Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch Mag. Weixelbraun als Vorsitzenden, die Richterin Mag a . Klenk und den Kommerzialrat Mag. Lintner in der Rechtssache der klagenden Partei A* B* C* GmbH , FN **, **straße **, D* E*, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei F*.A* GmbH , FN **, **straße **, D* E*, vertreten durch GEISTWERT Kletzer Messner Mosing Schnider Schultes Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert EUR 40.000), Beseitigung (Streitwert EUR 6.000), Rechnungslegung (Streitwert EUR 6.000), Zahlung (Streitwert EUR 1.000) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert EUR 6.000), über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 30.100) gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 13.12.2024, **-35, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung wird hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens (Spruchpunkte 1. und 2.) abgeändert, dass sie lautet:
„ Die beklagte Partei ist schuldig, es ab sofort zu unterlassen, das Zeichen „C*“, insbesondere auch in Kombination „C* G*“ und insbesondere auch in Form des Domainnamens „c*.at“, auch als Bestandteil einer E-Mail-Adresse, zur Kennzeichnung von Holzfässern und/oder für Waren und/oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit Holzfässern zu verwenden; die vorgenannte Pflicht zur Unterlassung der Zeichenverwendung in Form des Domainnamens „c*.at“ umfasst alle Verwendungen zur Kennzeichnung von Holzfässern und/oder Waren und/oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit Holzfässern für unter einem Domainnamen mit dem Bestandteil „c*.at“ im Internet in Österreich oder außerhalb Österreichs aufrufbaren Websites oder für den Versand von E-Mails unter Verwendung einer E-Mail-Adresse mit dem Bestandteil „c*.at“ an Empfänger in Österreich oder außerhalb Österreichs oder die Angabe einer solchen E-Mail-Adresse als E-Mail-Adresse der Beklagten. “
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 4.357,12 (darin EUR 523,02 USt und EUR 1.219 Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000.
Die ordentliche Revision ist zulässig.
Entscheidungsgründe
Die Klägerin ist Inhaberin der beiden am 21.5.2019 angemeldeten und am 24.7.2019 registrierten Österreichischen Marken H* ** „C*“ und H* ** „B* C*“.
Beide Marken sind aufrecht für Waren in den Klassen 6, 19 und 20 sowie Dienstleistungen in den Klassen 37 und 40 geschützt. Der Schutz bezieht sich dabei insbesondere auf „Holzfässer“ (Klasse 20) und ähnliche Waren sowie „deren Bestandteile und Zubehör“ und mit der Tätigkeit eines Fassbinderunternehmens zusammenhängende Dienstleistungen (wie „die kundenspezifische Anfertigung und Reparatur von Holzfässern“).
Die Klägerin hat seit ihrer Unternehmensgründung im Mai 2011 durchgehend für ihren Fassbinderbetrieb das Firmenschlagwort „B* C*“ verwendet.
Die Fassbindertradition der Familie C* geht bis ins Jahr 1875 zurück. Im Mai 2011 stieg die Familie C* aus dem damaligen auf das Jahr 1875 zurückgehenden Unternehmen „C* A* GmbH“ aus und gründete die Klägerin. Die „C* A* GmbH“ war mit Priorität 15.11.2013 Inhaberin der Unionsmarke „C*-G* - I*“ (Wort-Bild-Marke) für die Warenklassen 20, 37 und 40. Im Zuge des am 13.1.2014 eröffneten Insolvenzverfahrens wurde die „C* A* GmbH“ aufgelöst und das Unternehmen geschlossen. Die Unionsmarke „C* G* - I*“ und die Domain „ J* “ wurden von der „K*“ gekauft, die im April 2014 die Beklagte gründete und die Unionsmarke und die Domain an diese übertrug.
Die Unionsmarke „C* G* - I*“ der Beklagten wurde mittlerweile in einem Gerichtsverfahren (4 Ob 221/20h) für verfallen erklärt.
Die Beklagte verwendet die Marke „C*“ weiterhin zur Kennzeichnung von Holzfässern und den damit zusammenhängenden Waren und Dienstleistungen ihrer Fassbinderei und bietet diese in direkter Konkurrenz zur Klägerin in zahlreichen Ländern an. Diese Angebote und die Werbung der Beklagten führten und führen zu Verwechslungen am Markt.
Die Beklagte verwendet darüber hinaus die Marke „C*“ als Bestandteil des Domainnamens „c*.at“ zur Bewerbung ihrer Holzfässer. Damit wendet sie sich schon aufgrund der Landesendung „.at“ insbesondere auch an die österreichischen Verkehrskreise.
Die Klägerin begehrte der Beklagten aufzutragen, es ab sofort zu unterlassen , das Zeichen C*, insbesondere auch in der Kombination C* G* und insbesondere auch in Form des Domainnamens c*.at , auch als Bestandteil einer E-Mail-Adresse, zur Kennzeichnung von Holzfässern und/oder für Waren und/oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit Holzfässern zu verwenden.
Daneben begehrte sie
- die Beseitigung bzw Vernichtung sämtlicher gegen das Unterlassungsgebot verstoßender Ankündigungen, Veröffentlichungen und/oder Werbemittel
- die Rechnungslegung über die unter Verwendung von gegen das Unterlassungsgebot verstoßenden Kennzeichnungen erzielten Umsätze
- die Zahlung des doppelten angemessenen Entgelts und von Schadenersatz sowie die Herausgabe des durch die Verletzungshandlungen erzielten Gewinns
- die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung im redaktionellen Teil der Zeitschrift „**“ und
- die Verpflichtung zur Urteilsveröffentlichung auf der Website der Beklagten.
Mit einstweiliger Verfügung vom 29.3.2023 (ON 9) trug das Erstgericht der Beklagten zur Sicherung des identen Unterlassungsbegehrens der Klägerin auf, es ab sofort zu unterlassen, das Zeichen C*, insbesondere auch in der Kombination C* G* und insbesondere auch in Form des Domainnamens c*.at , auch als Bestandteil einer E-Mail-Adresse, zur Kennzeichnung von Holzfässern und/oder für Waren und/oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit Holzfässern zu verwenden.
Das Oberlandesgericht Wien gab dem dagegen von der Beklagten erhobenen Rekurs mit Beschluss vom 27.9.2023 zu 1 R 65/23w nicht Folge (ON 19.2). Aufgrund des das Kennzeichenrecht beherrschenden Prioritätsgrundsatzes bestehe der Unterlassungsanspruch der Klägerin zu Recht.
In Reaktion auf die Entscheidung im Provisorialverfahren richtete die Beklagte ein Geoblocking für österreichische IP-Adressen im Hinblick auf ihre Website www.c*.at ein. Die Website der Beklagten unter www.c*.at ist daher nunmehr aus Österreich nicht aufrufbar.
Sollte ein österreichischer Nutzer dennoch auf diese zugreifen können, wird folgender Disclaimer auf der Startseite der Website der Beklagten angezeigt:
„DIESE WEBSITE IST NICHT FÜR DEN ÖSTERREICHISCHEN MARKT BESTIMMT“
Nach Eingabe des Schlagworts „c*“ bzw „c*.at“ in einer Suchmaschine, wird sowohl die Beklagte mit ihrer Bezeichnung als „F*.A*“ sowie dem Verweis auf https://c*.at als auch die Klägerin mit dem Schlagwort „B* C* Austria/E*“ gefunden.
Von einer österreichischen IP-Adresse kann die Homepage der Beklagten jedoch dann nicht aufgerufen werden; es wird die Meldung „service unavailable“ eingeblendet.
Die Beklagte verwendet für ihre Mitarbeiter am Standort in E* weiterhin E-Mail-Adressen, die durch den Namen ihres jeweiligen Mitarbeiters, verknüpft mit der Endung „@c*.at“ gebildet werden.
Die Beklagte hat keine Kunden in Österreich. Sie beliefert Kunden weder im Hinblick auf ihre Waren noch ihre Dienstleistungen mit einer Lieferanschrift in Österreich bzw einem Leistungserbringungsort in Österreich.
In der Tagsatzung am 21.2.2024 (ON 26.2) konkretisierte die Klägerin ihr Unterlassungsbegehren , wonach die Pflicht zur Unterlassung der Zeichenverwendung in Form des Domainnamens „ c*.at “ Folgendes umfasse: Alle Verwendungen zur Kennzeichnung von Holzfässern und/oder Waren und/oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit Holzfässern für unter einem Domainnamen mit dem Bestandteil „ c*.at “ im Internet in Österreich oder außerhalb Österreichs aufrufbaren Websites oder für den Versand von E-Mails unter Verwendung einer E-Mail-Adresse mit dem Bestandteil „ c*.at “ ein Empfänger in Österreich oder außerhalb Österreichs oder die Angabe einer solchen E-Mail-Adresse als E-Mail-Adresse der Beklagten.
Zu der im Berufungsverfahren ausschließlich relevanten Konkretisierung des Unterlassungsbegehrens brachte die Klägerin vor, für eine Verwendung im geschäftlichen Verkehr mit Bezug zu Österreich und daraus folgende Verletzung einer österreichischen Marke bzw des österreichischen Unternehmenskennzeichens komme es nicht darauf an, ob die betreffende Website in Österreich oder von Geräten mit österreichischen IP-Adressen aufrufbar sei. Vielmehr komme es darauf an, dass sich die Internet-Nutzer oder Empfänger von E-Mails mit der von Österreich ausgehenden Geschäftstätigkeit der Beklagten befassen sollen, wobei der Österreichbezug von vornherein über die Verwendung des Domainnamens mit dem Länderkürzel (ccTLD).at hergestellt werde. Es komme nicht darauf an, ob eine Website in deutscher Sprache oder fremdsprachig zur Verfügung gestellt werde, sondern ob die Verkehrskreise in und außerhalb Österreichs angesprochen werden, um sich mit der von Österreich ausgehenden Geschäftstätigkeit der Beklagten zu befassen. Daher ändere ein bloßer Hinweis, dass eine Website nicht für den österreichischen Markt bestimmt sei, nichts an der Österreich betreffenden Zeichenverwendung. Außerdem sei der Hinweis nicht klar, weil der Nutzer eine Website unter der Länderkennung .at angesurft habe und sich dadurch mit der Geschäftstätigkeit der Beklagten beschäftige. Die Blockade von österreichischen IP-Adressen könne schon deshalb nicht ausschlaggebend sein, weil es üblich sei, bei der Nutzung des Internets nicht den tatsächlichen Standort mitzusenden, wie etwa bei „Proxy-Servern“ oder VPN-Dienstleistungen, bei denen der Internetverkehr über einen Server eines Dritten geleitet und eine IP-Adresse jenes Dritten mitgesendet werde. Bei „iPhones“ könnten etwa IP-Adressen aus dem Umkreis des Standorts eines Nutzers, nicht aber die eigene IP-Adresse des Nutzers mitgesendet werden. Darüber hinaus sei zu bedenken, dass sich am österreichischen Markt bewegende (potentielle) Kunden der Beklagten zeitweise außerhalb des Staatsgebiets von Österreich befinden könnten, arbeitsteilig oder in beratender Funktion durch Unternehmensteile oder Beratungsunternehmen unterstützt werden könnten, die nicht von österreichischen Standorten aus agierten.
Art 3 Abs 1 und 2 GeoblockingVO, 2018/302 untersage einem Anbieter, den Zugang von Kunden zu Internetseiten des Anbieters, oder einer (Sprach-)Version davon, aus Gründen des Wohnsitzes oder des Orts der Niederlassung des Kunden durch technische Mittel oder auf anderem Weg zu sperren oder zu beschränken.
Die Beklagte bestritt die Klagebegehren, beantragte die Abweisung der Klage und wandte zu der im Berufungsverfahren ausschließlich relevanten Konkretisierung des Unterlassungsbegehrens ein, das territoriale Schutzgebiet der von der Klägerin ins Treffen geführten Marken- und Kennzeichenrechte (österreichisches Firmenschlagwort sowie die österreichischen Marken C* und B* C*) ende an den Grenzen Österreichs. Eine Website, die in Österreich nicht abrufbar sei, könne keine österreichischen Marken- bzw Kennzeichenrechte verletzen. Selbst wenn österreichische Internetnutzer durch den Einsatz von technischen „Umgehungsmaßnahmen“ rein technisch in der Lage wären, auf die unter der Domain c*.at gehostete Website zuzugreifen, würden sie den Disclaimer sehen. Der Disclaimer sei klar und eindeutig gestaltet und aufgrund seiner Aufmachung als ernst gemeint aufzufassen. Bei „iPhones“ werde der generalisierte Standort (= Österreich) an die Zielwebsite (= c*.at ) mitgesendet. Die Kunden der Beklagten (vor allem Winzer) seien nicht „digitalaffin“, sodass nicht davon auszugehen sei, dass sie ihren Standort verschleierten.
Die Geoblocking-VO stelle auf ungerechtfertigtes Geoblocking ab. Die Blockierung hier sei aufgrund der einstweiligen Verfügung geboten, um die Marken- und Kennzeichenrechte der Klägerin zu schützen.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht ( 1. ) dem Unterlassungsbegehren in seiner ursprünglichen Fassung (vor der Konkretisierung), ( 3. ) dem Beseitigungsbegehren, ( 4. ) dem Rechnungslegungsbegehren, ( 5. ) dem Zahlungsbegehren dem Grunde nach und ( 6.1, 6.2 ) den Veröffentlichungsbegehren statt. Das konkretisierte Unterlassungsbegehren wies es als Mehrbegehren ( 2 .) ab.
Ausgehend vom eingangs stark zusammengefasst und in Kursivschrift wiedergegebenen Sachverhalt ging das Erstgericht – soweit im Berufungsverfahrens wesentlich – rechtlich davon aus, dass es sich bei dem in der Tagsatzung vom 21.2.2024 (ON 26.2) neu formulierten Zusatz zum bisherigen Unterlassungsbegehren um eine zulässige Klagsausdehnung handle. Demnach solle der Beklagten die Nutzung der Domain sowie ihrer Website weltweit untersagt werden; dies sei von den (ausschließlich) österreichischen Marken der Klägerin nicht gedeckt.
Gegen die Abweisung des konkretisierten Unterlassungsbegehrens in Spruchpunkt ( 2 .) richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem auf gänzliche Klagsstattgebung gerichteten Abänderungsantrag; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist berechtigt .
1. Die Klägern wendet sich gegen die Feststellung, wonach die Website der Beklagten unter www. c* .at aus Österreich nicht abrufbar sei (US 33) und verweist darauf, dass die gerügte Feststellung durch die „im Rahmen der sekundären Feststellungsrüge erbetene Feststellung“ zu ersetzen sei.
Im Rahmen der Rechtsrüge begehrt die Klägerin die zusätzlichen Feststellungen, dass
1. auch von einem Gerät, das eine IP-Adresse aus Österreich mitsende, im Suchergebnis die Vorschau auf den Inhalt der Website unter c*.at angezeigt werde
2. vor allem "Proxy-Server", aber auch VPN-Dienstleistungen, dazu führen, dass der Internetverkehr über einen Server eines Dritten geleitet werde und eine IP-Adresse jenes Dritten mitgesandt werde, was etwa in der Kanzlei der Klagevertreter mit Standort ** dazu geführt habe, dass die Website c*.at sehr wohl angezeigt worden sei
3. verfügbare Internetbrowser IP-Adressen nicht mitsenden.
1.1 Abgesehen davon, dass es nicht Aufgabe des Berufungsgerichts ist, aus der bekämpften Feststellung und den begehrten (zusätzlichen) Feststellungen mögliche Paare herauszufiltern, stehen die in Frage kommenden angestrebten Feststellungen nicht im Widerspruch zur getroffenen Feststellung - was für eine gesetzmäßig erhobene Beweisrüge aber erforderlich wäre –, werden sie doch als sekundäre Feststellungsmängel zusätzlich begehrt.
1.2 Mangels gesetzlicher Ausführung der Beweisrüge entzieht sich die Berufung insoweit einer meritorischen Behandlung.
2. In der Rechtsrüge bringt die Klägerin vor, es reiche für die Abwendung von Schäden für das österreichische Kennzeichen der Klägerin nicht aus, wenn bei einer von Österreich ausgehenden Geschäftstätigkeit eines österreichischen Unternehmens die Kennzeichenverwendung wie bisher weitergeführt werde und lediglich österreichische IP-Adressen geblockt würden sowie ein Disclaimer auf der deutschsprachigen Website aufscheine.
2.1 Zweck des Markenschutzes ist, dem Markeninhaber ein Ausschließungsrecht einzuräumen. Er soll Dritte unter bestimmten Voraussetzungen daran hindern können, identische oder ähnliche Zeichen zu benutzen ( Schumacher in Kucsko/Schumacher , marken.schutz 3 § 10 Rz 1).
Das Immaterialgüterrecht folgt außerdem dem Territorialitätsprinzip (Schutzlandprinzip). IP-Rechte sind als territorial begrenzte Privilegien zu verstehen. Ihr Schutz erstreckt sich nur bis zu den jeweiligen Landesgrenzen ( Anderl/Schelling in Kollar/Balog/Martinetz/Pichler , Das große Handbuch Wirtschaftsrecht Rz 10.10). Der durch die Eintragung einer nationalen Marke gewährte Schutz ist also grundsätzlich auf das Gebiet des Eintragungsmitgliedstaats beschränkt, so dass der Inhaber der Marke diesen Schutz in der Regel nicht außerhalb dieses Gebiets geltend machen kann.
2.2 Zusammengefasst benutzt die Beklagte die Marke der Klägerin nicht nur als Bestandteil ihres Domainnamens und ihrer E-Mail-Adressen, sondern auch zur Bewerbung ihrer Produkte und Dienstleistungen auf ihrer Website und durch Verwendung ihrer E-Mail-Adressen; dies unter Verweis auf ihren Standort in Kärnten, wo sich der firmenbuchmäßige Sitz der Beklagten befindet und die Produkte der Beklagten hergestellt werden (US 31 f).
Es stellt sich also die Frage, ob diese Benutzung einen ausreichenden Bezug zu Österreich oder zum österreichischen Markt herstellt, der ein Unterlassungsgebot rechtfertigt, das auf dem nur für Österreich geschützten Ausschließungsrecht der Klägerin beruht.
2.3Was das Wort „benutzen“ als solches bedeutet, bestimmt weder § 10 MSchG noch Art 10 MarkenRL. Der Benutzungsbegriff wird auch nicht in § 10a MSchG definiert. Vielmehr werden dort im Sinn des Art 10 Abs 3 MarkenRL beispielhaft („insbesondere“) Arten der Zeichennutzung aufgezählt, die der Markeninhaber verbieten kann, sofern die Voraussetzungen des § 10 MSchG erfüllt sind ( Hofmarcher in Kucsko/Schumacher , marken.schutz 3§ 10 MSchG Rz 295). Der Begriff „benutzen“ ist demnach weit und dem Wortsinn nach zu verstehen, wobei der EuGH grundsätzlich ein aktives Verhalten und eine unmittelbare oder mittelbare Herrschaft über die Benutzungshandlung als erforderlich ansieht (C-179/15, Daimler, Rn 39 und 40). Als Nutzung des Zeichens „im geschäftlichen Verkehr“ ist laut EuGH eine Nutzung im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit zu verstehen ( Hofmarcher in Kucsko/Schumacher , marken.schutz 3 § 10 Rz 304 mwN).
In diesem Zusammenhang ist auch der Zweck des ausschließlichen Rechts aus der Eintragung einer Marke zu berücksichtigen. Dieser besteht darin, dem Inhaber der betreffenden Marke den Schutz seiner spezifischen Interessen als Inhaber dieser Marke zu ermöglichen, also sicherzustellen, dass die Marke ihre Funktionen erfüllen kann. Die Ausübung dieses Rechts muss daher auf Fälle beschränkt bleiben, in denen die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Funktionen der Marke beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte. Zu diesen Funktionen gehören nicht nur die Hauptfunktion der Marke - die Gewährleistung der Herkunft der betreffenden Ware oder Dienstleistung gegenüber den Verbrauchern - sondern auch ihre anderen Funktionen wie etwa die Gewährleistung der Qualität dieser Ware oder Dienstleistung oder die Kommunikations-, Investitions- oder Werbefunktionen (vgl EuGH 1.8.2025, C-76/24, Tradeinn Retail Services S.L./PH , Rn 30 mwN).
2.4 Zur Frage, ob durch Geoblocking von österreichischen IP-Adressen und einen Disclaimer, dass die Website nicht für den österreichischen Markt bestimmt sei, eine Verletzung von Kennzeichen mit Schutz in Österreich ausgeschlossen werden kann, liegt – soweit überblickbar – keine Rechtsprechung vor.
Grundsätzlich setzt das Vorliegen einer Markenverletzung durch Werbung im Internet einen über die bloße Abrufbarkeit einer Website hinausgehenden, wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug – also eine nicht bloß unerhebliche Auswirkung der Werbung auf den inländischen Markt (einen „commercial effect“) – voraus (RS0127999), was konkret anhand von den Umständen des Einzelfalls abhängender „relevanter Indizien“ zu beurteilen ist (vgl EuGH C-324/09, L'Oréal/eBay, Rn 65), wie etwa Top-Level-Domain, die Sprache der Website, deren Inhalt und die wirtschaftliche Ausrichtung des Unternehmens (vgl 4 Ob 18/22h [7]). Aus der bloßen Zugänglichkeit einer Website in dem durch eine Marke erfassten Gebiet kann nicht darauf geschlossen werden, dass sich die auf ihr angezeigten Angebote an Adressaten in diesem Gebiet richteten; würde nämlich die bloße Zugänglichkeit zu einem Online-Marktplatz in diesem Gebiet ausreichen, unterlägen Websites und Anzeigen, die zwar offensichtlich ausschließlich an Adressaten in Drittstaaten gerichtet, gleichwohl aber im erfassten Gebiet technisch zugänglich sind, ungerechtfertigterweise dem Recht dieses Gebiets (vgl EuGH C-324/09, L'Oréal/eBay , Rn 64 mwN).
2.5 Der Anlassfall ist dadurch gekennzeichnet, dass die in Österreich ansässige Beklagte mit der österreichischen Länderkennung .at ihre Geschäftstätigkeit von Österreich aus auf Länder außerhalb von Österreich richtet.
Auch wenn die Website der Beklagten von Österreich aus nicht aufrufbar ist bzw bei Möglichkeit der Aufrufbarkeit ein Disclaimer darauf hinweist, dass die Website nicht für den österreichischen Markt bestimmt sei, bestehen andere Aspekte, die sich wirtschaftlich in Österreich auswirken. Neben der Top-Level-Domain .at sowohl für die Website als auch für die E-Mail-Adressen der Mitarbeiter und den österreichischen Firmensitz stellt die Beklagte ihre Fässer in Österreich her (US 31) und bewirbt diese auf der Website und per E-Mail unter dem Schlagwort „C* G*“ (US 32). Damit ist schon im Zusammenhang mit der Herkunftsfunktion der Marke (Stichwort: Österreichisches Qualitätsprodukt) von einem ausreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug auszugehen. Wenn die Waren der Beklagten in Österreich hergestellt werden, müssen sie im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit der Beklagten (Verkauf von Fässern an nicht-österreichische Kunden) zwangsläufig aus Österreich ausgeführt werden. Erst kürzlich hat der Europäische Gerichtshof ausgesprochen, dass ein Markeninhaber etwa auch dann geschützt ist, wenn markenverletzende Produkte im Ausland gelagert werden, um sie im Schutzstaat zum Verkauf anzubieten oder in den Verkehr zu bringen (EuGH 1.8.2025, C-76/24, Tradeinn Retail Services S.L./PH , Rn 39).
2.6 Vor diesem Hintergrund liegt im Erstellen der Website und Verwenden der E-Mail-Adressen am Unternehmenssitz in Österreich ein „Benutzen“ der in Österreich geschützten Kennzeichen der Klägerin. Das Blocken von österreichischen IP-Adressen oder der von der Beklagten erstellte Disclaimer ändern daran nichts mehr. Ob das Geoblocking zulässig im Sinn der GeoblockingVO, 2018/302 ist, braucht daher nicht beurteilt zu werden.
2.7Da die Feststellungsgrundlage nur mangelhaft ist, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind (RS0053317), liegen die von der Klägerin gerügten sekundären Feststellungsmängel zur Abrufbarkeit der Website der Beklagten in Österreich nicht vor.
2.8 Der Berufung war daher Folge zu geben.
Die Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung war nicht erforderlich, weil darin ohnehin voller Kostenzuspruch an die Klägerin erfolgte, sodass es bei der erstgerichtlichen - unbekämpften - Kostenentscheidung zu bleiben hat.
Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
Der Bewertungsausspruch folgt der plausiblen Interessenangabe der Klägerin.
Die ordentliche Revision ist zulässig, weil zur Frage, ob durch Geoblocking von österreichischen IP-Adressen und einen Disclaimer, dass die Website nicht für den österreichischen Markt bestimmt sei, eine Verletzung von Kennzeichen mit Schutz in Österreich ausgeschlossen werden kann, – soweit überblickbar – keine Rechtsprechung vorliegt und die Beantwortung der Frage über den Einzelfall hinaus von Relevanz ist.
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