Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*und einen anderen wegen §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall StGB über die Berufung des Genannten wegen Strafe gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 27. Mai 2025, GZ ** 19, nach der unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Dr. Schwab, im Beisein der Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Katja Wallenschewski sowie in Anwesenheit des Angeklagten A* und seines Verteidigers Mag. Dr. Oliver Felfernig durchgeführten Berufungsverhandlung am 17. Oktober 2025 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil – das auch eine Verfallsentscheidung enthält - wurde der am ** geborene ungarische Staatsangehörige A* des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB schuldig erkannt und nach § 130 Abs 1 StGB – unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung - zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruches hat A* in ** Nachgenannten mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueigung unrechtmäßig zu bereichern, Wertgegenstände weggenommen (Punkt I./A./) und wegzunehmen versucht (Punkt I./B./), und zwar gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB)
A./ Gewahrsamsträgern der B* Gesellschaft m.b.H.
1./am 17. Jänner 2025 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit der abgesondert verfolgten C* und einem unbekannten Täter als Mittäter (§ 12 StGB) 36 Parfums im Gesamtwert von 455,64 Euro (ON 2.5.2),
2./am 19. Februar 2025 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit der abgesondert verfolgten C* als Mittäterin (§ 12 StGB) Parfums im Gesamtwert von 414,95 Euro (ON 2.5.8),
B./am 12. April 2025 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten D* als Mittäter (§ 12 StGB) Gewahrsamsträgern der E* HandelsgmbH zwei Parfums im Gesamtwert von 243,90 Euro (ON 2.2).
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend die Vielzahl an einschlägigen Vorstrafen in Ungarn, mildernd hingegen das Geständnis und den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Angeklagten wegen Strafe, mit der er eine Herabsetzung der Sanktion und deren teilweise bedingte Nachsicht anstrebt (ON 24).
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Vor Eingehen in die Berufung waren die Erschwerungsgründe um den äußerst raschen Rückfall zu ergänzen, da der Angeklagte am 11. Dezember 2024 rechtskräftig in seinem Heimatland wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden war. Dennoch verstand er sich bereits nicht einmal drei Wochen später am 17. Jänner 2025 - zudem mit einem Mittäter - abermals zur Tatbegehung im Punkt A./1./ und setzte sodann seine Delinquenz in mehrfachen Angriffen jeweils mit Mittätern fort.
Gemäß § 32 Abs 2 StGB hat bei Bemessung der Strafe – deren Grundlage gemäß § 32 Abs 1 StGB die Schuld des Täters ist – das Gericht die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.
Im allgemeinen ist die Strafe um so strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können (§ 32 Abs 3 StGB).
Der Berufung zuwider hat das Erstgericht darüberhinaus die besonderen Strafzumessungsgründe richtig erfasst.
Der in der Berufung relevierte Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 10 StGB (nicht auf Arbeitsscheu zurückführende drückende Notlage) liegt nicht vor. Denn Arbeitslosigkeit allein bewirkt im Hinblick auf die sozialstaatlichen Einrichtungen, die in einer Notlage jedenfalls die dringendste Hilfe gewähren, noch nicht den genannten Milderungsgrund ( Riffel in Höpfel/Ratz , WK 2StGB § 34 Rz 24). Darüber hinaus vermag eine drückende Notlage nur dann mildernde Wirkung zu entfalten, wenn sich der motivierende Mangel des Täters an Subsistenzmitteln mit der Rechtsgutbeeinträchtigung auf Seiten des Opfers derart in Relation bringen lässt, dass auch von einem mit den rechtlich geschützten Werten durchschnittlich verbundenen Menschen ein gewisses Verständnis für die Tat aufgebracht werden könnte ( Mayerhofer, StGB 6§ 34 E 37a; RIS-Justiz RS0091182). Im konkreten Fall gab der Angeklagte an, zuletzt zwischen ca 1.400 und 1.800 Euro netto (monatlich) verdient zu haben (ON 2.5.2,12); laut seinen Angaben im Ermittlungsverfahren ist er sorgepflichtig für zwei Kinder (ON 2.9,1). Doch steht eine Diebstahlsserie wie die hier vorliegende unabhängig von der konkreten Einkommenssituation des Angeklagten nicht mehr in dem von der Rechtsprechung geforderten Verhältnis.
Mit Blick auf die teils erdrückende Beweislage (Sicherstellung der Beute zu Faktum B./ beim unmittelbar nach Tatbegehung gestellten Mittäter, Aufzeichnungen der Überwachungskamera [vgl insbesondere ON 2.2.2,2; ON 2.5.2.2]) kommt dem reumütigen Geständnis des Angeklagten nur geringes Gewicht zu, denn der Berufungswerber relativierte im Ermittlungsverfahren zunächst seine geständigen Angaben durch eine behauptete tatkausale Alkoholisierung in Faktum A./1.) sowie dem behaupteten bloßen Wissen um die Wegnahme durch F* in Faktum B./ und bekannte sich erst im Rahmen der Hauptverhandlung zu den ihm angelasteten Taten (ON 18,3). Ebensowenig kommt dem Angeklagten – angesichts der erdrückenden Beweislage - über das ohnedies als mildernd gewertete reumütige Geständnis hinaus ein wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung zugute (RIS-Justiz RS0091512).
Die im Rechtsmittel dargestellte Motivation für die Taten („zu dem Zeitpunkt keine Arbeit… der Lohn sei nicht ausbezahlt worden“ - ON 18,4) kann nicht überzeugen, lauteten die ursprünglichen Angaben demgegenüber doch auf eine in Aussicht stehende Beschäftigung (ON 2.2.10,2 und 3 und ein monatliches Einkommen in Höhe von 1.400 Euro; zu Faktum A./2./ in ON 2.5.8.8,2 auf ein monatliches Einkommen in Höhe von 1.800 Euro, die Wegnahme war eine „dumme Idee“).
Aus dem Vorleben des Angeklagten - geprägt durch eine Vielzahl einschlägiger Vorstrafen - und dem aktuellen Tatgeschehen erschließt sich eine hohe kriminelle Energie sowie die in Persönlichkeitsdefiziten wurzelnde deliktische Beharrlichkeit, die dem Begehren auf Reduktion der Sanktion unübersteiglich entgegen steht. Angesichts eines Strafrahmens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe schöpft die vom Erstgericht gefundene Sanktion von sechzehn Monaten die Höchststrafe nicht einmal zu einer Hälfte aus und ist nach Lage des Falles daher nicht veränderungsbedürftig. In Anbetracht des massiv einschlägig getrübten Vorlebens scheidet selbst eine teilweise bedingte Nachsicht der Sanktion schon aus spezialpräventiven Gründen aus.
Der Berufung war daher der Erfolg zu versagen.
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