22Bs239/25w – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen § 153 Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB über dessen Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 29. April 2024, GZ ** 15.2, nach dem am 23. September 2025 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Mathes, im Beisein des Richters Mag. Gruber und der Richterin Dr. Koller als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Salfelner, LL.M sowie in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Nitu durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des weiteren Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene rumänische Staatsangehörige A* des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB schuldig erkannt und nach dem ersten Strafsatz des § 153 Abs 3 StGB zu einer nach § 43 Abs 1 StGB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten verurteilt.
Unter einem sah das Erstgericht gemäß § 20a Abs 3 StGB von einem Verfall ab, verhielt den Angeklagten gemäß §§ 366 Abs 2, 369 Abs 1 StPO zur Zahlung eines Betrages von EUR 50.000,an den Privatbeteiligten B* und verwies den Letztgenannten mit seinen darüberhinausgehenden Ansprüchen gemäß § 366 Abs 1 StPO auf den Zivilrechtsweg.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat der Angeklagte vom 18. Februar 2021 bis zum 31. Jänner 2023 in ** seine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch B* in einem EUR 5.000,-- übersteigenden Betrag von zumindest EUR 50.000,-- am Vermögen geschädigt, indem er in zahlreichen Angriffen von einem Bankkonto des Genannten, über das er verfügungsberechtigt war, Geldbeträge behob oder auf andere Konten überwies und für eigene Zwecke verwendete.
Bei der Strafbemessung werteten die Tatrichter die Tatwiederholung, den langen Tatzeitraum, den hohen Schaden und die besondere Verwerflichkeit der Ausnützung der Stellung aus 24 Stunden Pflegekraft als erschwerend, mildernd hingegen den bisher ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten. Diese Umstände abwägend hielten die Erstrichter eine Freiheitsstrafe von 21 Monaten für schuld und tatangemessen, wobei sie angesichts des bisher ordentlichen Lebenswandels des Angeklagten den Vollzug der Freiheitsstrafe weder spezial noch generalpräventiv für notwendig erachteten.
Nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 9. Oktober 2024, GZ 13 Os 70/24d, 75/24i 25.1, kommt dem Oberlandesgericht die Entscheidung über dessen Berufung, mit der er eine schuldangemessene Herabsetzung der Sanktion und die gänzliche Verweisung des Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg begehrt (ON 19), zu.
Rechtliche Beurteilung
Das Rechtsmittel ist nicht berechtigt.
Die vom Angeklagten reklamierte Unbesonnenheit (§ 34 Abs 1 Z 7 StGB), unter der man die spontane Tatbegehung aufgrund eines augenblicklichen Willensimpulses, der aus besonderen Gründen der Lenkung durch das ruhige Denken entzogen ist und ohne diese unterdrückt werden würde, zu verstehen ist, nahm das Erstgericht im Hinblick auf die wiederholte Tatbegehung über einen längeren Zeitraum und den hohen Schaden zu Recht nicht an.
Ebensowenig erschließt sich aus dem Akteninhalt ein den Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 17 zweiter Fall StGB begründendes „ Bemühen, den Sachverhalt rasch aufzuklären “ des Berufungswerbers.
Entgegen dem Berufungsvorbringen kann aufgrund der von den Tatrichtern festgestellten Tatsituation, insbesondere dem dadurch verursachten, die Wertgrenze des § 153 Abs 1 erster Fall StGB um ein Vielfaches übersteigenden Schaden und der besonders verwerflichen Begehung unter Ausnützung der Stellung aus 24 Stunden Pflegekraft, auch nicht von einem geringen Handlungs , Erfolgs und/oder Gesinnungsunwert ausgegangen werden. Die Annahme des Berufungswerbers, die vom Schuldspruch umfassten Geldbehebungen und überweisungen seien mit Zustimmung des Opfers erfolgt, orientiert sich nicht an den anderslautenden Konstatierungen des Erstgerichts (ON 15.2, 3).
Bei rechtbesehener Abwägung der vom Erstgericht sohin vollständig erfassten besonderen Strafzumessungsgründe und der allgemein im Sinn des § 32 Abs 2 und Abs 3 StGB anzustellenden Erwägungen erweist sich die ausgehend von einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe über den Angeklagten verhängte, die Hälfte des zur Verfügung stehenden Strafrahmens um drei Monate überschreitende, ohnedies wohlwollend gänzlich bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe keiner weiteren Reduktion zugänglich.
Letztlich kommt auch der Berufung gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche keine Berechtigung zu, bestehen angesichts des vom Erstgericht festgestellten Schadens des Privatbeteiligten in der Höhe von zumindest EUR 50.000,-- und deren Verwendung durch A* für sich bzw. für eigene Ausgaben (ON 15.2, 3) keine Bedenken gegen den Zuspruch ebendieses, im Schuldspruch seine Deckung findenden (RIS-Justiz RS0101225) Betrags.
Damit war der Berufung insgesamt ein Erfolg zu versagen.