Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Iby als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Resetarits und die KR Prilisauer in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH , FN **, **, vertreten durch Mag. Alexander Lubich, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr. B*, Rechtsanwalt, **, als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der C* GmbH (** des Handelsgerichtes Wien), und der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei D* AG , FN **, **, vertreten durch Mag. Thomas Reisch, Rechtsanwalt in Wien, wegen zuletzt EUR 29.262,-- s.A., über die Berufung der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei (Berufungsinteresse: EUR 24.953,-- s.A.) gegen das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 23.04.2025, **-62, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 2.744,82 (darin enthalten EUR 457,47 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Über das Vermögen der C* GmbH, FN ** (in Folge: Schuldnerin), wurde mit Wirkung zum 15.08.2019 vor dem Erstgericht zu ** ein Konkursverfahren eröffnet. Seit dem 04.10.2021 ist der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt.
Am 10.09.2018 hatte die Schuldnerin im Auftrag der Klägerin Aushubarbeiten auf der Liegenschaft E*, durchgeführt. Aufgrund von Ausführungsfehlern der Schuldnerin wurde das Nachbargebäude auf der Liegenschaft F* schwer beschädigt und statisch in Mitleidenschaft gezogen. Durch das Schadensereignis fand eine Setzung der westlichen Feuermauer statt, die an der Grenze zur Liegenschaft E* errichtet ist. Der Schaden zeigt sich an Rissen im Boden (zB Terrazzoboden im Hauseingang), im Bereich der Fenster und Überlager und an weiteren Stellen, die einer statischen Überbeanspruchung ausgesetzt waren. Nach einem von der Nebenintervenientin eingeholten Gutachten sind 40% der Behebungskosten für diese Schäden auf Ausführungsfehler der Schuldnerin zurückzuführen. Die Schuldnerin war im Schadenszeitpunkt bei der Nebeninterintervenientin haftpflichtversichert.
Aufgrund des Schadensereignisses machte der Liegenschaftseigentümer der Liegenschaft F* gerichtlich Ansprüche gegen die Klägerin geltend, die er insbesondere auch auf die verschuldensunabhängige nachbarrechtliche Haftung der Klägerin stützte. In dem dazu geführten Verfahren wurde am 15.07.2021 ein gerichtlicher Vergleich geschlossen. In diesem verpflichtete sich die Klägerin (dort Beklagte), bis 13.08.2021 EUR 150.000,-- zuzüglich eines Kostenbeitrags von EUR 5.600,-- zu zahlen. Damit sind sämtliche Ansprüche zwischen den Prozessparteien ausgenommen etwaiger Schäden aus der Nichtherstellung der Gebäudeanschlussfuge bereinigt und verglichen. Mittlerweile fand eine Sanierung der Gebäudestatik statt, die optischen Mängel infolge der Setzung wurden jedoch außer bei der Einheit Top ** nicht behoben. Eine Verlängerung der Lebensdauer des Gebäudes fand durch die Sanierung nicht statt und wäre mit dem Vergleichsbetrag von EUR 150.000,-- auch nicht zu bewerkstelligen. Ein technischer Minderwert des Gebäudes besteht durch das Schadensereignis nicht.
Die Nebenintervenientin leistete an die Klägerin insgesamt Zahlungen in Höhe von EUR 105.000,--. Da sich die Klägerin und die Nebenintervenientin nicht darauf verständigen konnten, ob eine Wertminderung an der Liegenschaft eingetreten ist, gaben sowohl der Beklagte als auch die Nebenintervenientin einen Verjährungsverzicht hinsichtlich dieser Ansprüche ab.
Die Klägerin begehrte zunächst die Zahlung von EUR 33.600,-- s.A. bei sonstiger Exekution in den Deckungsanspruch gegen die Nebenintervenientin sowie die Feststellung der Haftung des Beklagten mit dem Deckungsanspruch für sämtliche zukünftigen Regressforderungen bzw. Schäden aufgrund des Schadensereignisses. Sie brachte – soweit für das Berufungsverfahren von Relevanz - vor, es liege sowohl eine merkantile als auch eine technische Wertminderung der Nachbarliegenschaft vor, für die der Beklagte zu 40% hafte. Mit dem Geschädigten sei ein Generalvergleich über EUR 150.000,-- geschlossen worden, obwohl sich dessen Ansprüche auf über EUR 268.000,-- belaufen hätten. Dies sei ein ausgezeichnetes Verhandlungsergebnis, die Klägerin habe daher nicht gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen. Eine Bereicherung der Klägerin durch die Zahlung der klagsgegenständlichen Forderung liege nicht vor. Die Klägerin habe den Vergleichsbetrag von EUR 150.000,-- an den Geschädigten tatsächlich bezahlt. Dabei sei der Eigenschaden der Klägerin durch Bauverzögerungen und dergleichen noch gar nicht berücksichtigt.
Der Beklagte beantragte Klagsabweisung und brachte zusammengefasst vor, es liege weder eine technische noch eine merkantile Wertminderung vor. Die vom Liegenschaftseigentümer vorzunehmenden Sanierungen sollten zu keinem merkantilen Minderwert, sondern auch aus Sicht des Käuferpublikums zu einer Werterhöhung führen. Sollte nach der Sanierung noch eine Wertminderung vorliegen, hätte die Klägerin aufgrund der Schadensminderungsobliegenheit darauf im Verfahren gegen den Geschädigten Rücksicht nehmen müssen. Der Vergleichsbetrag von EUR 150.000,-- sei überhöht. Es sei zudem davon auszugehen, dass die Parteien des Vergleiches zur Abgeltung der Wertminderung „gegebenenfalls“ einen Betrag von EUR 18.000,-- als angemessen angesehen hätten.
Die Nebenintervenientin brachte darüber hinaus vor, die Klägerin sei nicht aktiv legitimiert, weil auch der Geschädigte Forderungen an die Nebenintervenientin herangetragen habe. Für die Nebenintervenientin sei nicht erkennbar, ob die Wertminderung vom abgeschlossenen Vergleich umfasst gewesen sei. Weder eine merkantile noch eine technische Wertminderung sei eingetreten. Mit den beabsichtigten Sanierungsmaßnahmen würden sämtliche durch die Setzung verursachten Schäden repariert. Vom technischen Standpunkt aus sei die durch die Setzung der Feuermauer verursachte Senkung der Rohdecke nicht von konstruktiver Bedeutung. Nach vollständig erfolgter Instandsetzung der Böden, sonstiger Ausbauteile und Setzungsrisse sei die Senkung optisch nicht mehr wahrnehmbar und die konstruktive Stabilität sichergestellt. Durch die wertsteigernden Investitionen sei die Lebensdauer verlängert worden, sodass von keiner technischen Wertminderung auszugehen sei. Durch die Sanierung würde auch die Nutzungsdauer des Gebäudes erheblich verlängert und der Verkehrswert erhöht.
Im ersten Rechtsgang gab das Erstgericht dem Klagebegehren mit Urteil vom 13.11.2023 im Umfang von EUR 29.262,-- s.A. statt und wies das Zahlungsmehrbegehren von EUR 4.338,-- s.A. und das Feststellungsbegehren rechtskräftig ab.
Mit Beschluss vom 30.04.2024, 3 R 11/24w, gab das Berufungsgericht der von der Nebenintervenientin erhobenen Berufung Folge, hob das Urteil soweit es angefochten wurde auf und trug dem Erstgericht auf, ein bautechnisches Gutachten zur Frage der Werterhöhung der Liegenschaft durch die Sanierungsmaßnahmen und der (technischen) Wertminderung durch die Schäden einzuholen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem verbleibenden Klagebegehren von EUR 29.292,-- s.A. im Umfang von EUR 24.953,-- s.A. statt und wies das Zahlungsmehrbegehren von EUR 4.309,-- s.A. rechtskräftig ab. Es stellte den auf den Urteilsseiten 4 bis 8 ersichtlichen und teilweise bekämpften Sachverhalt fest, auf den verwiesen wird. Insbesondere traf es auch folgende bekämpfte Feststellung:
„ Unter „merkantilem Minderwert“ wird allgemein die Minderung des Handelswertes eines Kaufobjektes verstanden, das nach einem Schaden zwar instandgesetzt wurde, allerdings nach allgemeiner Marktgepflogenheit aufgrund des Verdachtes möglicherweise doch noch verborgen gebliebener und folglich nicht beseitigter Schäden mit einem Preisabschlag gehandelt wird. Gegen den Erwerb besteht sozusagen eine den Preis beeinflussende gefühlsmäßige Abneigung. Aufgrund des Schadensereignisses besteht bei dem hier gegenständlichen Gebäude ein merkantiler Minderwert von 3,56% des Ertragswerts, somit von EUR 93.984,--. “
Rechtlich erwog es zusammengefasst, es entspreche der ständigen Rechtsprechung, dass eine auf der gefühlsmäßigen Abneigung des Käuferpublikums beruhende sogenannte „merkantile Wertminderung“ auch bei anderen Sachen als Kraftfahrzeugen ein objektiver, ersatzfähiger Schaden sei, so etwa auch bei Liegenschaften. Der merkantile Minderwert stehe unabhängig davon zu, ob und zu welchem Preis der Geschädigte die Sache verkauft habe, also wie mit der Sache weiter verfahren worden sei. Ein daneben von der Klägerin begehrter technischer Minderwert sei nach den Ergebnissen des im zweiten Rechtsgang ergänzten Beweisverfahrens hingegen nicht eingetreten.
Da die Klägerin sich gegenüber dem Geschädigten zu einer Zahlung verpflichtet habe, stehe ihr ein Regressanspruch gegen den Beklagten zu. Ob dem Geschädigten auch Ansprüche gegen die Nebenintervenientin zustünden, sei in diesem Verfahren nicht zu beurteilen. Zwischen der Klägerin und der Nebenintervenientin seien bislang der Behebungsaufwand am Gebäude und die eigenen Kosten und Schäden der Klägerin reguliert worden, während zeitgleich zur letzten Zahlung von EUR 35.000,-- ausdrücklich ein Verjährungsverzicht hinsichtlich der Ansprüche aus dem Titel „Wertminderung“ erklärt worden sei. Daraus ergebe sich deutlich, dass die Wertminderung mit den von der Nebenintervenientin an die Klägerin bislang geleisteten Zahlungen noch nicht abgegolten, sondern einer gesonderten Erledigung (durch das Gericht) vorbehalten worden sei. Da mit dem Betrag von EUR 150.000,-- laut dem Vergleich „sämtliche Ansprüche“ abgegolten worden seien, sei es sachgerecht, diesen Betrag im Verhältnis der Schadensbeträge aufzuteilen. Ausgehend von einem Behebungsaufwand von EUR 132.000,-- und einer Wertminderung von EUR 93.984,-- betrage der Gesamtschaden EUR 225.984,--. Bezogen auf diesen Gesamtschaden mache der Behebungsaufwand am Gebäude 58,41% und die Wertminderung 41,59% aus. Wieso der Vergleichsbetrag angesichts der Höhe des Gesamtschadens überhöht sein soll, sei nicht zu erkennen. Davon ausgehend ergebe der Anteil der Wertminderung von 41,59% am Vergleichsbetrag von EUR 150.000,-- die Summe von EUR 62.385,--. Berücksichtige man noch die unbestritten gebliebene Verursachungsquote der Schuldnerin von 40%, dann ergebe sich ein berechtigter Regressanspruch der Klägerin von EUR 24.953,--. Dass die Klägerin durch den Zuspruch unzulässig bereichert würde treffe nicht zu, weil sie den Vergleichsbetrag tatsächlich bezahlen habe müssen und darüber hinaus noch eigene Kosten und Schäden von EUR 115.879,39 geltend gemacht habe.
Gegen den klagsstattgebenden Teil des Urteils richtet sich die Berufung der Nebenintervenientin aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil in einem gänzlich abweisenden Sinne abzuändern. Hilfsweise strebt sie die Aufhebung des Urteils an.
Die Klägerin beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Mängelrüge
Die Berufungswerberin rügt, dass das Erstgericht die Zeugen Mag. G* und Mag. H* nicht einvernommen hat. Hätte das Gericht diese Beweise aufgenommen, wäre es zu dem Ergebnis gelangt, dass die Wertminderung vom Vergleich des Liegenschaftseigentümers mit der Klägerin nicht umfasst gewesen sei und es der Klägerin an der Aktivlegitimation mangle.
Das Erstgericht hat bereits im Urteil des ersten Rechtsganges sowie auch im nunmehr angefochtenen Urteil ausgeführt, der abgeschlossene Vergleich begründe als öffentliche Urkunde gemäß § 292 ZPO den vollen Beweis dessen, was darin erklärt worden sei. Dem Vergleich zufolge seien „sämtliche Ansprüche zwischen den Parteien ausgenommen etwaiger Schäden aus der Nichtherstellung der Gebäudeanschlussfuge bereinigt und verglichen“ worden. Aus diesem Wortlaut ergebe sich in einer jeden Zweifel ausschließenden Deutlichkeit, dass eben sämtliche Ansprüche und damit auch ein technischer und merkantiler Minderwert bereinigt und verglichen worden seien. Gemäß § 292 Abs 2 ZPO sei zwar der Beweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorgangs oder der bezeugten Tatsache oder der unrichtigen Beurkundung zulässig. Dabei genüge es aber nicht, die Überzeugung des Gerichts von der Richtigkeit der Behauptungen des Beweisführers zu erschüttern; vielmehr müsse der Prozessgegner das Gegenteil (positiv) beweisen. Wer einen Beweis nach § 292 Abs 2 ZPO führen wolle, dürfe sich daher nicht bloß auf die Behauptung der Unrichtigkeit der Urkunde beschränken, sondern müsse konkret jene Tatsachen anführen, aus denen sich diese Unrichtigkeit ergebe, und sie beweisen. Ein solches Vorbringen habe die Nebenintervenientin aber nicht erstattet, sondern nur ausgeführt, es sei für sie nicht erkennbar, „ob“ die Wertminderung von dem zwischen der Klägerin und dem Eigentümer der betroffenen Liegenschaft geschlossenen Vergleich umfasst sei. Damit seien aber gar keine konkreten Tatsachen vorgebracht, aus denen sich die Unrichtigkeit des Vergleichstextes ergeben würde. Zudem habe die Nebenintervenientin in Wahrheit nicht einmal behauptet, dass der Vergleich eine technische oder merkantile Wertminderung nicht umfasst habe. Aus der Formulierung, es sei „nicht erkennbar“, ob dies so sei, gehe vielmehr deutlich hervor, dass die in diesem Zusammenhang beantragten Einvernahmen in Wahrheit einen unzulässigen Erkundungsbeweis darstellen.
Mit diesen Erwägungen setzt sich die Berufung mit keinem Wort auseinander. Es reicht daher auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichtes zu verweisen (§ 500a S 2 ZPO).
2. Beweisrüge
Die Berufungswerberin strebt folgende Ersatzfeststellung an:
„ Unter „merkantilem Minderwert“ wird allgemein die Minderung des Handelswertes eines Kaufobjektes verstanden, das nach einem Schaden zwar instandgesetzt wurde, allerdings nach allgemeiner Marktgepflogenheit aufgrund der Befürchtung eines weiteren Schadenseintritts mit einem Preisabschlag gehandelt wird. Es ist im konkreten Fall nicht damit zu rechnen, dass weitere Schäden eintreten werden, sodass die für den merkantilen Minderwert verantwortliche Abneigung des Käufermarktes nicht gegeben ist. Das Schadensereignis hatte keine nachhaltige Auswirkung auf den Ertrag der Liegenschaft. Nach der Ertragswertmethode ergibt sich demnach keine merkantile Wertminderung. “
Sie meint, aufgrund der Sanierung des Schadens seien weitere Schäden auszuschließen, eine Ertragsminderung ergebe sich aus den Schäden nicht.
Die bekämpfte Feststellung fußt auf dem Gutachten des Sachverständigen Ing.Mag. I* MSc, der sich bereits im schriftlichen Gutachten ausführlich mit der Frage auseinandergesetzt hat, wie die merkantile Wertminderung zu berechnen ist (vgl insbesondere S 35 ff in ON 20). Bei der mündlichen Gutachtenserörterung (S 3 in ON 33) legte der Sachverständige nachvollziehbar dar, weshalb der merkantile Minderwert nicht über die Ertragsminderung zu ermitteln sei. Mit diesen Ausführungen beschäftigt sich die Berufung nicht, sondern beharrt auf dem Standpunkt, es liege kein Minderwert vor, weil auch keine Minderung des Ertrages eingetreten sei. Dabei unterläuft ihr jedoch ein Missverständnis zum Grundkonzept des merkantilen Minderwertes. Darunter versteht man nämlich das irrationale, auf einer gefühlsmäßigen Abneigung des Käuferpublikums beruhende Marktverhalten von präsumtiven Käufern (vgl etwa: 5 Ob 47/98t; RS0109556). Auch wenn die Nebenintervenientin offenbar dieses irrationale Verhalten des potentiellen Käuferpublikums in Frage stellt, entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass derartige Vorbehalte – trotz erfolgter Sanierung und des Umstandes, dass weitere Schäden auszuschließen sind - eben gerade bestehen. Die vom Sachverständigen durchgeführten Berechnungen zieht die Berufung nicht in Zweifel, sodass die Beweisrüge ohne Erfolg bleibt.
3. Rechtsrüge
Die Berufungswerberin releviert, dass sie bereits EUR 105.000,-- an die Klägerin bezahlt habe, weshalb sämtliche Schäden bereits abgegolten seien. Zudem bestehe kein Anspruch auf den Ersatz eines merkantilen Minderwertes, weil weitere Schäden nicht zu erwarten seien.
3.1.Nach den Feststellungen besteht gegen den Erwerb der Liegenschaft aufgrund des Schadensereignis eine den Preis beeinflussende gefühlsmäßige Abneigung, die sich in einem um EUR 93.984,-- verminderten Verkehrswert niederschlägt. Dieser merkantile Wertminderung ist ein positiver Schaden, der neben den Kosten der Reparatur ersetzt werden muss (RS0031205). Ob tatsächlich weitere Schäden zu befürchten sind, ist dafür – entgegen den Berufungsausführungen - nicht relevant, weil die Wertminderung nicht auf einer bestehenden Reparaturbedürftigkeit, sondern auf der gefühlsmäßigen Abneigung des Käuferpublikums beruht (vgl 5 Ob 47/98t). Die in diesem Zusammenhang gerügten Feststellungsmängel (Berufung S 9 und 10) liegen daher nicht vor.
3.2. Die Berufungswerberin geht selbst davon aus, dass die letzte Zahlung von EUR 35.000,-- für eigene Schäden der Klägerin (EUR 20.000,--) und Kosten der Klägerin (EUR 10.000,--) geleistet wurde. Aus der festgestellten Korrespondenz folgt, dass die zuvor geleistete Zahlung von EUR 70.000,-- lediglich den Schaden für die Behebungskosten abgelten sollte und hinsichtlich des merkantilen Minderwertes zwischen der Klägerin und der Nebenintervenientin gerade kein Einvernehmen erzielt werden konnte, weshalb ein Verjährungsverzicht abgegeben wurde. Soweit die Berufungswerberin darauf verweist, der Klagevertreter habe einen Generalvergleich in der Korrespondenz nur deshalb abgelehnt, weil noch nicht festgestanden sei, ob der Liegenschaftseigentümer die merkantile Wertminderung geltend machen werde, so ist sie darauf zu verweisen, dass das entsprechende Schreiben des Klagevertreters vom 20.04.2021 stammt und der - die Generalklausel enthaltende - Vergleich erst danach (15.07.2021) geschlossen wurde. Im Übrigen bestätigt dies ja gerade den Standpunkt der Klägerin, dass diese Zahlung nicht für die Wertminderung geleistet wurde.
3.3. Hier wurden sämtliche Ansprüche gegenüber dem Liegenschaftseigentümer (mit Ausnahme etwaiger Schäden aus der Nichtherstellung der Gebäudeanschlussfuge) mit dem Vergleich bereinigt und verglichen. Die Generalklausel umfasst nach ihrem eindeutigen Wortlaut auch Ansprüche wegen einer merkantilen Wertminderung. Argumente gegen die schlüssige Schadensaufteilung des Erstgerichtes führt die Berufung nicht ins Treffen. Da die Nebenintervenientin keine Zahlung aus dem Titel der Wertminderung an die Klägerin geleistet hat, ist das Erstgericht zu Recht zu einer Klagsstattgebung gelangt.
Der Berufung war der Erfolg zu versagen.
4.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Für die Kosten der Beantwortung eines erfolglosen Rechtsmittels des Nebenintervenienten haftet die von ihm unterstützte Hauptpartei (RS0036057). Ein Streit-genossenzuschlag steht der Klägerin für die Beantwortung der Berufung allein der Nebenintervenientin allerdings nicht zu ( Obermaier , Kostenhandbuch 4Rz 3.25; 9 Ob 39/17a mwN).
5. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weilkeine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zu beantwor ten war.
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