17Bs218/25w – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Maßnahmenvollzugssache des A* B*wegen bedingter Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach § 21 Abs 2 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems a.d. Donau vom 29. August 2025, GZ ** 17, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Mit Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 24. März 2014 (rechtskräftig am 19. Jänner 2015), AZ **, war der am ** geborene Österreicher A* B* wegen §§ 206 Abs 1 und Abs 3 zweiter Fall StGB; 212 Abs 1 Z 2 StGB; 92 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Jahren verurteilt worden, wobei gleichzeitig gemäß § 21 Abs 2 StGB seine Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet wurde. Davor war er mit Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 18. Jänner 2013 (rechtskräftig am 22. November 2013), AZ **, wegen der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach §§ 206 Abs 1 StGB uaD zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt worden.
Er verbüßt diese Strafen in der Gesamtdauer von 15 Jahren und 8 Monaten in der Justizanstalt Stein, wird seit 19. Jänner 2015 im Maßnahmenvollzug angehalten, das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 24. Juni 2029.
Den einweisungsrelevanten Verurteilungen liegt zugrunde, dass B* zwischen Herbst 2005 und 2006 mit seiner damals 11 jährigen Stieftochter dem Beischlaf gleichzusetzende sowie geschlechtliche Handlungen unternahm und sie zur Duldung weiterer Angriffe und Unterlassung der Anzeige nötigte und im Februar 2013 die damals 11 jährige Tochter seiner neuen Lebensgefährtin schwängerte und nach deren Niederkunft im November 2013 bei hohem Blutverlust und einer breitflächigen Entzündung eine ärztliche Versorgung unterließ.
Mit dem angefochtenen Beschluss stellte das Landesgericht Krems a.d. Donau als zuständiges Vollzugsgericht die Notwendigkeit der weiteren Unterbringung des B* in einem forensisch therapeutischen Zentrum fest und wies dessen Antrag auf bedingte Entlassung nach Einholung diverser Stellungnahmen unter Zugrundelegung eines erst vor einem Jahr eingeholten psychiatrischen Gutachtens Dris. C* ab.
Diese sowie das Vorbringen des B* legte das Erstgericht aktenkonform dar:
Der Untergebrachte beantragte seine bedingte Entlassung sowie seine persönliche Anhörung und gab dazu im Wesentlichen an, dass er bereits zwei Drittel seiner Strafhaft verbüßt habe und ihm bewusst sei, schwerwiegende Tathandlungen, welche zu seiner Verurteilung führten, gesetzt zu haben. Er bereue dies auch, jedoch versichere er, in Hinkunft keinerlei strafbare Handlungen mehr zu begehen. Im Falle seiner bedingten Entlassung werde er voraussichtlich bei D* in ** wohnen. Er absolviere seit Dezember 2021 zwei Mal monatlich in der Justizanstalt Stein Psychotherapie mit Dr. E*. Dabei setze er sich mit der Thematik des Urteils, seiner Biographie und seiner eigenen Lebensgeschichte auseinander. Insbesondere bearbeite er kritische Ereignisse, frühkindliche Defizite, eigene Missbrauchserfahrungen mit wenig Unterstützung sowie schwierige toxische Beziehungen im Erwachsenenalter. Die nunmehr rund drei Jahre erfolgreich andauernde Therapie habe bewirkt, dass sich seine Einstellung grundlegend geändert habe und er in Hinkunft mit Sicherheit keine strafbaren Handlungen mehr begehen werde. Dr. E* sei bereit, die Therapie auch nach einer allfälligen Entlassung weiterzuführen (ON 3).
In der persönlichen Anhörung legte der Untergebrachte ein Schreiben vor, in welchem er erneut die bedingte Entlassung aus der Maßnahme und die Auslagerung in eine Betreuungseinrichtung beantragt und gab dazu an, tateinsichtig zu sein (Blg./I). Weiters gab er an, es gehe ihm den Umständen entsprechend. Dr. E* habe eine Zusammenfassung über seinen Therapieverlauf geschrieben, welche dem Gericht vorliege. Er arbeite die ganze Zeit mit und versuche gewisse Details vom Delikt und auch von seiner kindlichen Situation zusammenzufügen. Ihm sei bewusst, dass er weitere Therapien brauche. Aus seiner Sicht habe er die Delikte aufgearbeitet. Er habe seine Situationsstörungseinsicht eingesehen und daher von Anfang an mit Frau F* und mit Dr. E* über das Delikt geredet.
Der Anstaltsleiter der Justizanstalt Stein und das Maßnahmenteam teilten in der Stellungnahme vom 15.04.2025 (ON 9) mit, dass der Untergebrachte am 22.06.2015 von der Justizanstalt Sonnberg in die Justizanstalt Stein überstellt worden sei und im Maßnahmenvollzug gemäß § 21 Abs 2 StGB angehalten werde. Aufgrund seines angepassten Verhaltens auf der Abteilung sei der Untergebrachte seit 20.02.2019 im Wohngruppenvollzug integriert. Seit 25.01.2024 sei er in einem Einzelhaftraum untergebracht. Er sei auf der Abteilung integriert und rücke regelmäßig in den Arbeitsbetrieb aus. Überwiegend verbringe er seine Zeit jedoch im Haftraum mit Videospielen, wobei er im Zuge dessen auch vereinzelt Kontakte zu anderen Untergebrachten pflege. Der Untergebrachte sei seit 10.07.2015 (mit einer Unterbrechung aufgrund von Renovierungsarbeiten) im Betrieb Tischlerei beschäftigt.
In führungsmäßiger Hinsicht liege eine Meldung vom 13.10.2016 vor, nachdem der Untergebrachte versucht habe über einen Arbeitskollegen, einen an G* B* (Opfer) adressierten Brief zu versenden, indem nicht er, sondern sein Kollege als Absender angegeben wurde (bei bestehendem Verbot zur Kontaktaufnahme). Außerdem sei im Juni 2019 eine Pflichtverletzung zur Meldung gebracht worden (nicht ordnungsgemäß überlassene Filme, Dateien, Apps am Laptop).
In den vergangenen Monaten hätten wiederholt Langzeitbesuche mit dem Bruder, seiner Schwägerin und mittlerweile auch deren Kind stattgefunden, die sich positiv auf die Stimmung des Untergebrachten ausgewirkt hätten.
Dr. H* habe in seinem Einweisungsgutachten (27.01.2014) die Diagnose einer Störung der Sexualpräferenz – Pädophilie gestellt. Während von Dr. H* von der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung abgesehen wurde, sei Dr. I* in seinen psychiatrischen Sachverständigengutachten (25.07.2018 und 08.10.2019) vom Vorliegen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit unreifen und selbstunsicheren, aber auch dissozialen, narzisstischen und dependenten Anteilen ausgegangen. Die pädosexuellen Handlungen seien Dr. I* zufolge vermutlich als Kompensation vorhandener Persönlichkeitsdefizite einzuordnen. Im aktuellen Gutachten von Dr. C* (16.09.2024) führe dieser eine dependente Persönlichkeitsstörung mit unreifen Zügen sowie eine Pädophilie an.
Im Haftalltag verhalte sich der Untergebrachte durchwegs angepasst, freundlich, wenngleich er eher zurückgezogen und ruhig sei, pflege er auch Sozialkontakte. Im Betrieb erbringt er angemessene Arbeitsleistung. Nach Abschluss der Renovierungsarbeiten sei der Untergebrachte nun wieder im Tischlereibetrieb beschäftigt. Seit 01.12.2021 sei er wieder in eine Einzelpsychotherapie integriert, wo er seinen Möglichkeiten entsprechend motiviert mitarbeite. Außerdem fänden regelmäßige Gespräche mit der klinischen Case Managerin statt, wobei eine Auseinandersetzung mit dem Delikt aufgrund bestehender kognitiver Verzerrungen eine Herausforderung darstelle. Diese kognitiven Verzerrungen führe Dr. C* (16.09.2024) in seinem Gutachten zum Teil im Detail an. Es gebe kurze Phasen, in denen Deliktarbeit möglich sei. Doch scheine die Arbeit an eigenen Anteilen aufgrund aufkommender massiver Schuldgefühle übermäßig schmerzhaft, sodass eine äußerst behutsame Vorgehensweise nötig sei. Der Untergebrachte stelle sich zwar vor möglichst bald entlassen zu werden, dies jedoch indem Druck ausgeübt werde. Er scheine nicht in der Lage, eine stabile Krankheitseinsicht oder ein Problembewusstsein zu erlangen. Jeglichen Argumenten, welche der tiefgreifenden Auseinandersetzung mit dem Delikt dienen sollen, werde mit einer Diskussion entgegnet.
Aus fachlicher Sicht des Maßnahmenteams könne die Gefährlichkeit, gegen die sich die Maßnahme richtet, als noch nicht ausreichend abgebaut betrachtet werden, weshalb eine bedingte Entlassung aus der Maßnahme gemäß § 21 Abs 2 StGB derzeit nicht empfohlen werde.
In der persönlichen Anhörung teilte das Maßnahmenteam mit, dass es keine Ergänzungen gebe.
Die Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter (BEST) teilte in ihrer Stellungnahme vom 24.04.2025 (ON 7) mit, dass legalprognostisch bedeutsame Entwicklungsschritte auch im aktuellen Beobachtungszeitraum nicht dokumentiert seien.
Laut Einweisungsgutachten von Univ. Doz. Dr. H* vom 27.01.2014 besteht bei dem Untergebrachten eine Störung der Sexualpräferenz – Pädophilie, die eine seelische/geistige Abartigkeit höheren Grades darstellt. Aufgrund der bestehenden Störung sei der Untergebrachte einer Tätergruppe zuzuordnen, die ein hohes Risiko für neuerliche Sexualstraftaten aufweise.
Laut dem eingeholten Gutachten von Dr. C* vom 16.09.2024 leide der Untergebrachte an einer dependenten Persönlichkeitsstörung mit unreifen Zügen (ICD-10 F60.7) und einer Pädophilie (ICD-10 F65.4). Es handle sich hierbei um schwerwiegende und nachhaltige psychische Störungen. In Anbetracht des statistischen, aber insbesondere des individuellen Rückfallrisikos sei beim Untergebrachten im Falle einer bedingten Entlassung zu befürchten, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit und unter dem maßgeblichen Einfluss seiner schweren und nachhaltigen psychischen Störungen erneut Delikte wie die gegenständlichen begehe, sprich schweren sexuellen Missbrauch an Minderjährigen im nahen familiären Umfeld. Diese Gefährlichkeit könne außerhalb eines forensisch therapeutischen Zentrums noch nicht hintangehalten werden, womit die medizinischen Voraussetzungen für eine Maßnahmenunterbringung gemäß § 21 Abs 2 StGB weiterhin vorlägen. In Bezug auf weitere therapeutische Maßnahmen sei die Fortführung des therapeutischen Prozesses mit besonderem Fokus auf die kognitiven Verzerrungen wie auch die dependenten Persönlichkeitsanteile zu erwähnen, da ohne ein tiefergreifendes Verständnis hierüber nicht mit einer Etablierung von validen Coping-Mechanismen gerechnet werden könne. Eine bedingte Entlassung sei derzeit nicht anzudenken. Anhand der Stellungnahme des Departments für Maßnahmenvollzug der Justizanstalt Stein wie auch anhand der Schilderungen des Untersuchten könne gegenwärtig von einer stabilen Therapeuten-Klienten-Beziehung ausgegangen werden, wodurch Vollzugslockerungen im Sinne von begleitenden Ausgängen angedacht werden könnten. Relevant sei jedoch, dass einer erfolgreichen Bewährung bei Vollzugslockerungen nicht zwangsläufig eine bedingte Entlassung folgen müsse, da hierfür therapeutische Fortschritte nötig seien, die gegenwärtig beim Untersuchten noch nicht festgestellt werden könnten.
Die Staatsanwaltschaft Krems an der Donau beantragte schriftlich die Fortsetzung des Maßnahmenvollzuges (ON 1.4).
Daraus zog das Erstgericht den Schluss, dass derzeit mangels positiven Abschlusses des erforderlichen therapeutischen Prozesses und mangels Absolvierung entlassungsvorbereitender Maßnahmen bei der beim Untergebrachten weiterhin vorliegenden nachhaltigen und schwerwiegenden psychischen Störung und der beschriebenen hohen Wahrscheinlichkeit betreffend die Begehung der genannten Prognosetat mit schweren Folgen in absehbarer Zeit von wenigen Monaten unter dem maßgeblichen Einfluss der auch für die Anlasstaten kausalen schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung weiterhin nicht davon auszugehen sei dass beim Untergebrachten die einweisungsrelevante Gefährlichkeit, gegen die sich die Maßnahme richtet, bereits im ausreichenden Ausmaß abgebaut ist. Trotz der zuletzt wieder erkennbaren leichten positiven Entwicklung des Untergebrachten sei es angesichts der genannten derzeit weiterhin noch negativen Gefährlichkeitsprognose und der gebotenen länger dauernden Erprobung im Rahmen der Absolvierung entlassungsvorbereitender Maßnahmen (unbegleitete Ausgänge, Unterbrechungen der Unterbringung, Probewohnen in einer Nachsorgeeinrichtung) derzeit somit unmöglich, die aus den aufgezählten Komponenten bestehende Gefährlichkeit des Untergebrachten außerhalb des forensisch therapeutischen Zentrums hintanzuhalten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des B* (ON 16 und 19), die im Wesentlichen vorbringt, der Untergebrachte absolviere seit Dezember 2021 laufend eine Psychotherapie bei Dr. E* und setze sich mit der Thematik des Urteils, seiner Biografie und seiner eigenen Lebensgeschichte auseinander und arbeite motiviert bei seiner Einzelpsychotherapie mit. Weiters sei auch von der Anstaltsleitung bestätigt worden, dass er ein angepasstes Verhalten zeige, integriert, freundlich und als Tischler tätig sei. Das Erstgericht hätte sich mit den eigenen Angaben des B* in Bezug auf seine Bereitschaft, seine Therapie in einer Betreuungseinrichtung fortzusetzen, auseinandersetzen und feststellen müssen, dass es weder aus general noch aus spezialpräventiven Gründen erforderlich sei, den Maßnahmenvollzug fortzusetzen. Weil des Gutachten von Dr. C* bereits fast ein Jahr alt sei und sich der Untergebrachte regelmäßig Therapien unterziehe, hätte das Gericht ein aktuelles neues Gutachten einholen müssen.
Rechtliche Beurteilung
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 47 Abs 2 StGB ist die bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme zu verfügen, wenn nach der Aufführung und der Entwicklung des Angehaltenen in der Anstalt, nach seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und seiner Aussicht auf ein redliches Fortkommen anzunehmen ist, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die Maßnahme richtet, nicht mehr besteht.
In der Beschwerde greift B* (wie bereits im Beschwerdeverfahren zu 17 Bs 306/24k des Oberlandesgerichts Wien) einzelne für seinen Standpunkt vermeintlich günstige Passagen (wie etwa seine Beschäftigung im Tischlereibetrieb, sein gutes Vollzugsverhalten und therapeutische Fortschritte) aus den Stellungnahmen und dem Gutachten heraus und bewertet diese im Sinne einer günstigen Zukunftsprognose.
Doch hat das Erstgericht die seiner Entscheidung zugrundeliegenden Stellungnahmen und Expertisen zutreffend, aktenkonform, vorbildhaft ausführlich und vollständig dargestellt und ist solcherart nicht zu kritisierend zu dem Kalkül gelangt, dass die einweisungsrelevante Gefährlichkeit noch nicht ausreichend abgebaut und die weitere Anhaltung des B* in der vorbeugenden Maßnahme gemäß § 21 Abs 2 StGB weiterhin notwendig ist.
Das Oberlandesgericht Wien verweist daher zulässig auf die Darlegungen des erstgerichtlichen Beschlusses (RIS-Justiz RS0124017 [T3, T4]).
Was das Vorbringen eines veralteten Gutachtens anlangt, so ist darauf hinzuweisen, dass - wenn auch im Verfahren wegen Entscheidung über die Notwendigkeit der weiteren Unterbringung die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Gebiet der Psychiatrie oder Psychologie nicht generell zwingend vorgeschrieben sein mag (RISJustiz RS0087517; Pieber WK 2StVG § 162 Rz 18) - es doch nach einem längeren Zeitablauf seit der letzten Begutachtung des Untergebrachten durch einen Sachverständigen beweismäßig im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand und seine Wesensart zur Klärung der Notwendigkeit der weiteren Unterbringung erforderlich sein kann, eine aktuelle Expertise einzuholen. Dies ist insbesondere in Fällen, in denen der Maßnahmenvollzug keine Freiheitsstrafe mehr vikariiert und das letzte Gutachten vor zwei Jahren erstellt wurde, auch mit Blick auf die seither absolvierten Therapien und etwaige Behandlungsfortschritte, notwendig, ein aktuelles Sachverständigengutachten einzuholen (vgl PieberaaO), zumal eine Entscheidung nach § 47 Abs 2 letzter Halbsatz StGB auf der Grundlage einer nicht hinreichend faktenbasierten Entscheidungsgrundlage eine Verletzung des Art 5 Abs 1 lit a und e EMRK darstellt (erneut Pieber aaO; RISJustiz RS0128272; EGMR, Erkenntnis vom 20. Juli 2017, 11537/11, Lorenz/Österreich ).
Nachdem jedoch nach wie vor der Maßnahmenvollzug eine Freiheitsstrafe vikariiert, das Gutachten erst vor knapp einem Jahr eingeholt wurde und auch die Expertise des Therapeuten Dr. E* als Mitglied des Maßnahmenteams in die Entscheidung eingeflossen ist, war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen und spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.