Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende, den Richter Mag. Zechmeister und die Richterin Dr. Heissenberger, LL.M., sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl. Bw. Michael Choc, MBA und DI Oliver Leo Schreiber in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, **, vertreten durch Dr. Alice Gao-Galler, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle **, **, wegen Höhe der Alterspension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits und Sozialgerichts Wien vom 5.5.2025, ** 19, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen .
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Mit Bescheid vom 17.4.2024 anerkannte die Beklagte den Anspruch des Klägers auf Alterspension ab 1.4.2024. Unter einem sprach sie aus, dass die Pension ab 1.4.2024 monatlich EUR 2.407,73 beträgt.
Dagegen erhob der Kläger Klage und begehrte, die Beklagte schuldig zu erkennen, ihm eine höhere Alterspension ab 1.4.2024 zu gewähren. Es seien die ausländischen Missionen bei der Berechnung nicht berücksichtigt worden. Zudem seien die zur Anrechnung gelangenden Zeiten nicht in voller Höhe angerechnet worden. Nicht nur die Versicherungszeiten in der Schweiz, auch die Arbeitszeiten der Arbeitslosenversicherung und der Selbständigkeit des Klägers seien nicht berücksichtigt worden. Für die Zeiten, in denen der Kläger Arbeitslosengeld bezogen habe und in denen er als Selbstständiger gearbeitet habe, wären 1,78% sowie 70% der jeweiligen Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen.
Die Beklagte bestritt. Die Höhe der Alterspension sei nach dem APG berechnet worden. Für Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld und für Zeiten einer selbstständigen Beschäftigung seien Beitragsgrundlagen nach den Bestimmungen des APG berücksichtigt worden. Bezüglich der behaupteten Versicherungszeiten in der Schweiz habe die Beklagte trotz mehrmaliger Anfrage keine weiteren Informationen vom Kläger erhalten. Versicherungszeiten in der Schweiz hätten grundsätzlich keinen Einfluss auf die österreichische Pensionshöhe, da diese ausschließlich aus den österreichischen Versicherungszeiten und Beitragsgrundlagen berechnet werde. Nur wenn weniger als 12 Schweizer Beitragsmonate festgestellt würden, seien diese von der österreichischen Pensionsversicherung zu übernehmen und könnte sich die österreichische Pension erhöhen. Andernfalls würde eine eigene Schweizer Pension ausgezahlt. Dazu müsse der Kläger bekanntgeben, wo und wann er in der Schweiz gearbeitet habe und seine dortige Versicherungsnummer. Sofern der Kläger der Ansicht sei, dass
zu geringe Beitragsgrundlagen gespeichert worden wären, wäre das Verfahren zu unterbrechen und ein eigenes Verfahren bei der jeweils örtlich zuständigen Gesundheitskasse zu führen. Aus den unverdichteten Basisdaten sei ersichtlich, dass der Kläger von 1.5.1989 bis 29.2.1996 einer selbstständigen Pflichtversicherung nach dem GSVG unterlegen sei. Für diese selbständige Tätigkeit seien in den Jahren 1989 bis 1994 und 1996 Beitragsgrundlagen erfasst worden, nicht jedoch im Jahr 1995, wo der Vermerk „Beiträge zur Pflichtversicherung noch nicht bezahlt“ aufscheine. Der Kläger habe für die Jahre 1989 bis 1994 sowie 1996 Beiträge an die damalige Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft entrichtet. Diese habe die Beitragsgrundlagen erfasst und gespeichert. Die Beklagte sei an die von der SVS erfassten und gespeicherten Werte gebunden. Wenn der Kläger der Meinung sei, dass von der SVS zu geringe Beitragsgrundlagen erfasst bzw auch die Beiträge für das Jahr 1995 ordnungsgemäß entrichtet worden seien, wäre das Verfahren zu unterbrechen und ein eigenes Verfahren bei der SVS der Selbstständigen zu führen.
Für Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe würden die Beitragsgrundlagen für die Pensionsversicherung vom Arbeitsmarktservice entrichtet. Aus dem verdichteten Versicherungsverlauf sei ersichtlich, dass der Kläger im Jahr 1982 ausschließlich Ersatzzeiten aus Arbeitslosengeld bezogen habe. In den unverdichteten Basisdaten seien diese Zeiträume, jedoch keine Beitragsgrundlagen erfasst. In der Liste Pensionskonto-Auszug sei aber ersichtlich, dass für das Pensionskonto im Jahr 1982 Beitragsgrundlagen in Höhe von EUR 5.369,80 berücksichtigt worden seien. Nach den unverdichteten Basisdaten habe der Kläger im Jahr 1982 insgesamt 206 Tage Arbeitslosengeld bezogen, dividiere man 5.369,80 durch 206 ergebe sich ein Tagessatz von rund EUR 26. Demnach seien auch die Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe für die Berechnung der Höhe der Pension berücksichtigt.
Das Pensionskonto sei bis zum Stichtag 1.4.2024 weitergeführt worden und habe zu diesem Stichtag eine Gesamtgutschrift in Höhe von EUR 31.074,16 bestanden. Diese geteilt durch 14 ergebe grundsätzlich die Pensionshöhe. Aus der Liste Pensionsberechnung sei ersichtlich, dass zu dieser Gesamtgutschrift noch ein Erhöhungsbetrag von EUR 1.796,08 komme. Gemäß § 34 APG sei bei Pensionen, bei denen der Stichtag in das Kalenderjahr 2024 falle unter bestimmten Umständen ein Erhöhungsbetrag hinzuzufügen, welcher 6,2% der Gesamtgutschrift des Jahres 2022 betrage. Die Gesamtgutschrift des Jahres 2022 betrage EUR 28.969,09, davon 6,2% seien EUR 1.796,08. Aus der Liste Pensionsberechnung sei ersichtlich, dass der Gesamtgutschrift in Höhe von EUR 31.074,16 noch der Erhöhungsbetrag in Höhe von EUR 1.796,08 hinzugerechnet worden sei, sodass sich eine Gesamtgutschrift von EUR 32.870,24 ergebe. Diese Gutschrift geteilt durch 14 ergebe eine Pensionskontoleistung in Höhe von EUR 2.347,87. Dazu komme noch eine besondere Höherversicherung im Ausmaß von EUR 2,80 sowie ein Frühstarterbonus gemäß § 262a ASVG in Höhe von EUR 57,78. Im Ergebnis errechne sich die im Bescheid richtig festgestellte Pensionshöhe von brutto EUR 2.407,73.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab.
Es traf keine Feststellungen. In rechtlicher Hinsicht ging es davon aus, dass das Vorbringen der Beklagten in der Klagebeantwortung unbestritten geblieben sei. Deshalb würden sich eine Beweisaufnahme und Sachverhaltsfeststellungen erübrigen. Da der Kläger trotz gerichtlicher Aufforderung der eingehenden Darlegung der Beklagten kein konkretes Sachvorbringen entgegengesetzt habe, erübrige sich auch eine darüber hinausgehende rechtliche Beurteilung.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung einschließlich sekundärer Feststellungsmängel mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinn einer Klagsstattgabe abzuändern und dem Kläger eine höhere Alterspension als bescheidmäßig ab 1.4.2024 zuerkannt worden sei, zuzuerkennen; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beteiligte sich nicht am Berufungsverfahren.
Die Berufung ist im Sinne des Aufhebungsantrags berechtigt .
Aus Zweckmäßigkeitsgründen ist zunächst auf die Rechtsrüge einzugehen.
1. Das Erstgericht hat keine Feststellungen getroffen. Der Kläger macht diesbezüglich sekundäre Feststellungsmängel geltend.
Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317).
Das Erstgericht unterließ infolge seiner Rechtsansicht, der Kläger sei den Ausführungen der Beklagten in deren Klagebeantwortung nicht mit konkreten Einwendungen entgegengetreten, Feststellungen zu treffen.
Damit blieb das Verfahren sekundär mangelhaft.
Der Kläger beantragte mit Eingabe vom 30.1.2025 dem AMS aufzutragen für den Zeitraum 08.1980 bis 01.1982, 06.1982 bis 06.1982, 11.1982 bis 01.1983, 03.1987 bis 09.1987, 02.1988 bis 03.1988, 11.1988 bis 04.1989, 03.1996 bis 03.1997, 06.1997 bis 12.1997, 02.1998 bis 02.1998, 04.1998 bis 11.1998, 03.2000 bis 06.2000 die Bezugsbestätigungen des Klägers für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung vorzulegen. Unter einem beantragte er, „der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (SVS) auftragen, für den Zeitraum 09.1995 bis 02.1996 die Bestätigung über die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge des Klägers vorzulegen.“
Damit hat der Kläger aber konkretes Vorbringen erstattet hinsichtlich der Zeiten, in denen er arbeitslos gemeldet war und höhere Bezüge annimmt und jenem Zeitraum als Selbständiger, in dem er behauptet, die Sozialversicherungsbeträge doch entrichtet zu haben.
2. Gemäß § 74 ASGG ist, sofern in einer Rechtsstreitigkeit nach § 65 Abs 1 Z 1, 4 oder 6 bis 8 ASGG die Versicherungspflicht, die Versicherungsberechtigung, der Beginn oder das Ende der Versicherung, die maßgebende Beitragsgrundlage oder die Angehörigeneigenschaft als Vorfrage strittig ist, das Verfahren zu unterbrechen, bis über diese Vorfrage als Hauptfrage im Verfahren in Verwaltungssachen rechtskräftig entschieden worden ist, dies einschließlich eines allenfalls anhängig gewordenen Verwaltungsgerichtshofverfahrens. Ist im Zeitpunkt der Unterbrechung des Verfahrens noch kein Verfahren in Verwaltungssachen anhängig, so hat das Gericht die Einleitung des Verfahrens beim Versicherungsträger anzuregen. Eine Vorfrage iSd § 74 Abs 1 ASGG ist das Bestehen einer Versicherungspflicht zu einem bestimmten Zeitpunkt, Beginn und Ende der Versicherung, das Vorliegen von Beitragszeiten aufgrund Versicherungspflicht, auch das Bestehen einer Formalversicherung (vgl die Nachweise bei Neumayr in Neumayr/Reissner , ZellKomm 3 § 74 ASGG Rz 5). Die Rspr befürwortet eine Analogie der an sich taxativen Aufzählung auf nicht genannte, aber gleichartige Vorfragen ( Neumayr in Neumayr/Reissner , ZellKomm 3 § 74 ASGG Rz 5).
Nicht unter § 74 Abs 1 ASGG fällt die Frage der Leistungswirksamkeit von Versicherungszeiten (10 ObS 246/94).
3. Hinsichtlich der Frage der Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum 09.1995 bis 02.1996 war das Verfahren daher nicht gemäß § 74 Abs 1 ASGG zwingend zu unterbrechen, hier wäre eine Unterbrechung allenfalls wegen eines anhängigen Verwaltungsverfahrens nach § 190 ZPO möglich gewesen.
Hinsichtlich der oben genannten Zeiten der Arbeitslosenversicherung war nach dem Vorbringen des Klägers hingegen die Beitragsgrundlage strittig. Gemäß § 74 ASGG ist das Verfahren zu unterbrechen, wenn die maßgebende Beitragsgrundlage strittig ist. Die maßgebende Beitragsgrundlage ist diejenige Größe die für die Höhe der Beiträge bzw für die Bemessung der Leistungen maßgebend ist (RS0085786, Neumayr in Neumayr/Reissner, ZellKomm 3 § 74 ASGG Rz 4).
Die Unterlassung der Anordnung der Unterbrechung hat nicht die Nichtigkeit des Verfahrens zur Folge, sondern wäre die Unterbrechung im Rechtsmittelverfahren anzuordnen (10 ObS 222/89 ua). Auf einen Verstoß gegen § 74 ASGG beruft sich der Kläger in seiner Berufung allerdings nicht.
Dessen ungeachtet käme eine solche Anordnung derzeit ohnedies noch nicht in Betracht, weil zuvor noch Erörterungen mit den Parteien durchzuführen sind.
Der Kläger hat in seinem Antrag (ON 12) konkrete Zeiten der Arbeitslosenversicherung vorgebracht, zu denen zu geringe Beitragsgrundlagen erfasst worden sein sollen, diesbezüglich wäre er zu einer nochmaligen Konkretisierung unter Vorhalt der Blg ./4 aufzufordern, aus der die jeweilige Summe der Beitragsgrundlagen für die einzelnen Jahre ersichtlich ist. Er hat in seinem Antrag (ON 12) auch einen konkreten Zeitraum einer selbständigen Tätigkeit vorgebracht, in dem die Sozialversicherungsbeiträge (entgegen dem vorliegenden Versicherungsdatenauszug) entrichtet worden sein sollen.
Das Vorbringen der Beklagten blieb damit nicht unbestritten. Damit war das Erstgericht aber gehalten, Tatsachenfeststellungen zu treffen und auf deren Grundlage eine rechtliche Beurteilung vorzunehmen.
Ohne Feststellungen ist eine rechtliche Beurteilung nicht möglich. Es liegen wie dargelegt sekundäre Feststellungsmängel vor, die die Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung erforderlich machen.
Mängelrüge
4. Der Kläger moniert einen Verfahrensmangel, der in der unterlassenen Anordnung der Vorlage relevanter Urkunden durch die im Antrag vom 30.1.2025 genannten Behörden liege. Das Erstgericht habe damit den Grundsatz der Amtswegigkeit der Beweisaufnahme verletzt und eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens verwirklicht.
Der Kläger bringt aber einen Verfahrensmangel nicht gesetzmäßig zur Darstellung. Insbesondere zeigt er die abstrakte Eignung des Mangels, sich auf die Entscheidung auszuwirken (RS0116273), nicht auf, weil er nicht darlegt, welche Feststellungen das Erstgericht getroffen hätte, wenn es dem Antrag des Klägers (im Hinblick auf die SVS) entsprochen hätte. Die gesetzmäßige Ausführung des Berufungsgrunds der Mangelhaftigkeit erfordert, dass der Berufungswerber die für die Entscheidung wesentlichen Feststellungen anführt, die bei Durchführung eines mangelfreien Verfahrens zu treffen gewesen wären (RS0043039). Dem wird die Mängelrüge des Klägers nicht gerecht.
5. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren zu klären haben, ob der Kläger die Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum 09.1995 bis 02.1996 entrichtet hat. Dabei wird zu erheben sein, ob diesbezüglich ein Verwaltungsverfahren bei der SVS anhängig ist.
Hinsichtlich der vom Kläger in ON 12 vorgebrachten Zeiten der Arbeitslosenversicherung wird der Kläger zu einer nochmaligen Konkretisierung unter Vorhalt der Blg ./4 aufzufordern sein, aus der die jeweilige Summe der Beitragsgrundlagen für die einzelnen Jahre ersichtlich ist. Das Verfahren wird dann gemäß § 74 ASGG zu unterbrechen sein und vom Erstgericht allenfalls von Amts wegen die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens bei der ÖGK anzuregen sein.
Nach Abschluss des Verfahrens bei der ÖGK und Klärung der Frage der Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge bei der SVS werden sodann entsprechende Feststellungen zu treffen sein, die die Berechnung der Alterspensionshöhe des Klägers ermöglichen.
6. Der Berufung war daher im Sinne des Aufhebungsbegehrens Folge zu geben.
Eine Verfahrensergänzung durch das Berufungsgericht kommt nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen des § 496 Abs 3 ZPO nicht vorliegen.
7. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf §§ 2 ASGG, 52 ZPO.
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