Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Primer in der Strafsache gegen A*wegen § 3h Abs 1 und 2 VerbotsG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24. August 2025, GZ **-11, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Am 6. Juni 2025 stellte die Staatsanwaltschaft Wien das gegen A* wegen § 3h Abs 1 und 2 VerbotsG geführte Ermittlungsverfahren gemäß § 190 StPO ein (ON 1.4).
Mit Antrag vom 8. August 2025 begehrte A* einen Kostenbeitrag nach § 196a StPO unter Vorlage eines Kostenverzeichnisses (ON 10).
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht den vom Bund zu leistenden Beitrag zu den Kosten der Verteidigung mit einem Pauschalbeitrag von 600 Euro.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* (ON 12), mit der er die Leistung eines erheblich höheren Pauschalkostenbeitrags begehrt.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 196a Abs 1 StPO hat der Bund, wenn ein Ermittlungsverfahren gemäß § 108 StPO oder § 190 StPO eingestellt wird, dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Beschuldigten bestrittenen baren Auslagen und außer im Fall des § 61 Abs 2 StPO auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat-und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf den Betrag von 6.000 Euro nicht übersteigen.
Die Bemessung des mit 6.000 Euro als Höchstsatz festgelegten Pauschalbeitrags soll konkret unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat-und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers erfolgen. Die Kriterien des Umfangs der Ermittlungen und der Komplexität der zu lösenden Tat-und Rechtsfragen sind anhand des konkreten Ermittlungsverfahrens zu gewichten und gehen Hand in Hand mit dem Umfang der Verteidigung. Ausschlaggebend sind daher insbesondere der sich auf die Verteidigung durchschlagende Aufwand bei den Ermittlungsmaßnahmen, die Dauer des Ermittlungsverfahrens, die Anzahl der Verfahrensbeteiligten sowie die Gestaltung des dem Ermittlungsverfahren zugrunde liegenden, in seiner Komplexität variablen Sachverhalts, bei dem auch entsprechende, das Ermittlungsverfahren aufwändig gestaltende, erschwerende Umstände zu berücksichtigen sind. Zudem hat die Bemessung des Verteidigerkostenbeitrags immer auch unter dem Blickwinkel der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Verteidigung bzw. der einzelnen Verteidigungshandlungen zu erfolgen (vgl. auch S 3 der Erl. zur RV 2557 der Beilagen XXVII.GP). Als Kriterien für die Bemessung des Beitrags nach § 393a StPO, an den die Regelung des § 196a StPO angelehnt ist, wurden von der Judikatur bisher der Aktenumfang, die Schwierigkeit bzw. Komplexität der Sach-und Rechtslage (etwa die Notwendigkeit, sich mit Gutachten auseinander zu setzen) sowie der Umfang des Ermittlungsverfahrens (Haftverhandlungen, Beschwerden) herangezogen.
Der Pauschalkostenbeitrag im Höchstbetrag der Grundstufe (Stufe 1) in Höhe von 6.000 Euro soll grundsätzlich für alle Verteidigungshandlungen zur Verfügung stehen, die nicht außergewöhnlich oder extrem sind. Da die Bandbreite der Verfahren, die in Stufe 1 fallen, von ganz einfachen Verteidigungsfällen, wie etwa einer gefährlichen Drohung, bis hin zu Wirtschaftsstrafsachen, die auch in dieser Stufe vorkommen können, reichen, kann sich der Betrag je nach Umfang der Ermittlungen und Komplexität der zu lösenden Tat-und Rechtsfragen dem im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag annähern bzw. sich von diesem weiter entfernen. Dabei wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass ein durchschnittliches Standardverfahren rund 3.000 Euro an Aufwand für die Verteidigung verursachen wird, wobei in dieser Berechnung zwar der Einheitssatz Berücksichtigung findet, die in den AHK verankerten (Erfolgs-und Erschwernis-)Zuschläge jedoch außer Betracht zu bleiben haben.
Wenngleich somit in den Erläuterungen zu § 196a StPO nun Beträge für die Bestimmung der Pauschalkosten bei einem durchschnittlichen Verfahren am Bezirks-und am Landesgericht definiert wurden, ändert dies nichts an der Tatsache, dass – wie bisher - weiterhin bei ganz einfachen Verteidigungsfällen der Einstieg etwa bei 10 % des jeweiligen Höchstbetrags anzusetzen ist ( Lendl, WK StPO § 393a Rz 9ff), da die Kriterien für die Bemessung des konkreten Pauschalkostenbeitrages an die Regelung des § 393a Abs 1 StPO angelehnt werden sollen (vgl. S 3 der Erl. zur RV 2557 der Beilagen XXVII.GP).
Fallbezogen wurde das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts nach § 3h Abs 1 und Abs 2 VerbotsG 1947, sohin wegen einer in die Zuständigkeit des Landesgerichts als Geschworenengericht fallenden strafbaren Handlung (vgl § 3j VerbotsG 1947), wegen auf sozialen Medien veröffentlichten kurzen Kommentaren nur gegen einen einzigen Beschuldigten, nämlich den Beschwerdeführer, geführt. Es handelt sich weiters um kein Verfahren mit außergewöhnlichem Umfang oder besonderer Komplexität, sondern um ein sehr kurzes Ermittlungsverfahren in der Dauer von wenigen Wochen, dem kein schwieriger Sachverhalt zugrunde lag, in dem auch keine komplizierten Rechtsfragen zu klären waren oder ein Gutachten zu behandeln war und in welchem auch keine notwendige Verteidigung nach § 61 Abs 1 StPO bestand. Der Aktenumfang umfasste bis zur Einstellung nach § 190 StPO wenige, kaum untergliederte Ordnungsnummern. Es fanden keine Haftverhandlungen und kein Beschwerdeverfahren statt.
Das Erstgericht hat die notwendigen und zweckmäßigen aktenkundigen Verteidigungshandlungen im Wesentlichen zutreffend aufgelistet (wobei die Zweckmäßigkeit der Teilnahme an einer Vernehmung, in welcher auf eine schriftlich eingebrachte Stellungnahme verwiesen wird, dahingestellt bleiben kann) und unter Berücksichtigung der unterdurchschnittlichen Komplexität der Sach-und Rechtslage den zu ersetzenden Pauschalbetrag zutreffend bemessen.
Das vom Beschwerdeführer - zufolge der im Beschwerdeverfahren geltenden Neuerungserlaubnis (vgl Tipold, WK StPO § 89 Rz 8; Kirchbacher, StPO 15§ 89 Rz 3/6) zulässig erstattete (wenngleich nicht nachvollziehbar bei Einbringung des Antrags am 8. August 2025 und in der Leistungsaufstellung per 8. August 2025 [10.3] unerwähnt gebliebene) – Beschwerdevorbringen vermag daran nichts zu ändern. Das Erstgericht war nämlich nicht gehalten, jede einzelne Vertretungshandlung minutiös anzuführen, sondern es ist auf eine Gesamtbetrachtung der in § 196a Abs 1 StPO genannten Kriterien abzustellen.
Dem Beschwerdevorbringen zuwider hat das Erstgericht die maßgebliche Anzahl der – eine inhaltliche Äußerung beinhaltenden - Seiten der Stellungnahmen zutreffend erfasst. Die zweite Stellungnahme war seitens der Staatsanwaltschaft nicht aufgetragen, vielmehr wurde die zuständige Ermittlungsbehörde um ergänzende Vernehmung des Beschwerdeführers ersucht (ON 1.2).
Dass der Verteidiger vor der Teilnahme an einer Vernehmung oder vor Eingabe einer schriftlichen Stellungnahme Akteneinsicht nimmt, stellt den Regelfall dar und bedarf keiner gesonderten Erwähnung. Auch die vorliegendenfalls in ** vorgenommene Akteneinsicht führt zu keiner Erhöhung des Pauschalbeitrags, weil die Entfernung vom Kanzleisitz zur ermittelnden Behörde auch durchaus den Wegzeiten zu einzelnen Gerichten innerhalb ** entspricht. Dass nach der Vernehmung, in der der Beschwerdeführer ohnehin keine inhaltliche Aussage tätigte, eine erkennungsdienstliche Behandlung in der Dauer von zwanzig Minuten in Anwesenheit des Verteidigers stattfand, führt ebenfalls nicht zu einer Erhöhung des Kostenbeitrags, weil die Vertretungshandlung vom 25. April 2025 ohnedies berücksichtigt wurde.
Die Eingabe an die Staatsanwaltschaft Korneuburg bereits am 2. Mai 2025 war unter Berücksichtigung der unmittelbar nach Einlangen des Abschlussberichtes am 10. Mai 2025 (ON 2) erfolgten Abtretung an die Staatsanwaltschaft Wien am 13. Mai 2025 (ON 1.1) keine notwendige Verteidigungshandlung.
Auch ein Vergleich mit in anderen wegen Vergehen geführten Verfahren zuerkannten Beiträgen nach § 196a StPO (wobei nur die Aktenzahlen, aber nicht die Oberlandesgerichte angeführt wurden) ist nicht zielführend, weil eine Beurteilung jeweils ausgehend vom zugrundeliegenden Sachverhalt anhand des konkreten Ermittlungsverfahrens und der zu lösenden Tat-und Rechtsfragen zu erfolgen hat und nicht nach der dem Ermittlungsverfahren zugrunde liegenden strafbaren Handlung. Differenzierte Beurteilungsansätze, ob für das infolge Einstellung des Ermittlungsverfahren nicht stattgefundene Hauptverfahren das Landesgericht als Schöffen-oder Geschworenengericht oder der Einzelrichter des Landesgerichts zuständig gewesen wäre, sieht der Gesetzeswortlaut des 196a StPO (im Gegensatz zu § 393a Abs 2 StPO) nicht vor, weshalb dieser Umstand neben den angeführten maßgeblichen Beurteilungskriterien in den Hintergrund zu treten hat.
Mit Blick darauf, dass es sich um einen äußerst simplen Sachverhalt handelte, bei dem keine Rechtsfragen zu klären waren (vgl ON 1.4), kein Rechtsmittelverfahren stattfand, der Aktenumfang des Ermittlungsverfahrens bis zur Einstellung lediglich wenige Ordnungsnummern umfasste, von kurzer Dauer war und in einer Gesamtschau weit unter der Norm eines einfachen landesgerichtlichen Standardverfahrens liegt, erwuchs der Verteidigung hier deutlich weniger Aufwand als bei einem durchschnittlichen Standardverfahren. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass der Pauschalkostenbeitrag nach § 196a StPO nur einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung darstellt ( Lendl , aaO Rz 10).
Die Höhe des vom Erstgericht festgesetzten Pauschalbeitrages ist somit nicht zu korrigieren.
Der Beschwerde ist daher ein Erfolg zu versagen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden