Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Pöhlmann als Vorsitzenden, die Richter Mag. Kegelreiter und Mag. Falmbigl sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Barbara Holzer und Christian Reichenauer in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch HAIDER OBEREDER PILZ Rechtsanwält:innen GmbH in Wien, wider die beklagte Partei B* GmbH Co KG , FN **, **, vertreten durch Fellner Wratzfeld Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 13.838,68 brutto s.A. und Feststellung (Streitwert nach RATG: EUR 24.000), über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 22.10.2024, **–19, in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 2 ASGG, § 480 ZPO zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 3.668,22 (darin enthalten EUR 611,37 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Kläger ist seit 17.9.2012 bei der Beklagten als Lenker von Sonderfahrzeugen beschäftigt. Auf das Dienstverhältnis kommt der Kollektivvertrag der C* zur Anwendung. Der Kläger ist nach diesem Kollektivvertrag im Schema III, Jobfamilie Bahninfrastruktur in der Gehaltsgruppe A.3 eingestuft.
Mit seiner am 9.1.2023 eingebrachten Klage begehrte der Kläger die Feststellung, er sei seit dem 1.11.2019 richtigerweise in die Gehaltsgruppe A.5 im Schema III, Jobfamilie Bahninfrastruktur einzustufen, und beantragt den Zuspruch der aus dieser höheren Einstufung seit 1.10.2021 aufgelaufenen Gehaltsdifferenzen von EUR 13.838,68 brutto.
Die Beklagte wendete ein, der Kläger sei im Ausmaß von 80 % seiner Arbeitszeit als Schienenrillenreinigungsfahrer eingesetzt und gemäß seiner Verwendung korrekt in der Gehaltsgruppe A.3 eingestuft. Bei der vom Kläger überwiegend ausgeübten Tätigkeit handle es um einfache Routinearbeiten im Sinne der Gehaltsgruppe A.3 des Kollektivvertrags und nicht um die Ausführung von Errichtungs-/Inbetriebnahme- und Instandhaltungsarbeiten bei betrieblichen Anlagen im Bereich der Bahninfrastruktur, die üblicherweise den Abschluss einer handwerklichen Berufslehre oder eines Fachausweises erforderten, wie es die Einstufung in die Gehaltsstufe A.5 verlange.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren im vollen Umfang statt.
Es traf folgende Feststellungen, wobei die von der Beklagten mit Beweisrüge bekämpfte Passage in Fettschrift hervorgehoben ist:
Als sich der Kläger beworben hat, wurde für seine Beschäftigung ausgeschrieben, dass er über eine abgeschlossene Berufsausbildung oder sieben Jahre einschlägige Berufserfahrung verfügen muss.
Der Kläger wurde zunächst als Springer und dann als Einsatzkraft hauptsächlich im Ausmaß von 80 % im Rahmen eines Rillenreinigungsfahrers eingesetzt. Das bedeutet, dass der Kläger die Rillen der Straßenbahngleise mit einem Sonderfahrzeug befahren musste, damit diese von Verschmutzungen gereinigt werden konnten. Als der Kläger (während des hier gegenständlichen Zeitraumes) als Dauerfahrer für die Rillenreinigungsfahrzeuge beschäftigt war, hat er zumeist die Route West (es gibt auch die Route Süd, Nord oder Ost) zu betreuen gehabt, da musste er selbstverantwortlich schauen, dass in einem gewissen Abstand die Straßenbahngleisrillen gereinigt werden. Im Gegensatz zu einem Springer muss der Dauerfahrer von selbst prüfen, wann welche Streckenabschnitte befahren werden müssen, und sich auch bezüglich der Routenplanung mit einem Arbeitskollegen absprechen. Dabei gibt es auch Streckenabschnitte, die öfters gereinigt werden müssen als andere. Auch das war bei der Routenplanung zu berücksichtigen.
Um diese Fahrzeuge fahren zu dürfen , benötigte der Kläger insgesamt 15 Fahrberechtigungen, und zwar den Fahrerqualifizierungsnachweis C95, den Lenker-Gabelstapler mit Zeugnis, den Lenker-Ladegerät (Bagger) mit FS-C, den Lenker-Ladegerät (Bagger) mit FS-C1, den Lenker LKW mit mehr als 3,5 Tonnen, den Lenker-LKW mit mehr als 3,5 Tonnen im Zweiwegebetrieb, den Lenker-LKW mit mehr als 3,5 Tonnen mit Anhänger von mehr als 750 Kilogramm, den Lenker-PKW und LKW bis 3,5 Tonnen von Dst., den Lenker-Unimog im Zweiwegebetrieb, den Kranführer Mobilkran LKW, das Zeugnis für Mobilkrane, die praktische dienstliche Unterpflasterstrecken, den Fahrerunterpflasterstrecken ohne Fahrgäste, Kuppler und Zugbegleiter U-Bahn, Wiederholungsschule Untergrundstaßenbahn (USTRAB).
Der Kläger musste auch diverse Schulungen und Unterweisungen aufgrund der betrieblichen Vorgaben und der Rahmenbedingungen absolvieren. Dabei handelte es sich um wiederkehrende Schulungen wie folgt: Bahnbau-Schule, Kran, Winterdienst (Fahrzeug bedienen, Pflug und Streuer, Durchführungsbestimmungen für den Winterdienst der B*) § 4 Bauverordnung BauV § 108, Ersthelfer, S0, S10, Bahnbetreuung, Aufzugwärter TÜV, Typenschulungen für Maschinen und Geräte (Bohrmaschine, Schleifbock, Schweißgerät usw.), Feuerlöschprüfung, Brandschutzbeauftragter, Reparaturschulungen der Fahrzeughersteller und Aufbauer.
Daneben hat der Kläger auch Untergrundstraßenbahnreinigungen durchzuführen, also für jene Streckenabschnitte, bei denen die Straßenbahn unterirdisch geführt wird, vornehmlich im Bereich der Station **. Dabei verwendet der Kläger Zwei-Wege-Fahrzeuge, also solche, die sowohl auf Straßen als auch auf Schienen fahren können. Da wird der Tunnel gereinigt, insbesondere die dortigen Weichen. Für diese Tätigkeit braucht man allein für das Einfahren eine Transportleiterschulung.
Weiters war der Kläger im Winterdienst eingeteilt, je nach Wetterlage für das Schneeschieben oder für die Räumung mit Spezialfahrzeugen.
Der Kläger war auch zuständig, bei seinen von ihm benützten Fahrzeugen Instandhaltungsmaßnahmen, wie Kontrolle des Ölstandes, Lampentausch oder regelmäßiger Tausch des Rillenreinigers, durchzuführen. Zum Teil geschieht das mit Hilfe eines Kollegen, etwa beim Tausch der Wasserdüse oder des Gleisrades, er war auch dafür zuständig, Ersatzteile vom Lager zu holen.
Zum Einstellungserfordernis einer abgeschlossenen handwerklichen Lehre bzw. einer siebenjährigen einschlägigen Berufserfahrung hat der Kläger eine abgeschlossene Lehre als Karosseur vorzuweisen als auch eine siebenjährige Berufspraxis als Kranfahrer bei der Firma D*.
Das Aufforderungsschreiben vom 15.3.2022, mit welchem der Kläger aufgrund der Falscheinstufung die Zahlung von Entgeltdifferenzen forderte, wurde von diesem am 17.3.2022 zur Post gegeben, bei der Beklagten langte dies jedenfalls noch im März 2022 ein.
Rechtlich folgerte das Erstgericht, die Einstellungs- und Schulungserfordernisse sprächen dafür, dass es sich bei der hauptsächlichen Tätigkeit des Klägers als Rillenreinigungsfahrzeugführer keineswegs um eine einfache Routinetätigkeit handle. Der Betriebsvereinbarung gemäß § 2 der Anlage 1 zum Kollektivvertrag sei kein zusätzlicher Erkenntnisgewinn über die Einstufungskriterien zu entnehmen. Es komme daher nur die Einstufung in die Gehaltsgruppe A.5 in Frage, zumal weder der Kläger noch die Beklagte wenigstens eventualiter eine Einstufung in die Gehaltsgruppe A.4 begehrt hätten.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf dessen Abänderung im Sinne einer Klagsabweisung; hilfsweise wird ein Abänderungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Zum Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
Die Beklagte wirft dem Erstgericht die Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht vor und argumentiert, von der Rechtsansicht des Erstgerichts überrascht worden zu sein, dass allein die Aufzählung der Einstellungs- und Schulungserfordernisse dafür spreche, dass es sich bei der hauptsächlichen Tätigkeit des Klägers als Rillenreinigungsfahrzeugführer nicht um eine einfache Routinetätigkeit handle. Hätte das Erstgericht die Parteien mit dieser Rechtsansicht konfrontiert, hätte die Beklagte vorbringen können, dass für die Tätigkeit als Fahrer eines Rillenreinigungsfahrzeugs nur der C Führerschein und der Fahrerqualifikationsnachweis C95 sowie eine Schulung für die verschiedenen Varianten des Rillenreinigungsfahrzeugs notwendig und für das Fahren von Rillenreinigungsfahrzeugen jedenfalls nicht üblicherweise der Abschluss einer handwerklichen Berufslehre oder eines Fachausweises erforderlich sei. Zum Beweis der Richtigkeit hätte die Beklagte die Einholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens beantragt.
Das Erstgericht hat weder seine Anleitungspflicht verletzt noch eine Überraschungsentscheidung getroffen.
Ob es sich bei der Tätigkeit gemessen an den kollektivvertraglichen Bestimmungen nur um eine einfache Routinearbeit handelt oder um eine solche, die üblicherweise den Abschluss einer handwerklichen Berufslehre oder eines Fachausweises erfordert, bildete die zentrale Frage im Verfahren. Dazu brachte der Kläger vor, dass sowohl vom Stellenangebot (./A) als auch von der Stellenbeschreibung (./B) der Abschluss einer Berufsausbildung oder einer siebenjährige einschlägige Berufserfahrung vorausgesetzt würden. Das Erstgericht war im Hinblick auf dieses Vorbringen nicht verpflichtet, die Beklagte anzuleiten, gegen die Richtigkeit ihres eigenen Stellenangebots und der von ihr selbst getroffenen Stellenbeschreibung Vorbringen zu erstatten (vgl. RS0122365).
Die vom Erstgericht gezogene Schlussfolgerung, dass die im Stellenangebot und in der Stellenbeschreibung angeführten Qualifikationen zur Ausübung der Tätigkeit des Klägers erforderlich sind und damit eine reine Routinetätigkeit ausscheidet, ist nicht überraschend. Es liegt vielmehr auf der Hand, dass die vom Dienstgeber verlangte Qualifikation auf die Herausforderungen abstellt, die mit der Erfüllung der Arbeitsleistung verbunden sind.
Das Vorliegen eines primären Verfahrensmangels ist daher zu verneinen.
2. Zum Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung:
Die Beklagte bekämpft die bei der Wiedergabe der erstgerichtlichen Feststellungen mit Fettschrift hervorgehobene Wortfolge „Um diese Fahrzeuge fahren zu dürfen, benötigt (…)“ und begehrt stattdessen die nachstehende Ersatzfeststellung:
„Um die Rillenreinigungsfahrzeuge fahren zu dürfen, benötigt der Kläger den C-Führerschein und den Fahrerqualifikationsnachweis C95 sowie eine Typeneinschulung für die Rillenreinigungsfahrzeuge; um alle Fahrzeuge des Kompetenzzentrums Sonderfahrzeuge fahren zu dürfen, benötigt (…)“.
Die Beklagte führt aus, dass sich die bekämpfte Feststellung auf die Rillenreinigungsfahrzeuge beziehe. Das Erstgericht sei irrig davon ausgegangen, dass alle angeführten Berechtigungen für das Fahren eines Rillenreinigungsfahrzeuge erforderlich seien. Tatsächlich bezögen sich die Berechtigungen auf alle (Sonder-)Fahrzeuge des Kompetenzzentrums, also auch auf jene, welche für die Rillenreinigung nicht benötigt würden. Der Kläger habe gar nicht behauptet, dass die vorgebrachten Berechtigungen für die Tätigkeit als Stammfahrer des Rillenreinigungsfahrzeugs notwendig seien. Aus der Aussage des Zeugen E* folge, dass für das Rillenreinigungsfahrzeug die Berechtigungen als LKW-Fahrer erforderlich seien und sich die weiteren Berechtigungen auf andere Sonderfahrzeuge des Kompetenzzentrums Sonderfahrzeuge bezögen, bei denen ein Stammfahrer in der Lage sein solle, einzuspringen, auch wenn dies nicht seine überwiegende Arbeit sei. Nach Aussage des Klägers habe er den den C-Führerschein und den C95-Führerschein haben müssen, auch den Kranschein sollte man haben. Der E-Schein sei nicht zwingend notwendig, aber von Vorteil. Auch der Zeuge Ing. F* habe auf die Frage nach den Voraussetzungen für die Tätigkeit des Klägers ausgesagt, Voraussetzung sei ein Pflichtschulabschluss und der Führerschein C, der Führerschein E sei von Vorteil, genauso wie T95 (gemeint wohl: C95). Aus der begehrten Ersatzfeststellung folge, dass die Prämisse des Erstgerichts nicht zutreffe und die Aufzählung der Einstellungs- und Schulungserfordernisse keine Grundlage für die Einstufung in die Gehaltsgruppe A.5 biete.
Die Beweisrüge ist weder rechtlich relevant noch inhaltlich berechtigt.
Maßgebend für die Einreihung nach dem Kollektivvertrag ist die Art der tatsächlich überwiegend geleisteten Tätigkeit (Arb 10.313; 9 ObA 310/89; 9 ObA 104/93; 9 ObA 347/93; 8 ObA 270/94; RS0064956). Für die Einstufung des Dienstnehmers ist daher nur von Bedeutung, inwieweit seine Dienstleistung unter die im Kollektivvertrag genannten Tätigkeitsmerkmale subsumiert werden kann. Dabei bilden Berechtigungen, die zum Lenken von Fahrzeugen oder zur Inbetriebnahme von Maschinen erforderlich sind, nur ein Indiz für die Beschreibung der Tätigkeit. Ob der Kläger zum Lenken eines Rillenreinigungsfahrzeugs nur über die von der Beklagten in ihrer begehrten Ersatzfeststellung angeführten Berechtigungen verfügen muss, ist für die Rechtsfrage nach seiner kollektivvertraglichen Einstufung nicht relevant. Das gesteht die Beklagte im Rahmen ihrer Rechtsrüge auf Seite 10 ihrer Berufung selbst zu.
Das Erstgericht hat sich mit dem Vorbringen der Beklagten, für das Lenken des Rillenreinigungsfahrzeugs seien außer den Führerscheinen der Gruppen C und C95 keine weiteren Berechtigungen erforderlich, im Rahmen der Beweiswürdigung auseinandergesetzt und überzeugend argumentiert, dass es widersprüchlich sei, wenn die Beklagte vom Kläger Schulungen und Fahrberechtigungen samt deren Erhaltung verlange, wenn er sie gar nicht benötige (UA S 5). Neben den von der Beklagten zugestandenen Fahrberechtigungen benötigt der Kläger jedenfalls auch jene als LKW-Lenker im Zwei-Wege-Betrieb. Dies ergibt sich schon aus der Feststellung, dass solche Fahrzeuge bei der Reinigung der Straßenbahnabschnitte im Untergrund zum Einsatz kommen. Damit erweist sich die beantragte Ersatzfeststellung jedenfalls als zu eng gefasst.
Die Beklagte übersieht auch, dass der Kläger für seinen Einsatz als Lenker von Sonderfahrzeugen die angeführten Berechtigungen benötigt. Der Umstand, dass auch ein Stammfahrer alle Fahrberechtigungen aufrechterhalten muss, ansonsten er als Fahrer von Sonderfahrzeugen nicht mehr eingesetzt werden kann, haben E* (ON 5, S 13 und 14) und Ing. F* (ON 7, S 5) bestätigt. Dass die 15 Fahrberechtigungen nicht alle für den Einsatz eines Rillenreinigers notwendig sind, sondern nur für sämtliche Sonderfahrzeuge, mag zutreffen, jedoch benötigt der Kläger auch als Stammfahrer am Rillenreinigungsfahrzeug alle 15 Fahrberechtigungen, um auch seine dienstvertraglich geschuldete Tätigkeit als Fahrer von Sonderfahrzeugen weiterhin ausüben zu können.
Die Beweisrüge ist daher nicht berechtigt.
Das Berufungsgericht übernimmt die Feststellungen des Erstgerichts als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens sowie einer nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung und legt sie der weiteren Beurteilung zu Grunde (§ 498 ZPO).
3. Zum Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
Die Beklagte führt aus, dass aus den Feststellungen, dass der Kläger „selbstverantwortlich schauen muss, dass in einem gewissen Abstand die Straßenbahngleisrillen gereinigt werden“ und er „von selbst prüfen muss, wann welche Streckenabschnitte befahren werden müssen“ nicht geschlossen werden könne, dass er keine Routinetätigkeiten verrichte, zumal auch die vom Kläger bekämpfte kollektivvertragliche Einstufung „Selbstständigkeit bei der Erledigung konkreter Aufträge“ verlange. Das Erstgericht ziehe zu Unrecht den Schluss, dass selbständiges Arbeiten das Vorliegen von Routinetätigkeiten ausschließe. Auch eine Routinetätigkeit könne selbständig ausgeführt werden. Je routinierter Mitarbeiter seien, desto „selbstständiger“ könnten sie arbeiten. Nach der Rechtsprechung genüge für selbstständige Tätigkeit überdies nicht, dass der Arbeitnehmer den konkreten Ablauf der ihm übertragenen Arbeiten selbst bestimmen könne, also selbständig und ohne unmittelbare Kontrolle durch seinen Vorgesetzten arbeite; entscheidend sei, ob die Verantwortung für das Ergebnis der betreffenden Tätigkeit von diesem Arbeitnehmer selbst getragen werde, was weder vom Kläger behauptet noch vom Erstgericht festgestellt worden sei. Das Erstgericht habe sich nicht mit den festgestellten, tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten des Klägers und den Merkmalen der begehrten kollektivvertraglichen Einstufung in Hinblick auf diese Tätigkeiten auseinandergesetzt. Bei der Frage der Einstufung komme es nicht darauf an, welche berufliche Ausbildung der Kläger aufweise, denn die kollektivvertragliche Einstufung habe sich an der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit zu orientieren. Für die Einstufung in eine Verwendungsgruppe komme es auf die Tätigkeitsmerkmale, auf den Inhalt der Arbeit und die vorwiegend ausgeübte tatsächliche Tätigkeit an. Dass der Kläger „überqualifiziert“ sei, könne nicht zu einer durch seine Tätigkeit nicht gerechtfertigten Einstufung führen. Das Schadenspotentials sei kein nach dem Kollektivvertrag relevantes Kriterium für die Einstufung und auch kein geeignetes Kriterium, einfache Routinearbeiten von anderen Tätigkeiten abzugrenzen, weil für gewöhnlich auch Routinearbeiten sorgfältig ausgeführt werden müssten. Die Kenntnisse und Fähigkeiten der Absolvent einer Berufskraftfahrlehre gingen weit über das hinaus, was nach den Feststellungen des Erstgerichts über die Tätigkeit des Klägers als Fahrer von Rillenreinigungsfahrzeugen, als für die Ausübung dieser Tätigkeit erforderlich erkennbar sei. Die Tätigkeit eines Fahrers eines Rillenreinigungsfahrzeuges sei keine Tätigkeit, die üblicherweise den Abschluss einer handwerklichen Berufslehre oder eines Fachausweises erfordere.
Auf Grundlage der getroffenen Feststellungen hätte das Erstgericht in rechtlicher Hinsicht zum Ergebnis gelangen müssen, dass die Einstufung des Klägers in der Gehaltsgruppe A.3 richtig sei.
3.1. Mit Inkrafttreten des (neuen) Kollektivertrags der C* am 1.11.2019 wurden alle Arbeitnehmer der Beklagten in ein neues Entlohnungsschema eingereiht. Dabei erfolgte innerhalb eines Schemas die Zuordnung zu einer Jobfamilie, innerhalb derer zu Modellfunktionen und zu konkreten Modellstellen als abstrakte Stellen, in denen gleichartige Funktionsanforderungen zusammengefasst sind und die durch Betriebsvereinbarung mit Modellstellenportfolios festgelegt werden. Daraus ergibt sich die jeweilige Gehaltsgruppe. Die Einstufung des Klägers erfolgte in die Gehaltsgruppe A.3 im Schema III, Jobfamilie Bahninfrastruktur des neuen Entlohnungssystems.
3.2. Strittig ist, ob der Kläger innerhalb der Jobfamilie „ Bahninfrastruktur “ in die Modellfunktion „Bahninfrastruktur Assistenzdienste“ oder in die Modellfunktion „Bahninfrastruktur I“ einzustufen ist.
Die Funktionsbeschreibung der Modellfunktion „Bahninfrastruktur Assistenzdienste“ lautet wie folgt:
„ArbeitnehmerInnen im Außendienst, die im Bereich der Bahninfrastruktur bei der Inbetriebnahme und Instandhaltung von betrieblichen Anlagen einfache Routinearbeiten ausführen.“
Demgegenüber lautet die Funktionsbeschreibung für die Modellfunktion „Bahninfrastruktur I“ wie folgt:
„ArbeitnehmerInnen im Außendienst, die im Bereich der Bahninfrastruktur Errichtungs-/Inbetriebnahme- und Instandhaltungsarbeiten bei betrieblichen Anlagen ausführen, die üblicherweise den Abschluss einer handwerklichen Berufslehre oder eines Fachausweises erfordern.“
3.3. Die Betriebsvereinbarung gemäß § 2 der Anlage 1 zum Kollektivvertrag der C* Besoldungsordnung A (BO.A) schreibt in ihrem Anhang die Modellstellenportfolios nieder.
Auf den Seiten 50 und 51 der Betriebsvereinbarung (./4) werden die Modellstellenportfolios anhand von Ausführungscharakter und Einsatzbreite bzw Professionalität und Handlungsspielraum in folgenden Rastern dargestellt:
Bahninfrastruktur Assistenzdienste
Stellenbeispiele
Bahninfrastruktur I
Stellenbeispiele:
3.4. Bei der Bedienung eines Schienenrillenreinigungsfahrzeugs handelt es sich nicht um einfache Routinearbeit. Es ist spezifisches Fachwissen und Erfahrung im Umgang mit spezialisierten Maschinen und technischer Ausrüstung erforderlich. Beides kommt darin zum Ausdruck, dass dafür eine Reihe von Berechtigungen und Schulungen notwendig sind. Die Bedienung eines Schienenrillenreinigungsfahrzeugs zählt zu spezieller technischer Reinigung, die über einfache Routinearbeit hinausgeht und die Einstufung in die Gehaltsgruppe A.5 rechtfertigt.
3.5. Zum selben Ergebnis gelangt man unter Zugrundelegung der Modellstellenportfolios nach der Betriebsvereinbarung:
3.5.1. Nach der Betriebsvereinbarung sind in der Modellfunktion Bahninfrastruktur Assistenzdienste „Routinetätigkeiten nach eindeutigen Arbeitsanweisungen“ sogar bei „ selbständiger Erledigung konkreter Aufträge“ als Einsatzbreite maximal in Gehaltsgruppe A.2 einzustufen. Als Beispiel werden (ua) reine KraftwagenlenkerInnen angeführt. Die in dieser Modellfunktion höchste Einstufung A.3 ist als „Mithilfe bei Facharbeiten unter Aufsicht“ und „ selbständiger Erledigung konkreter Aufträge“ definiert.
Da es sich bei der Tätigkeit des Klägers nicht nur um die Mithilfe bei Facharbeiten handelt, wird ihm eine Einstufung in die Gehaltsgruppe A.3 nicht gerecht.
3.5.2. Dagegen führt die Einstufung des Klägers in der Modellfunktion Bahninfrastruktur I jedenfalls zur Einstufung in die Gehaltsgruppe A.5. Gemessen am Kriterium der Professionalität ist die Bedienung eines Rillenreinigungsgeräts selbst bei Annahme des kleinsten Handlungsspielraums ( „einzelne Aufträge, Anpassung innerhalb dieser Aufträge“ ) als „laufend spezialisierte Instandhaltungsarbeit“ zu qualifizieren. Auch bei Qualifikation der Tätigkeit als nur „selbständige Erledigung einfacher Facharbeiten bei Instandhaltungsarbeiten“ wäre aufgrund der festgestellten Selbständigkeit des Klägers bei der Routenplanung und der Fahrzeugwartung vom weiteren Handlungsspielraum im Sinne der Erfüllung von „ Rahmenaufträgen “ auszugehen, was ebenfalls zu einer Einstufung in A.5 führt.
Damit erweist sich auch die Rechtsrüge als nicht berechtigt.
Der Berufung bleibt daher der Erfolg versagt.
Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 41, 50 ZPO.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO abhing. Die Rechtsmittelentscheidung hält sich im Rahmen der zitierten oberstgerichtlichen Rechtsprechung. Wie ein Arbeitnehmer einzustufen ist, resultiert regelmäßig aus den Umständen des Einzelfalls.
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