Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider Reich und den Richter Ing. Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs 2a zweiter Fall SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29. Juli 2025, GZ ** 59, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der ** geborene A* wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13. Jänner 2025 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 2a zweiter Fall SMG und des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt.
Mit Beschluss vom 17. Februar 2025 wurde ihm gemäß § 39 Abs 1 StGB Strafaufschub bis 13. Jänner 2026 mit der Maßgabe gewährt, dass er sich der gesundheitsbezogenen Maßnahme (§ 11 Abs 2 SMG)
- der ärztlichen Überwachung des Gesundheitszustands
- der fachärztlichen psychiatrischen Behandlung
von Psychotherapien
- einer klinisch psychologischen Behandlung
unterzieht und ihm aufgetragen, Bestätigungen über den Beginn der gesundheitsbezogenen Maßnahme binnen eines Monats und über deren Verlauf im Abstand von drei Monaten unaufgefordert vorzulegen.
Der Strafaufschub wurde mit der Maßgabe gewährt, dass sich der Verurteilte für die Dauer von sechs Monaten einer stationären Therapie beim B* unterzieht und im Anschluss daran eine ambulante Therapie für weitere 18 Monate fortsetzt.
Vom 20. Februar 2025 bis 15. April 2025 unterzog sich der Verurteilte einer stationären gesundheitsbezogenen Maßnahme in der Einrichtung des B*, diese wurde jedoch seitens der Einrichtung aus disziplinären Gründen am 15. April 2025 beendet (ON 46.1).
In dem Schreiben über die Beendigung der Therapie ist Folgendes festgehalten: „Sollte der Patient an einer Wiederaufnahme im B* interessiert sein, kann er sich an unsere Vorbetreuungsstelle wenden. In Abhängigkeit von seiner weiteren Behandlungsmotivation, Verhalten sowie Kooperationsbereitschaft im Rahmen der Vorbetreuungsphase, wird über die Möglichkeit zu einer Wiederaufnahme in das Behandlungsprogramm entschieden“.
Am 12. Mai 2025 wurde dem Verurteilten die förmliche Mahnung ausgefolgt, er unterzog sich in der Folge der aufgetragenen Suchtentwöhnungstherapie jedoch weiterhin nicht.
Mit dem angefochtenen Beschluss widerrief das Erstgericht entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft Wien, zu dem sich der Verurteilte nicht äußerte, den gemäß § 39 Abs 1 SMG gewährten Strafaufschub, da der Verurteilte nach Beendigung (Abbruch) der stationären Therapie trotz förmlicher Mahnung keine weitere Therapiebestätigung (von einem neuerlichen Antritt) vorlegte.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Verurteilten (ON 69) mit der er vorbringt, dass nur das B* eine Drogenentwöhnungstherapie bei unversicherten Personen durchführt und er eine Sperre bei dieser Einrichtung habe. Er sei zwar gewillt, die gesundheitsfördernde Maßnahme zu erfüllen, jedoch aus dem genannten Grund nicht in der Lage dazu.
Der Beschwerde kommt Berechtigung nicht zu.
Ein gemäß § 39 Abs 1 SMG gewährter Aufschub des Strafvollzugs ist zu widerrufen, wenn der Verurteilte sich einer gesundheitsbezogenen Maßnahme, zu der er sich bereit erklärt hat, nicht unterzieht oder es unterlässt, sich ihr weiterhin zu unterziehen (§ 39 Abs 4 Z 1 SMG) und der Vollzug der Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Verurteilten von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.
Die begonnene Therapie wurde aus Verschulden des Beschwerdeführers (disziplinäre Gründe) abgebrochen undwie aus dem Schreiben der Therapieeinrichtung B* an das Gericht (ON 46) hervorgeht - könnte er bei entsprechendem Verhalten, das ersichtlich nicht vorliegt, diese Therapie auch fortsetzen. Darüber hinaus ist die Beschwerdeargumentation, dass bei unversicherten Personen andere Therapieeinrichtungen außer dem B* nicht in Betracht kämen, nicht nachvollziehbar, zumal bei Rechtsbrechern die keinen Anspruch auf entsprechende Leistungen aufgrund von Gesetzen der Länder oder aus gesetzlichen Sozialversicherungen haben, der Bund die Kosten der gesundheitsbezogenen Maßnahme zu tragen hat (§ 41 Abs 1 Z 2 SMG).
Da sohin A* aus seinem Verschulden die stationäre Therapie vorzeitig abgebrochen hat und auch nach förmlicher Mahnung nicht wieder aufgenommen hat, erfolgte der Widerruf des gewährten Strafaufschubes zu Recht, zumal der Vollzug der Freiheitsstrafe jedenfalls geboten ist, um den Verurteilten von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten.
Der Beschwerde war sohin ein Erfolg zu versagen.
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