Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Koch als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Schaller und Dr. Heissenberger in der Rechtssache der klagenden Partei A* B* , **, vertreten durch die Rechtsanwaltspartnerschaft KOLARZ - AUGUSTIN – MAYER (OG) in Stockerau, gegen die beklagte Partei Ing. C* B* , **, zuletzt vertreten durch Dr. Werner Heissig, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 31.247,83 sA, hier wegen Verfahrenshilfe, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 3.7.2025, GZ **-13, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
In dieser Rechtssache erkannte das Erstgericht den Beklagten mit Urteil vom 16.5.2025 (ON 9) für schuldig, der Klägerin 31.247,83 Euro sA und die mit 6.646,91 Euro bestimmten Verfahrenskosten zu bezahlen.
Rechtzeitig innerhalb der Berufungsfrist beantragte der - nunmehr offenbar unvertretene - Beklagte die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang (einschließlich der einstweiligen Befreiung von den Kosten für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt) zur Erhebung einer Berufung gegen dieses Urteil (Antrag ON 10). In seinem Verfahrenshilfeantrag bzw dem angeschlossenen Vermögensbekenntnis gab er an, der Anspruch der Klägerin bestehe nicht bzw nicht in dieser Höhe, bzw sei er nicht fällig. Das Verfahren sei nicht ordentlich geführt worden. Es bestehe Anwaltspflicht. Die Kosten des Verfahrens seien kurzfristig nicht finanzierbar bzw nicht abschätzbar. Er wohne als Mieter auf etwa 100 m² und habe circa 4.000,- Euro für die Miete zu bezahlen. Er führe ein Unternehmen (D* Baugesellschaft mbH), habe aber derzeit aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit kein Einkommen. Als Umsatzerlöse gibt er derzeit 0,- bis 800,- Euro/Monat an. Er erhalte eine SVS-Unterstützungsleistung in Höhe von 38,99 Euro täglich (1.169,70 Euro monatlich). Er habe einen E* und Bargeld von 110,- Euro. Zwei seiner Bankkonten würden einen Minusstand von - 3.885,52 Euro bzw - 12,23 Euro aufweisen, und ein Bankkonto ein Guthaben von 45,25 Euro. Er sei Eigentümer mehrerer Liegenschaften, und zwar der EZ F* und EZ G* jeweils KG H* mit einem geschätzten Wert von 181.000,- Euro, einer Eigentumswohnung 97/1929-Anteile (W24 + 25) der EZ I* KG J* mit einem geschätzten Wert von 479.860,- Euro, eines Drittelanteils am Zinshaus EZ K* KG L* mit einem geschätzten Wert von 400.000,- Euro und eines Hälfteanteils am Wald EZ M* KG N* mit einem geschätzten Wert von 1.000,- Euro. Alle diese Liegenschaften seien wegen Verkaufsabwicklung derzeit ertraglos.
Er habe Forderungen gegen die Klägerin iHv 80.000,- bis 100.000,- aus dem Verkauf des Zinshauses in L* etwa Ende 2025 und gegen O* B* etwa 2.500,- Euro „aus Erbschaft bzw Mieten“. Als sonstiges Vermögen gab er Briefmarken, Antiquitäten, Kunstgegenstände, Steinprodukte, Geräte und Werkzeug mit einem Gesamtwert von 81.000,- Euro an; wobei er einen Verkauf iHv 200,- bis 1.000,- Euro pro Monat als realistisch ansehe. In einer Schuldenliste (ON 10.2 S 16) gibt er Verbindlichkeiten gegenüber unterschiedlichen Gläubigern iHv gesamt 772.420,- Euro an.
Die Klägerin äußerte sich zum Verfahrenshilfeantrag des Beklagten ablehnend (ON 12) und beantragte dessen Abweisung. Der Beklagte sei nicht außerstande die Berufungskosten ohne Beeinträchtigung seines Unterhalts zu bestreiten; er sei in der Lage dazu sein Vermögen heranzuziehen. Die Berufungskosten seien nicht ausufernd; sie beliefen sich auf 3.264,84 Euro exklusive Barauslagen. Das Zinshaus in L*, sei im Verlassenschaftsverfahren auf mehr als 2 Mio Euro geschätzt worden. Er könne Darlehen aufnehmen und dieses auf einer seiner vielen Liegenschaften pfandrechtlich absichern lassen. Zudem sei das Zinshaus vermietet, wodurch Erträgnisse anfallen. Außerdem sei eine weitere Belastung, eine Verwertung und auch ein teilweiser Verkauf seiner Vermögensgegenstände nicht unzumutbar. Die Pflicht zur Zahlung des Mietzinses von 4.000,- Euro treffe nicht den Beklagten, sondern die GmbH. Aus den beigebrachten Beilagen ergebe sich keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit. Die weitere Verfahrensführung sei zudem mutwillig und aussichtslos.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab und stellte folgendes fest:
Der Beklagte ist 55 Jahre alt, ledig und es treffen ihn keine Sorgepflichten. Er bewohnt ein 100 m² großes Objekt, für welches er selbst keine Miete zahlt und das ihm kostenlos von der D* Baugesellschaft m.b.H. zur Verfügung gestellt wird. Zuletzt hatte er 267,64 Euro an Stromkosten aufzuwenden. Er ist als Geschäftsführer und Gesellschafter der D* Baugesellschaft m.b.H. (FN **) selbstständig erwerbstätig. Aufgrund längerer Arbeitsunfähigkeit erwirtschaftet er momentan Umsätze von bis zu 800,- Euro monatlich und bezieht an Unterstützungsleistung 38,99 Euro täglich von der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen. Neben 110,- Euro an Bargeld verfügt er über drei Bankkonten, welche zum Zeitpunkt der Antragstellung Salden von – 3.885,52 Euro (IBAN: **), 45,25 Euro (IBAN: **) und – 12,23 Euro (IBAN: **) aufweisen. Des weiteren verfügt er über ein Kraftfahrzeug der Marke E* **, Baujahr 2010, welches er 2016 für 9.500,- Euro erwarb. Er besitzt ferner diverse Vermögensgenstände (Briefmarken, Antiquitäten, Geräte, Werkzeuge, etc) mit einem Gesamtwert von insgesamt etwa 81.000,- Euro. Er ist Eigentümer der Liegenschaften EZ F* (1/1 Anteil) und EZ G* (1/1 Anteil) und EZ M* (1/2 Anteil) alle KG H*; außerdem eines 1/3-Anteils an einem Zinshaus EZ K* KG L* und einer Eigentumswohnung (W 24 + 25) EZ I* (97/1929 Anteil) KG J*. Bis auf das Waldgrundstück EZ M* H* sind alle Liegenschaften mit Pfandrechten in Höhe von insgesamt 312.385,82 Euro belastet. Der Beklagte verweist in seinem Vermögensbekenntnis unter Punkt 4. „Meine Schulden“ auf eine nicht näher erläuterte Beilage, welche eine Art tabellarischer Übersicht über Darlehen, Kredite und sonstigen Verbindlichkeiten darstelle und eine Summe von 772.420,- Euro ausweise.
Rechtlich schloss das Erstgericht, der Beklagte sei (Mit-)Eigentümer mehrerer Liegenschaften, welche weder eine unerlässliche Einnahmequelle seien, noch zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses dienten. Auch sei die Verfahrenshilfe nicht zu bewilligen, wenn die Verfahrenskosten durch eine Kreditaufnahme in zumutbarer Weise zwischenfinanziert werden könnten. Das Zinshaus in L* sei nach den Angaben der Klägerin in ihrer Äußerung vermietet, sodass auch diese Mieteinkünfte zu berücksichtigen seien. Durch Vermietung der Wohnungen W24 + 25 könnten ebenfalls Erträgnisse erzielt werden. Auch die Vermögenssubstanz müsse eine Partei regelmäßig angreifen, sofern dies nicht unzumutbar sei. Bereits durch Veräußerung eines geringen Teils der angeführten Vermögensgegenstände (Briefmarken, Antiquitäten udgl im Gesamtwert von 81.000,- Euro) könnten die Berufungskosten gedeckt werden. Der Verfahrenshilfeantrag sei daher abzuweisen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Beklagten erkennbar mit dem Abänderungsantrag, ihm die Verfahrenshilfe antragsgemäß zu bewilligen.
Die Klägerin beantragt in ihrer Rekursbeantwortung, den Rekurs zurück- bzw abzuweisen, bzw ihm keine Folge zu geben.
Der Revisor verzichtete auf die Erstattung einer Rekursbeantwortung.
Der Rekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt .
1. Voranzustellen ist, dass aufgrund der Stellung des gegenständlichen Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung einer Berufung gegen das Urteil ON 9 davon auszugehen ist, dass das Vollmachtverhältnis des Beklagten zum oben angeführten Beklagtenvertreter nicht mehr besteht; der Beklagte ist daher derzeit unvertreten .
Nach § 72 Abs 3 ZPO sind die Parteien in Verfahrenshilfeangelegenheiten auch im Rechtsmittelverfahren von der Anwaltspflicht ausgenommen. Schriftliche Rekurse unvertretener Parteien, die keine Anwaltsunterschrift tragen, sind daher zulässig ( Fucik in Rechberger/Klicka ZPO 5 § 72 Rz 3).
2.Der Rekurs enthält Beilagen (ON 14.2). Diese Beilagen sind – weil sie gegen das im Rekursverfahren (auch in Verfahrenshilfeangelegenheiten) geltende Neuerungsverbot verstoßen (vgl RIS-Justiz RS0042091; RI0100109; Fucik aaO § 72 Rz 2; M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3II/1 § 72 ZPO Rz 7; § 482 ZPO)-als unzulässig und zurückzuweisen; auf ihren Inhalt ist nicht Bedacht zu nehmen.
3. In seinem Rekurs führt der Beklagte – neben Ausführungen, die erkennbar in ein allfälliges Berufungsverfahren gehören (Punkt 1) – aus, dass er derzeit nicht über die erforderlichen liquiden Mittel verfüge, um das Berufungsverfahren zu führen. Seine Vermögensgegenstände (Briefmarken, Antiquitäten, udgl) seien nicht kurzfristig verwertbar bzw sei dies unzumutbar; es handle sich um „Schonvermögen“, das für seine derzeitige und künftige Existenzsicherung erforderlich sei. Er sei aufgrund seines gesundheitlichen Zustands nicht in der Lage, die Gegenstände zielbringend zu verwerten. Eine schnelle Verwertung würde zudem einen hohen Wertverlust bedeuten. Außerdem seien verschiedenste Verbindlichkeiten zu decken. Seine Hausbank habe jegliche Finanzierungsmöglichkeit abgelehnt. Die Miete müsse er selbst für die D* Baugesellschaft mbH aufbringen, weil diese infolge seiner Arbeitsunfähigkeit die Miete nicht bezahlen könne. Die Liegenschaften in H* und J* befänden sich im Verkauf; eine Vermietung (etwa der Wohnung W 24 + 25) sei kontraproduktiv. Es sei nicht kurzfristig mit Liquidität zu rechnen. Außerdem seien noch Pfandrechte zu decken; eine weitere Belastung sei nicht möglich. Das verfahrensgegenständliche Zinshaus in L* befinde sich in Verwertung, der ursprünglich vereinbarte Verwertungspreis von 2.132.000,- Euro sei nicht zu erreichen; in einem gerichtlichen Vergleich sei ein Verwertungspreis von 1.400.000,- Euro festgelegt worden. Eine Finanzierung und Belastung seines Drittelanteils sei nicht möglich. Mieteinnahmen von 500,- Euro pro Monat würden von der Klägerin bzw seinem Neffen blockiert werden.
4. Zweck derVerfahrenshilfe iSd § 63 ZPO ist es, mittellosen Parteien den Zugang zum Gericht zu eröffnen.Gemäß § 63 Abs 1 ZPO ist einer natürlichen Partei Verfahrenshilfe so weit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, als sie außer Stande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Die Voraussetzung für die Bewilligung von Verfahrenshilfe ist die Beschränktheit der materiellen Mittel einer Partei. Bei physischen Personen ist erforderlich, dass der Prozessführer die Kosten einer Prozessführung nicht ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts leisten kann. Bei der Beurteilung, ob Kosten der Prozessführung den notwendigen Unterhalt beeinträchtigen würden, sind neben dem Einkommen der Partei auch ihre sonstigen Vermögen sowie bestehende Verbindlichkeiten zu berücksichtigen. Bei sonstigen Verbindlichkeiten ist nicht deren absolute Höhe entscheidend, sondern es kommt vielmehr darauf an, welche Zahlungen sie regelmäßig tatsächlich leistet bzw zu leisten hat ( M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3II/1 § 63 ZPO Rz 1 u Rz 5).
Fließen einer Partei neben ihren Erwerbseinkommen noch Erträgnisse aus Vermögenswerten zu, so sind auch diese zu berücksichtigen. Auch die Vermögenssubstanz muss die Partei regelmäßig angreifen, sofern dies nicht im Einzelfall unzumutbar erscheint. Auch Sparguthaben dürfen nicht zu Lasten der Allgemeinheit geschont werden; lediglich angemessene Rücklagen in Form von Sparguthaben stehen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht entgegen.
Bevor Verfahrenshilfe bewilligt werden kann, ist insbesondere vorhandenes Liegenschaftseigentum zu verwerten oder zu belasten, es sei denn, die Veräußerung wäre deshalb unzumutbar, weil die Liegenschaft etwa zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses der Partei oder als unerlässliche Einnahmequelle dient. Ein Notverkauf einer Liegenschaft oder die sonstige Auflösung von gebundenen Vermögenswerten sind dann nicht zumutbar, wenn dabei nur ein unverhältnismäßig niedriger Preis zu erzielen wäre oder ein unverhältnismäßiger Wertverlust eintreten würde; hier ist die Partei auf die Möglichkeit einer Kreditaufnahme unter gleichzeitiger Belehnung der Vermögensgegenstände zu verweisen ( M. Bydlinski aaO Rz 4).
5. Im vorliegenden Fall sind als Kosten der Prozessführung die tatsächlich zu erwartenden Berufungskostenanzusehen. Entgegen der Ansicht des Beklagten sind diese Kosten weder besonders hoch, noch unabschätzbar. Sie belaufen sich bei dem gegebenen Streitwert von 31.247,83 Euro nach dem RATG auf 3.266,10 Euro (inklusive USt) zuzüglich einer Pauschalgebühr nach dem GGG von 1.500,- Euro). Hinsichtlich der Gerichtsgebühren ist zudem auch die Möglichkeit einer Stundung bzw Ratenzahlung nach § 9 GEG gegeben.
6.1 Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Der notwendige Unterhalt liegt über dem Existenzminimum (notdürftiger Unterhalt), jedoch unter dem standesgemäßen Unterhalt. Der der Partei verbleibende Geldbetrag muss dieser eine ihre Bedürfnisse berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestatten. Der notwendige Unterhalt ist abstrakt zwischen dem statistischen Durchschnittseinkommen eines unselbständig Erwerbstätigen und dem Existenzminimum anzusetzen. Als Faustregel gilt nach der Rechtsprechung, dass einem alleinstehenden Verfahrenshilfewerber zwischen 1.000,- und 1.400,- Euro verbleiben müssen. Maßgeblich sind jedoch immer die konkreten Umstände des Einzelfalls (vgl M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3 II/1 § 63 Rz 2 mwN; Fucik in Rechberger/Klicka 5§ 63 ZPO Rz 3; EFSlg 147.393, 158.379 ua).
6.2 Auszugehen ist von dem vom Beklagten im Vermögensbekenntnis angeführten und vom Erstgericht festgestellten monatlichen Einkommendurch Unterstützungsleistungen der SVS in Höhe von 1.169,70 Euro monatlich (38,99 Euro täglich). Zusätzlich gibt der Beklagte in seinem Vermögensbekenntnis betreffend sein sonstiges Vermögen (Briefmarken, Antiquitäten udgl im Gesamtwert von circa 81.000,- Euro) an, dass durch deren Verkauf im Jahr 2025 ein Erlös von 200,- bis 1.000,- Euro pro Monat realistisch erscheint (ON 10.1 S 6). Dieses Einkommen ist dem Rekursverfahren zugrunde zu legen (vgl RS0040083; RS0044018).
Schon unter Berücksichtigung der Höhe dieser vom Beklagten selbst angeführten Einkommensbestandteile von gesamt rund 1.700,- Euro pro Monat - nimmt man einen durchschnittlichen Verkaufserlös von 600,- Euro pro Monat als realistisch an -, erscheint sein notwendiger Unterhalt bei Tragung der Berufungskosten nicht als gefährdet. Hervorzuheben ist dabei, dass den Beklagten keinerlei Unterhalts- oder Sorgepflichten treffen, und ihm dieses Einkommen daher alleine zur Verfügung steht.
6.3 Sein Vorbringen im Rekurs, die SVS zahle ständig die ihm zustehenden Leistungen nicht aus (vgl Rekurs Punkt 2.6), widerspricht dem im Rekursverfahren-auch in Verfahrenshilfesachen-geltenden Neuerungsverbotund muss daher unberücksichtigt bleiben (vgl RS0042091; RI0100109; Fucik in Rechberger/Klicka, ZPO 5§ 72 ZPO Rz 2; M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3II/1 § 72 ZPO Rz 7; § 482 ZPO). Ebenso sein – den Angaben im Vermögensverzeichnis widersprechendes - Vorbringen, eine Verwertung der Vermögensgegenstände sei „nicht möglich“ (Rekurs Punkt 2.5).
6.4 Entgegen der Rechtsansicht des Beklagten erscheint die Verwertung (bzw Verpfändung) seiner Vermögensgegenstände – jedenfalls in dem herangezogenen Umfang (ca 600,- Euro pro Monat) - sehr wohl zumutbar ; es kann nicht sein, dass zu Lasten der Allgemeinheit Vermögensgegenstände in einem Wert von über 80.000,- Euro unangetastet bleiben können. Denn grundsätzlich hat jede Partei ihre Prozesskosten selbst zu tragen. Die Verfahrenshilfe soll lediglich verhindern, dass eine Partei ihre - nicht offenkundig aussichtslosen bzw mutwilligen - Ansprüche nur deshalb nicht verfolgen kann, weil ihr dies (ohne Beeinträchtigung ihres notwendigen Unterhalts) nicht möglich ist. Daher soll die Allgemeinheit nur dann die Verfahrenskosten vorstrecken, wenn die Partei die Kosten aus eigenen Mitteln nicht aufbringen oder ihr das nicht zugemutet werden kann. Hingegen ist es mit der der Verfahrenshilfe zugrunde liegenden Wertung unvereinbar, dass eine Partei zu Lasten der Allgemeinheit die Verfahrenshilfe in Anspruch nimmt, während sie gleichzeitig erhebliche Vermögenswerte besitzt, diese aber nicht verwertet. Entgegen der Ansicht des Beklagten stellen seine Vermögensgegenstände keinesfalls vollumfänglich ein quasi unantastbares „Schonvermögen“ dar, sondern nur in einem angemessenen Umfang eine Rücklage.
6.5 Unter Berücksichtigung dieser zumutbaren „realistischen“ Verkaufserlöse und der monatlichen Unterstützungsleistung der SVS verfügt der alleinstehende Beklagte somit monatlich über einen Geldbetrag über der von der Judikatur herausgearbeiteten Grenze des notwendigen Unterhalts (1.000,- Euro bis 1.400,- Euro).
Festgehalten wird, dass dabei die vom Beklagten im Vermögensverzeichnis zusätzlich angeführten Umsatzerlöse (offensichtlich seiner GmbH) iHv bis zu 800,- Euro pro Monat nicht als Eigeneinkommen des Beklagten gewertet werden und demgemäß unberücksichtigt bleiben.
6.6 Zu den Wohnungskosten ist zu sagen, dass das Erstgericht nach Ansicht des Rekursgerichts zu Recht die Miete, die eigentlich die GmbH zu zahlen hätte, nicht als Wohnungskosten des Beklagten gewertet hat. Die GmbH ist ein vom Beklagten zu unterscheidendes Rechtssubjekt, auch wenn er Alleingesellschafter und Geschäftsführer dieser GmbH ist und das Mietobjekt (offenbar laut Beilage A1) persönlich bewohnt. Eine Inanspruchnahme der Verfahrenshilfe, während auf der anderen Seite für eine GmbH eine derart hohe monatliche Miete – laut Vermögensbekenntnis 4.000,- Euro – bezahlt wird, obwohl die Zahlungsverpflichtung rechtlich die GmbH trifft, erscheint nicht gerechtfertigt zu sein.
Der Beklagte vermag seine gegenteilige Ansicht in keiner Weise auch nur ansatzweise - und sei es auch nur laienhaft - zu begründen; seine Rechtsrüge ist daher diesbezüglich nicht gesetzmäßig ausgeführt ( Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO 5 § 471 Rz 16).
7. Da schon aufgrund der gegebenen Einkommenssituation die Gewährung der Verfahrenshilfe nicht gerechtfertigt erscheint, ist auf die Rekursausführungen zur Berücksichtigung des Liegenschaftsvermögens des Beklagten im angefochtenen Beschluss nicht mehr einzugehen.
Nur der Vollständigkeit halber ist aber zu bemerken, dass auch Liegenschaftsvermögen zur Prozessfinanzierung heranzuziehen ist, wenn eine Belastung und/oder Veräußerung zumutbar erscheint ( Klauser/Kodek , JN-ZPO 17 § 63 E 38). Der Beklagte geht offenbar selbst davon aus, dass er nach der Verwertung der nach seinen eigenen Angaben derzeit „in Verkauf stehenden“ Liegenschaften – nach Abzug der darauf lastenden Pfandrechte und Verbindlichkeiten – in naher Zukunft (er selbst gibt als zeitlichen Horizont „Ende 2025“ an) einen Verkaufserlös lukrieren wird. In diesem Zusammenhang spricht er selbst immer wieder davon „nicht kurzfristig liquid“ zu sein. Die Verfahrenshilfe kann aber nur gewährt werden, wenn nicht andere Mittel der Prozessfinanzierung zur Verfügung stehen; sie kann nicht dazu dienen, kurzfristige Liquiditätsprobleme zu überbrücken. Es ist daher dem Erstgericht darin zuzustimmen, dass auch der umfangreiche Liegenschaftsbesitz des Beklagten grundsätzlich in die Betrachtung miteinzubeziehen ist.
8.Das Erstgericht hat daher den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung einer Berufung im Ergebnis zutreffend abgewiesen. Bei der gegebenen Einkommenslage scheint dem Beklagten die Erhebung der Berufung auf eigene Kosten zumutbar und ohne Beeinträchtigung seines Unterhalts iSd § 63 Abs 1 ZPO möglich zu sein.
9. Dem Rekurs kann daher kein Erfolg beschieden sein.
10.Der Revisionsrekurs ist in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO jedenfalls unzulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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