Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Maßnahmenvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung aus der strafrechtlichen Unterbringung nach § 21 Abs 2 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 18. September 2025, GZ **-21.2, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene A* wurde mit rechtskräftigem Urteil des Geschworenengerichts am Landesgericht Krems an der Donau vom 20. Mai 2021, AZ **, der Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach „§§ 269 Abs 1 erster Fall, 15 StGB“ (I./A./1./, I./B./1./, III./A./), der Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB (I./A./2./, I./B./2./, III./B./), der Verbrechen des Mordes nach §§ 15, 75 StGB (I./A./3) und des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG (II./) schuldig erkannt, zu einer Freiheitsstrafe von 17 Jahren verurteilt und gemäß § 21 Abs 2 StGB (hinsichtlich der Fakten I./ und III./) seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er
I./ am 22. Dezember 2020 in **
A./die Polizeibeamten B* und C*,
l./ die gerade im Begriff standen, ihn festzunehmen, mit Gewalt an der Amtshandlung gehindert, indem er ihnen Faustschläge gegen den Körper versetzte;
2. /durch die zu Punkt I./A./1./ geschilderten Angriffe Beamte während der Vollziehung ihrer Aufgaben am Körper verletzt, wodurch
a./ B* einen Bruch des Nasenbeins und eine Hautabschürfung oberhalb des linken Auges sowie Hämatome im Bereich des linken Unterarms und
b. / C* eine zumindest einen Tag dauernde Rötung am Kopf erlitt;
3./ zu töten versucht, indem er die Polizeibeamten erstechen wollte, wozu er
a./ mit schnellen Schritten auf den Polizeibeamten C* zuging, wobei er ein Kampfmesser in der rechten Hand hielt, um mit diesem auf C* einzustechen, was der Beamte jedoch durch die Abgabe eines Warnschusses in die Luft verhindern konnte;
b./ mehrmals auf den oberen Rückenbereich des AI B* einstach, diesen in weiterer Folge zu Boden stieß und als der Beamte unter ihm am Rücken zu liegen kam, versuchte, immer wieder auf den Oberkörper des Polizeibeamten einzustechen, wobei es B* jedoch gelang, die rechte Hand des A* zu ergreifen, sodass es ihm - unter größter Anstrengung - möglich war, tödliche Stichverletzungen abzuwehren, wobei er durch die Angriffe des A* zwei Stichverletzungen im Bereich des linken Schulterblattes sowie eine Stichverletzung rechts unterhalb des Schulterblattes, verbunden mit einer mantelförmigen Luftfüllung der rechten Brusthöhle, eine Stichverletzung im Bereich des linken Oberarms, mehrere Schnittverletzungen auf dem Kopf und unter dem linken Ohr, eine Rissquetschwunde am Hinterkopf und eine Beschädigung des linken ellenseitigen Seitenbandes des Daumens erlitt;
B./ den Polizeibeamten C*
l./ mit Gewalt, indem er mit seinem Messer auf den Unterschenkel des Beamten einstach, als dieser den Angriff des A* auf seinen Kollegen B* beenden wollte, an einer Amtshandlung zu hindern versucht ;
2./ durch die zu Punkt I./B./l./ geschilderte Handlung C*, sohin einen Beamten, der dadurch eine Stichverletzung an der Innenseite der linken Wade erlitt, während der Vollziehung seiner Aufgaben am Körper verletzt;
II./ von einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bis zum 22. Dezember 2020, wenn auch nur fahrlässig, ein Kampfmesser der Marke ** und eine Machete besessen, obwohl ihm dies gemäß § 12 WaffG verboten war;
III./ am 23. Dezember 2020 in der Justizanstalt Krems den Justizwachebeamten D*
A./ als dieser ihm den Haftmeldezettel zur Unterfertigung durch das Haftraumgitter übergeben wollte, mit Gewalt an der Amtshandlung gehindert, indem er plötzlich mit seinen Händen durch die Gitterstäbe griff, den Beamten am Hals packte und versuchte, dessen Kopf gegen das Gitter zu drücken;
B./ durch den zu Punkt III./A./ geschilderten Angriff einen Beamten während der Vollziehung seiner Aufgaben verletzt, wobei D* eine Kratzwunde an der rechten Wange sowie Rötungen an der linken Wange erlitt.
A* wird seit 10. November 2021 (derzeit) mit der Diagnose kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und emotional-instabilen Anteilen (ICD-10: F61.0) - seit 19. April 2022 in der Justizanstalt Stein - angehalten. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 22. Dezember 2037.
Mit dem angefochtenen Beschluss stellte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht im zweiten Rechtsgang anlässlich der jährlichen Überprüfung der Maßnahme gemäß § 25 Abs 3 StGB gestützt auf die forensische Stellungnahme der Justizanstalt Stein vom 29. Jänner 2025 (ON 7) und das neurologische, psychiatrische und kriminalprognostische Gutachten des Sachverständigen DI Dr. E* vom 5. September 2025 (ON 19) nach Durchführung einer Anhörung (ON 21.1) die Notwendigkeit der weiteren Unterbringung in einem forensisch therapeutischen Zentrum fest und wies den Antrag des Untergebrachten auf bedingte Entlassung ab (ON 21.2).
Dagegen richtet sich dessen unmittelbar nach Entscheidungsverkündung angemeldete (ON 21.1 S 2), zu ON 22 ausgeführte Beschwerde, die nicht berechtigt ist.
Gemäß § 47 Abs 2 StGB ist eine bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme dann zu verfügen, wenn nach der Aufführung und der Entwicklung des Angehaltenen in einer Anstalt, nach seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen anzunehmen ist, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, nicht mehr besteht.
Ein Beschluss, mit dem die bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme abgelehnt wird, muss Sachverhaltsannahmen enthalten, die den rechtlichen Schluss zulassen, dass die „Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet“ (§ 47 Abs 2 StGB), fortbesteht (13 Os 116/24v ua). Zeigt sich im Vollzug einer Maßnahme, dass der der Unterbringungsanordnung zu Grunde liegenden Gefährlichkeit auch ohne Fortsetzung der Anhaltung wirksam begegnet, die Gefährlichkeit also „hintangehalten“ werden kann, ist die Unterbringung nicht mehr notwendig und daher nicht mehr aufrechtzuerhalten (vgl Haslwanter in Höpfel/Ratz , WK 2StGB § 47 Rz 5 ff). Von einem Fortbestehen der Gefährlichkeit, auf die § 47 Abs 2 StGB abstellt, kann somit nur dann ausgegangen werden, wenn diese auch „extra muros“ nicht hintangehalten werden kann ( Haslwanter in Höpfel/Ratz , WK 2StGB § 47 Rz 10). Eine Entscheidung nach § 25 Abs 3 StGB fordert daher bei (grundsätzlicher) Bejahung der spezifischen Gefährlichkeit (§ 21 Abs 1 und 2 StGB) auch die Prüfung der Frage nach der Substituierbarkeit der Anhaltung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum.
Fallbezogen erschöpfen sich die Ausführungen des Erstgerichts zur Gefährlichkeit des Betroffenen in der identifizierenden – korrekten - Wiedergabe (vgl BS 2 ff) von Passagen aus der forensische Stellungnahme der Justizanstalt Stein vom 29. Jänner 2025 (ON 7), den Ausführungen einer Mitarbeiterin des Maßnahmenteams in der mündlichen Anhörung (ON 21.1 S 1) sowie dem psychiatrischen, neurologischen und kriminalprognostischen Gutachten des Sachverständigen DI Dr. E* vom 5. September 2025 (ON 19), auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.
Im Ergebnis ist jedoch die erstgerichtliche – in der Entscheidungsbegründung zwar äußerst knapp gehaltene (BS 7) – Annahme der spezifischen Gefährlichkeit nicht zu beanstanden. Diese besteht im vorliegenden Fall in der Befürchtung, dass der Betroffene (sonst) in absehbarer Zukunft, nämlich innerhalb weniger Monate, unter dem maßgeblichen Einfluss seiner schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung (in Form einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit in erster Linie narzisstischen, aber auch gewissen emotional-instabilen Persönlichkeitszügen, vgl BS 4) – analog zu den bisherigen Delikten - (mit mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe bedrohte) Straftaten gegen Leib und Leben (§§ 75 bis 95 StGB) begehen werde, die mit schweren Körperverletzungen infolge von Schlägen, Stößen, Tritten, Messerangriffen oder Freiheitsentziehungen verbunden wären (BS 5 f).
Entgegen der Beschwerde legte DI Dr. E* seine Schlussfolgerungen verständlich und plausibel dar, wobei diese auch im Einklang mit der forensischen Stellungnahme der Justizanstalt Stein vom 29. Jänner 2025 (ON 7, insbesondere S 20) stehen. Dieses Kalkül vermag der Beschwerdeführer durch seine Kritik an der Expertise nicht zu erschüttern. Denn er verkennt, dass der – in der Liste der Gerichtssachverständigen für die Fachgebiete Neurologie, Psychiatrische Kriminalprognostik, Psychiatrie, Psychotherapeutische Medizin sowie Psychotherapie eingetragene – Sachverständige DI Dr. E* seine Beurteilung auf eine eingehende Exploration des Betroffenen sowie auf das Studium des Akteninhalts und der Krankengeschichte stützte und seine Schlussfolgerungen schlüssig wie auch nachvollziehbar begründete. Mit seinem Vorbringen zeigt der Rechtsmittelwerber weder Widersprüche noch sonstige Mängel des Gutachtens auf.
Das Vollzugsgericht gelangte sohin zu Recht zu der Einschätzung, dass die einweisungsrelevante Gefährlichkeit fortbesteht, unter dem maßgeblichen Einfluss der konstatierten schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung Prognosetaten mit schweren Folgen innerhalb der nächsten Monate zu befürchten sind und damit die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung derzeit nicht vorliegen, vielmehr die Notwendigkeit der weiteren Anhaltung des A* in einem forensisch therapeutischen Zentrum gegeben ist. Dieses Kalkül vermag auch die Beschwerde nicht in Zweifel zu ziehen.
Auf Grundlage der schlüssigen Ausführungen des Experten (ON 19 S 49; vgl BS 5) kam das Erstgericht ebenso zutreffend zu der Ansicht, dass die beim Betroffenen bestehende Gefährlichkeit infolge nicht ausreichend erprobter Compliance außerhalb der Anstalt sowie kaum privater oder institutioneller Kontrollmöglichkeiten nicht extramural hintangehalten werden kann.
Insgesamt kann daher dem Betroffenen derzeit eine Alternative zur Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nicht eröffnet werden. Es wird sohin an ihm liegen, den für seine Person erforderlichen Therapieprozess fortzuführen, um so eine positive Grundlage für eine bedingte Entlassung aus der Maßnahme zu schaffen und sodann in den Strafvollzug überstellt werden zu können.
Abschließend bleibt festzuhalten, dass die gegen das Einweisungsgutachten gerichtete Kritik für die Entscheidung über die bedingte Entlassung ohne Relevanz ist und daher nicht weiter zu erörtern war.
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