Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Lehr und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 10. September 2025, GZ **-9, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene slowakische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Hirtenberg zwei Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von 18 Monaten, und zwar eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 2. Dezember 2024, rechtskräftig seit 6. Dezember 2024, AZ **, wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls, teils durch Einbruch, nach §§ 15, 127, 129 Abs 1 Z 2, 130 Abs 1 erster Fall StGB verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten (ON 7) sowie eine über ihn mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien 17. Februar 2025, AZ **, wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 Abs 1 StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB und der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 StGB verhängte Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten (ON 8).
Das errechnete Strafende fällt auf den 22. Mai 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG sind seit 22. August 2025 erfüllt, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 21. November 2025 vorliegen.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständiges Vollzugsgericht (im Hinblick auf die 18 Monate nicht übersteigende Strafzeit zu Recht ohne Anhörung nach § 152a StVG; vgl RISJustiz RS0131225) die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Zwei-Drittel Stichtag – in Übereinstimmung mit der ablehnenden Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) - aus spezialpräventiven Erwägungen ab.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die nach Zustellung erhobene (ON 10, 2), in der Folge unausgeführt gebliebene Beschwerde des Strafgefangenen, der keine Berechtigung zukommt.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten nach Verbüßung der Hälfte der verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Besonderes Augenmerk ist nach Abs 4 leg.cit. darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw. ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung im Bezug auf künftige Straffreiheit voraus ( Jerabek/Ropper, WK² StGB § 46 Rz 15/1). Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose sind insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit in die Erwägungen einzubeziehen. Nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe sind generalpräventive Erwägungen ausnahmslos nicht mehr zu berücksichtigen. Allein die spezialpräventiv geprägte Annahme nicht geringerer Wirksamkeit der bedingten Entlassung ist maßgebliches Entscheidungskriterium ( Jerabek/Ropper, aaO Rz 17).
Wenngleich die bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe nach erkennbarer Intention des StRÄG 2008 der Regelfall sein soll, steht dieser jedoch beim Beschwerdeführer nach wie vor ein die Ausnahme dazu darstellendes evidentes Rückfallrisiko ( Jerabek/Ropper , aaO Rz 17) unüberwindbar entgegen.
Dazu ist zu erwägen, dass die Strafregisterauskunft des Strafgefangenen neben den in Vollzug stehenden Verurteilungen drei weitere Vorstrafen wegen Gewalt- und Vermögensdelinquenz aufweist (ON 5). Ihm wurden bereits mehrfach Rechtswohltaten der bedingten und teilbedingten Strafnachsicht sowie der bedingten Entlassung gewährt. Zuletzt wurde er am 1. September 2023 aus einer über ihn verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt entlassen (Punkt 3 der Strafregisterauskunft ON 5), ab Jänner 2024 beging er die den vollzugsgegenständlichen Verurteilungen zugrunde liegenden strafbaren Handlungen (ON 7, ON 8).
In der kontinuierlichen Delinquenz des Strafgefangenen sowie der neuerlichen Tatbegehung im raschen Rückfall trotz einschlägig getrübten Vorlebens und bereits mehrfache verspürten Haftübels manifestiert sich die bisherige Resozialisierungs- und Vollzugsresistenz sowie die Negativeinstellung des Beschwerdeführers gegenüber den rechtlich geschützten Werten der Gesellschaft, insbesondere gegenüber dem fremden Vermögen.
Der Einschätzung des Erstgerichts, wonach aufgrund des wiederholt einschlägig getrübten Vorlebens unter Berücksichtigung der Wirkungslosigkeit der bereits zuvor gewährten Rechtswohltaten und der bisher in Vollzug gesetzten Sanktionen nicht davon auszugehen sei, dass der Strafgefangene durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch den weiteren Vollzug der Freiheitsstrafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, ist daher - auch unter Bedachtnahme auf die Wirkungen von Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB - zuzustimmen, sodass nur der konsequente Vollzug der gegenständlichen Freiheitsstrafe den erforderlichen spezialpräventiven Effekt zeigt.
Umstände, die für eine positive Verhaltensprognose streiten und das dargestellte negative Persönlichkeitsprofil entkräften könnten, vermochte der Strafgefangene nicht darzustellen. Denn weder seine familiären Verhältnisse noch seine Beteuerungen, dass ihm seine Taten leid tun sowie seine unbelegt vorhandene Wohn- und Arbeitsmöglichkeit (vgl ON 6) bieten hinreichend Gewähr dafür, dass er keine weiteren, insbesondere gegen fremdes Vermögen gerichteten, strafbaren Handlungen begehen werde. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die bisher in Strafhaft zugebrachte Zeit schon ausgereicht hat, um dem Delinquenten das Unrecht seiner Taten ausreichend vor Augen zu führen und ihn zu einem hinkünftig deliktsfreien Lebenswandel zu veranlassen, woran auch die Möglichkeit allfälliger Begleitmaßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB nichts ändert.
Somit erweist sich die Einschätzung des Erstgerichts als unbedenklich, zumal im Hinblick auf das Ziel des Strafvollzugs, Verurteilte durch die Bekämpfung von Charakterdefiziten zukünftig zur Unterlassung von Straftaten zu veranlassen, eine persönlichkeitsverändernde Wirkung beim Beschwerdeführer nur durch die Fortsetzung des Strafvollzugs zu erreichen ist, sodass eine bedingte Entlassung an den dargestellten individualpräventiven Erfordernissen scheitert.
Da der angefochtene Beschluss der Sach und Rechtslage entspricht, ist der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
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