Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Dr. Koller in der Strafsache gegen A*wegen § 218 Abs 1 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15. September 2025, AZ ** (ON 9 in AZ ** der Staatsanwaltschaft Wien), den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
Begründung:
Das gegen A* wegen des Verdachts des Vergehens der sexuellen Belästigung und öffentlich geschlechtlichen Handlungen gemäß § 218 Abs 1 Z 1 StGB geführte Ermittlungsverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft Wien mit Verfügung vom 30. Juli 2025 gemäß § 190 StPO eingestellt (ON 1.1, 1; ON 3).
Dem Verfahren lag eine Anzeige des mutmaßlichen Opfers zugrunde, wonach A* sie am 24. Juni 2025 in ** während einer Taxifahrt durch Vornahme einer geschlechtlichen Handlung an ihr, nämlich Berührungen ihres linken Oberschenkels, ihres Intimbereiches sowie ihrer linken Brust, belästigt habe (vgl ON 2.2; ON 2.6).
Mit Eingabe vom 12. September 2025 begehrte A* unter Vorlage eines Leistungsverzeichnisses die Leistung eines Beitrags zu den Kosten seiner Verteidigung im Ermittlungsverfahren gemäß § 196a StPO in der Höhe von EUR 900,--inklusive USt (ON 8.2 und ON 8.3).
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht den vom Bund zu leistenden Beitrag zu den Kosten der Verteidigung gemäß § 196a Abs 1 StPO mit EUR 300,--.
Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde des vormals Beschuldigten, in der er eine angemessene bzw antragsgemäße Erhöhung des Zuspruchs begehrt (ON 10).
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 196a Abs 1 StPO hat der Bund, wenn ein Ermittlungsverfahren gemäß § 108 StPO oder § 190 StPO eingestellt wird, dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Beschuldigten bestrittenen baren Auslagen und außer dem Fall des § 61 Abs 2 StPO auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat-und Rechtsfragen und des Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf den Betrag von EUR 6.000,--- außer bei hier allerdings nicht vorliegendem außergewöhnlichen Umfang oder besonderer Komplexität (Abs 2 leg cit) - nicht übersteigen.
Das Gesetz sieht daher vor, dass die Bemessung des Kostenbeitrages in Form eines Pauschalkostenbeitrages zu erfolgen hat, somit kein vollständiger Ersatz der Verteidigerkosten stattfindet, sondern nur ein angemessener Beitrag dazu zu leisten ist. Für die konkrete Bemessung dieses mit EUR 6.000,--als Höchstsatz festgelegten Pauschalbetrags bieten die Materialien zum neu gefassten § 196a StPO (2557 BlgNR XXVII. GP) eine Orientierungshilfe für die unabhängige Rechtsprechung. Beispielsweise wird dargestellt, dass ein sogenanntes Standardverfahren der Stufe 1, das unter Heranziehung der Kostensätze der allgemeinen Honorarkriterien (AHK) rund EUR 3.000,--an Aufwand für die Verteidigung verursachen wird, im Regelfall eine Besprechung mit dem Mandanten, eine Vollmachtsbekanntgabe, einen Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium bzw Vorbereitungstätigkeit und eine Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von zwei Stunden umfasst. Für Verfahren, die in die bezirksanwaltliche Zuständigkeit fallen, wird angesichts der zu erwartenden, im Regelfall geringeren Komplexität und auch der kürzeren Verfahrensdauer in diesem Sinn bei gleichem Höchstsatz im Gesetz eine Reduktion der Ausgangsbasis angezeigt sein, sodass hier als Richtwert die Hälfte des Durchschnittswerts, sohin EUR 1.500,--angemessen scheint (EBRV 2557 BlgNR XXVII. GP, 5).
Unter diesen Prämissen ist dem Erstgericht beizupflichten, dass das gegenständliche Ermittlungsverfahren sowohl einen weit unterdurchschnittlichen Umfang (eine Ordnungsnummer bis zur Einstellung) als auch eine äußerst geringe Dauer aufweist, wobei die im Leistungsverzeichnis umfasste Vollmachtsbekanntgabe vom 18. August 2025 (ON 7) nach der bereits erfolgten Einstellung vom 30. Juli 2025 (ON 1.1; ON 3) erfolgte und damit unbeachtlich war.
Im Übrigen wird zu den notwendigen und zweckmäßigen Leistungen des Verteidigers sowie den im Leistungsverzeichnis als Barauslagen geltend gemachten ERV-Kosten auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts verwiesen (zur Zulässigkeit vgl RIS-Justiz RS0119090 [T4], RS0098664 [T3], RS0098936 [T15]).
Der vom Erstgericht mit EUR 300,--festgesetzte Pauschalbetrag zu den Kosten der Verteidigung entspricht 20% des laut den Gesetzesmaterialien heranzuziehenden Durchschnittsbetrags im bezirksgerichtlichen Verfahren und erweist sich daher als angemessen, weshalb der Beschwerde kein Erfolg beschieden war.
Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus § 33 Abs 2 StPO; der Ausschluss weiterer Rechtsmittel folgt aus § 89 Abs 6 StPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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