung einer Fußbodenheizung im Haus, Beistellen und Montieren einer Luftwärmepumpe, Installationsarbeiten für die Küche, Installationsarbeiten für WC und Dusche, Verlegen von Estrichboden im Erd-, Ober- und Dachgeschoss, Elektrikerarbeiten inklusive Elektrikerbefund, Verputz , Trockenbau sowie Spachtelarbeiten exklusive Malerarbeiten, Bodenbelag für Bad und WC zu einem Pauschalpreis von EUR 170.250,-- netto.
Die Firma D* führte nicht sämtliche Arbeiten selbst durch, sondern beauftragte auch Subfirmen. Mit den Arbeiten an der Fassade beauftragte die Firma D* die klagende Partei . Die klagende Partei führte im September 2023 Fassadenarbeiten am Haus der Beklagten durch, und zwar brachte sie EPS Platten mit einer Stärke von 14 cm auf und verspachtelte diese (Beil./A), die Arbeiten wurden nicht abgeschlossen (Beil./7). Nach September 2023 wurden von der klagenden Partei am Haus der Beklagten keine weiteren Arbeiten durchgeführt.
Die Beklagte hat der Firma D* den mit Werkvertrag vom 19.11.2021 vereinbarten Betrag zur Gänze bezahlt. Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 1.12.2023 wurde zu ** das Konkursverfahren über die Firma D* eröffnet. Am 22.12.2023 legte die klagende Partei der Beklagten Rechnung Nr 17/2023 für Fassadenarbeiten EPS 14 cm kleben, dübeln, spachteln inklusive Gerüst 285 m² á EUR 85,-- = EUR 24.225,-- netto, entspricht insgesamt EUR 29.070,-- brutto für den Leitungszeitraum September 2023 (Beil./A).“
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Erstgericht, da der Werkvertrag ua über die klagsgegenständlichen Arbeiten zwischen der Beklagten und der Firma D* E* F* GmbH zustande gekommen sei, die die Klägerin mit den gegenständlichen Arbeiten als Subunternehmerin beauftragt habe, sei die Beklagte (gemeint: Klägerin) für die klagsgegenständliche Rechnung nicht passiv legitimiert.
Gegen dieses Urteil richtet sich die wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung erhobene Berufung der Klägerin mit einem auf Klagsstattgebung gerichteten Abänderungsantrag. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
Mit ihrer allein ausgeführten Tatsachenrüge richtet sich die Berufungswerberin gegen die oben hervorgehobenen Feststellungen und begehrt folgende Ersatzfeststellungen:
„Die Beklagte beauftragte die Firma D* mit der Durchführung von Bauleistungen. Weiters beauftragte die Beklagte die klagende Partei mit der Erstellung einer Vollwärmeschutzfassade. Die Beklagte bezahlte der klagenden Partei keinen Werklohn.“
Der Behandlung der Tatsachenrüge sei Folgendes vorangestellt:
Im Zivilprozess gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 272 Abs 1 ZPO). Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich das Gericht für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen aufgrund seiner Überzeugung entscheidet, welcher davon mehr Glaubwürdigkeit zukommt (RS0043175; Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka 5§ 272 ZPO Rz 1). Dabei ist das Erstgericht als Tatsacheninstanz an keine gesetzlichen Beweisregeln gebunden, sondern hat nach bestem Wissen und Gewissen aufgrund seiner Lebenserfahrung und Menschenkenntnis zu prüfen, ob jene hohe Wahrscheinlichkeit erreicht wird, die es rechtfertigt, eine fragliche Tatsache für wahr zu halten und festzustellen. Gerade in Fällen, in denen das Erstgericht keine sicheren objektiven Beweisergebnisse zur Verfügung hat, sondern Aussagen von Beweispersonen zu würdigen hat, kommt dem persönlichen Eindruck, den das Erstgericht von den vernommenen Beweispersonen gewinnt, besondere Bedeutung zu. Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, reicht noch nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen (RS0041830). Maßgeblich ist alleine, ob für die richterliche Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ausreichende Gründe bestanden ( Klauser/Kodek 18§ 467 ZPO E 39/1). Das Berufungsgericht hat nur zu prüfen, ob das Erstgericht die Beweisergebnisse schlüssig gewürdigt hat, nicht, ob seinen Feststellungen mit der objektiven Wirklichkeit übereinstimmen. Die Beweiswürdigung kann daher nur dadurch erfolgreich angefochten werden, dass dargelegt wird, dass die getroffenen Feststellungen richtig sind oder wenigstens bedeutend überzeugendere Ergebnisse für andere Feststellungen vorliegen ( Klauser/Kodek 18§ 467 ZPO E 40/4, 40/5). Dies gelingt der Klägerin mit der vorliegenden Tatsachenrüge nicht.
Das Erstgericht hat sich mit den Beweisergebnissen ausführlich auseinandergesetzt und plausibel dargelegt, wie es zu seinen Feststellungen gelangt ist. Demnach habe die Beklagte aufrichtig gewirkt und seien ihre Angaben schlüssig gewesen und mit den vorgelegten Urkunden in Einklang gestanden. Demgegenüber hätten die Angaben des Geschäftsführers der Klägerin wenig glaubwürdig und konstruiert gewirkt und hätten sich eine Reihe von Widersprüchlichkeiten zur Aussage seines Bruders, des Zeugen G* A*, ergeben. Die Beklagte hätte vor September 2023 auch keinen Grund gehabt, mit der Klägerin einen Werkvertrag über die Durchführung von Fassadenarbeiten abzuschließen, zumal sie bereits mit der Firma D* den Generalunternehmerauftrag Beil./4 abgeschlossen gehabt habe. Für sie hätte es lediglich nach Konkurseröffnung über das Vermögen der Firma D* Sinn gemacht, eine andere Firma mit der Fertigstellung der Fassadenarbeiten zu beauftragen. Zudem wäre es ausgesprochen ungewöhnlich gewesen, wenn sie – wie vom Geschäftsführer der Klägerin ausgesagt – mit der Klägerin einen Betrag von EUR 85,-- pro m² vereinbart hätte, ohne sich zu erkundigen, mit welchem Betrag sie insgesamt für die Durchführung der Arbeiten der Klägerin rechnen müsste. Der Geschäftsführer der Klägerin habe auch angegeben, dass es sich bei der Rechnung Beil./A, in der ein Betrag von EUR 85,-- pro m² aufgelistet sei, nicht um die Schlussrechnung, sondern um eine Anzahlungsrechnung handle. Aus der Diktion dieser Rechnung ergebe sich dies jedoch nicht. Außerdem wäre nicht nachvollziehbar, wie mit einer Schlussrechnung die noch nicht durchgeführten Arbeiten, nämlich die Aufbringung des Reibputzes bzw der Farbe, die ja im Betrag von EUR 85,-- pro m² bereits inkludiert sein sollten, hätten abgerechnet werden sollen. Zudem sei nicht nachvollziehbar, warum die Rechnung Beil./4, die eine Anzahlungsrechnung gewesen sein soll, nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Leistungszeitraum September 2023, sondern erst Ende Dezember 2023 gelegt worden sei. Für das Gericht bestehe daher insgesamt kein Zweifel, dass die Klägerin von der Firma D*, wie auch vom Geschäftsführer der Firma D* und dem Zeugen H* D* bestätigt, als Subfirma beschäftigt worden sei, und Fassadenarbeiten am Haus der Beklagten als solche durchgeführt habe, sich in weiterer Folge aber offenbar ein Zahlungsverzug der Firma D* ergeben habe, und die Klägerin, nachdem sie vom Konkurs der Firma D* erfahren habe, die durchgeführten Arbeiten der Beklagten in Rechnung gestellt habe (Seiten 3 ff der UA).
Dem vermag die Klägerin nichts Stichhältiges entgegenzusetzen.
Die Feststellungen zum Inhalt des zwischen der D* E* F* GmbH und der Beklagten abgeschlossenen Werkvertrages finden Deckung im Auftrag Beil./4. Dieser enthält auch das Erstellen einer Vollwärmeschutzfassade mit einer Dämmstärke von 160 mm samt zweifärbigen Silikatputz. Warum der Inhalt dieser Urkunde unrichtig sein soll, wird von der Klägerin nicht plausibel dargelegt.
Dass weder die Firma D* gegenüber der Klägerin noch die Beklagte gegenüber der Firma D* die vorhandenen Mängel geltend gemacht hat, ist kein Indiz für eine direkte Auftragsvergabe der Beklagten an die Klägerin. Denn es wurde auch nicht behauptet, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin diese Mängel geltend gemacht hätte.
Wenn die Berufungswerberin meint, es wäre unschlüssig, dass die Beklagte der Firma D* den gesamten Werklohn bezahlt habe, da bei Vorliegen von Mängeln und nicht erfolgter Fertigstellung kein Grund für eine Gesamtzahlung bestanden habe, so steht dies unbekämpft fest (Seite 2 der UA). Nicht nachvollziehbar wäre hingegen, dass die Beklagte – wie festgestellt - der D* E* F* GmbH den auch die Herstellung der Fassade umfassenden Pauschalpreis zur Gänze bezahlt hätte, wenn sie die Fassadenarbeiten an die Klägerin vergeben hätte. Die Berufung vermag damit keine Zweifel an der Richtigkeit der Beweiswürdigung durch das Erstgericht zu erwecken.
Der unberechtigten Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
Die Revision war mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen.
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