Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Richterin Dr. Vetter als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Bahr und die fachkundige Laienrichterin Hofrätin Mag. Killinger, BA MA als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A*über dessen Beschwerde gegen den Bescheid der Generaldirektion des Bundesministeriums für Justiz vom 22. April 2025, GZ **, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist gemäß § 21 Abs 1 StGB im FTZ Asten untergebracht.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab das Bundesministerium für Justiz dem Antrag des A* vom 6. Februar 2025 auf Vollzugsortsänderung in das FTZ Favoriten nicht Folge.
Nach Wiedergabe der Stellungnahme des FTZ Asten, das von einem negativen Verlauf berichtete – am 20. Dezember 2024 sei es zu einer körperlichen Auseinandersetzung mit einem Mitinsassen gekommen, den der Untergebrachte in Folge bagatellisiert habe; generell zeige er mangelnde Problemeinsicht, auch hinsichtlich seiner Indexdelikte – und sich daher gegen eine Vollzugsortsänderung aussprach, weil diese die bereits bekannten maladaptiven Strategien des Untergebrachten stützen würde, erwog die Generaldirektion, dass eine Vollzugsortsänderung nur dann zulässig sei, wenn dadurch der Abbau der Gefährlichkeit des Untergebrachten gefördert werde und gleichzeitig weder die zweckmäßige Auslastung der Vollzugseinrichtungen noch Sicherheitsbedenken dagegen sprechen würden.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 28. April 2025 ausgefolgt (ON 6 S 1).
Dagegen richtet sich seine rechtzeitig am 7. Mai 2025 (ON 1 S 2) zur Post aufgegebene Beschwerde, in der er vorbringt, dass er sich mit seinem Psychologen nicht verstehe und verlegt werden möchte, um einen Ausweg zu sehen (ON 1 S 1).
Nach § 16a Abs 1 Z 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Bescheid der Generaldirektion des Bundesministeriums für Justiz.
Gemäß § 10 Abs 1 StVG hat das Bundesministerium für Justiz allgemein oder im Einzelfall die Zuständigkeit einer anderen als der nach § 9 StVG zuständigen Anstalt anzuordnen, wenn dies unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Strafvollzugs (§ 20 StVG) zur besseren Ausnützung der Vollzugseinrichtungen oder aus Gründen der Sicherheit des Strafvollzugs zweckmäßig ist (Z 1) oder wenn dadurch die Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft gefördert wird und weder das Erfordernis einer zweckmäßigen Ausnützung der Vollzugseinrichtungen noch Gründe der Sicherheit des Strafvollzugs entgegenstehen (Z 2). Darüber hinaus ist bei der Entscheidung darüber, in welchem forensisch-therapeutischen Zentrum der Vollzug im Einzelfall durchzuführen ist, zu berücksichtigen, dass nach § 164 Abs 1 StVG Untergebrachte davon abgehalten werden sollen, unter dem maßgeblichen Einfluss ihrer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung mit Strafe bedrohte Handlungen zu begehen. Vielmehr soll die Unterbringung den Zustand der Untergebrachten soweit bessern, dass von ihnen die Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen nicht mehr zu erwarten ist, und den Untergebrachten zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung verholfen werden. Nach § 165 Abs 1 Z 1 StVG sind die nach § 21 Abs 1 StGB Untergebrachten unter Berücksichtigung ihres Zustandes zur Erreichung dieser Vollzugszwecke und zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den Anstalten so zu behandeln, wie es den Grundsätzen und anerkannten Methoden der Psychiatrie, Psychologie und Pädagogik entspricht. Der Untergebrachte hat ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, die erforderliche Behandlung zu erhalten, und - wenn dies in der zuständigen Justizanstalt nicht möglich ist - entsprechend verlegt () zu werden (
Eine Strafvollzugsortsänderung ist damit nur dann zulässig, wenn dadurch der Abbau der Gefährlichkeit des Untergebrachten gefördert wird (§ 164 Abs 1 StVG) und gleichzeitig weder die zweckmäßige Auslastung der Vollzugseinrichtungen noch Sicherheitsbedenken dagegen sprechen (§ 10 Abs 1 Z 1 und Z 2 StVG). Hier sind die Gründe nicht gegeneinander abzuwägen, sondern bereits ein dagegen sprechender Grund schließt eine Strafvollzugsortsänderung aus (Erkenntnis des VwGH vom 24. Juni 2004, 2003/20/0275 sowie vom 22. Juli 2004, 2001/20/0666; OLG Wien 33 Bs 64/15a).
Vorliegend ist daher zu prüfen, ob der Abbau der Gefährlichkeit des A* in der Zielanstalt besser gewährleistet ist als im FTZ Asten.
Weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus dem Akteninhalt ergeben sich jedoch Anhaltspunkte dafür, dass der Abbau der spezifischen Gefährlichkeit im FTZ Favoriten besser gewährleistet wäre als in der Standanstalt. Im Gegenteil verweist diese in ihrer Stellungnahme auch darauf, dass der Wunsch nach Strafvollzugsortsänderung ein Vermeidungsverhalten darstellt, um sich nicht mit eigenen problematischen Verhaltensweisen auseinanderzusetzen. Eine Verlegung würde diese Vermeidungs- und Externalisierungsmechanismen noch begünstigen und einer adäquaten, konfrontativen Deliktsverarbeitung entgegenstehen (ON 2 S 1), wobei nicht zuletzt der in der Beschwerde geäußerte Wünsch auf Wechsel des behandelnden Therapeuten diese Einschätzung stützt.
Der angefochtene Bescheid entspricht somit der Sach und Rechtslage, sodass der Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.
Rechtsmittelbelehrung :
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
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