JudikaturOLG Wien

29Ns24/25h – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
19. August 2025

Kopf

Die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien Mag. Lehmayer fasst über den im Verfahren 30 Bs 219/25p des Oberlandesgerichts Wien gestellten Antrag des Beschwerdeführers A* vom 22. Juli 2025 auf Ablehnung des Senats 30 des Oberlandesgerichts Wien (Senatspräsidentin Mag. D* sowie Richterinnen Dr. C* und Mag. B*) den

Beschluss:

Spruch

Die Richterinnen des Oberlandesgerichts Wien Dr. C* und Mag. B* sind nicht ausgeschlossen.

Text

Begründung:

Der am ** geborene A* war mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28. Mai 2024, GZ ** 57b, wegen § 288 Abs 1 und 4 StGB uaD zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und zur Zahlung von EUR 2.000,-- an einen Privatbeteiligten verurteilt und ein Geldbetrag von EUR 2.000, für verfallen erklärt worden. Mit Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 26. August 2024, AZ 30 Bs 101/24h (ON 66) wurde seiner Berufung nicht Folge gegeben.

In der Folge hatte der Senat 30 des Oberlandesgerichts Wien (damals unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. D* sowie durch die Richterinnen Dr. C* und Mag. B*) noch mehrmals über zahlreiche Beschwerden des Verurteilten zu entscheiden, wobei sich die Zuständigkeit dieses Senats auf die Geschäftsverteilung des Oberlandesgerichts Wien, Seiten 5 bis 6, Punkt I./A)IV. und V. gründet, die explizit die Zuständigkeit solcher „Wiederläufer“ regelt.

Zuletzt wurde mit Beschluss des Erstgerichts vom 9. Juli 2025 (ON 203) ein Antrag des Verurteilten A* auf Ratenzahlung bzw Stundung des Verfallsbetrags abgewiesen, wogegen sich seine Beschwerde (ON 213) richtet, die dem Oberlandesgericht Wien mit Vorlagebericht vom 28. Juli 2025 (ON 215) vorgelegt wurde und neuerlich der Geschäftsverteilung entsprechenddem Senat 30 als Wiederläufer zu 30 Bs 219/25p anfiel. In seiner Beschwerde lehnte er die Senatspräsidentin Mag. D* sowie die Richterinnen Dr. C* und Mag. B* als befangen ab, weil der Senat „ihm im Verfahren 30 Bs 154/25d eine Verurteilung nach § 147 Abs 2 StGB angedichtet, sich im Berufungsverfahren 30 Bs 101/24h der Rechtsansicht der OStA Wien widersetzt und den Grundsatz in dubio pro reo rechtlich irrig verwendet habe“.

Mag. B* (als Berichterstatterin) erklärte in ihrer Stellungnahme vom 11. August 2025, dass einerseits die abgelehnte Senatspräsidentin Mag. D* mittlerweile pensioniert und durch den Senatspräsidenten Mag. E* ersetzt worden sei und andererseits für sämtliche Senatsmitglieder weiterhin keine Gründe für eine Ausgeschlossenheit vorliegen.

Rechtliche Beurteilung

Der Antrag ist nicht berechtigt.

Nach § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter dann vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn andere als die in Z 1 und 2 leg.cit. genannten Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen.

Vorliegend konnte der Antragsteller keine konkreten Tatumstände geltend machen, die bei einem verständig würdigenden Beurteiler naheliegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung durch die Richterinnen des Senats 30 wecken könnten (Lässig, WK-StPO § 43 Rz 9 f; RIS-Justiz RS0097086).

Der bloße Umstand, dass sich die Rechtsansicht eines Richters nicht mit jener einer Prozesspartei (oder eines anderen Entscheidungsorgans) deckt, ist per se ebenso wenig wie die – auch durch das Treffen von Ermessensentscheidungen vorgenommene – gesetzeskonforme Erfüllung von Dienstpflichten, wie etwa die Abweisung eines Parteienantrages oder die Verurteilung in einer anderen Strafsache oder der Umstand, dass sich ein Richter vor der Entscheidungsfindung mit einer Strafsache auseinandergesetzt hat, geeignet, eine Ausgeschlossenheit iSd § 43 Abs 1 Z 3 StPO zu begründen (Lässig aao Rz 12 mwN).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 45 Abs 3 StPO).