JudikaturOLG Wien

30Bs154/25d – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
02. Juli 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edwards als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching in der Strafsache gegen A* wegen §§ 146, 147 Abs 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13. Mai 2025, GZ ** 173, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28. Mai 2024 (ON 57b), rechtskräftig durch Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 26. August 2024 (ON 66.3), wurde A* des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB, des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB, des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB und des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und Abs 4 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung der §§ 28 Abs 1 und 39 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 288 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Unter einem wurde die dem Angeklagten mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 8. November 2022,

rechtskräftig seit 30. März 2023, AZ **, gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht unter Punkt 1.) den Antrag des Verurteilten (ON 172), gemäß „§ 20a Abs 2 Z 1 bis 3 StGB“ von „der Abschöpfung abzusehen“, ab. Weiters wies es unter Punkt 2.) den Antrag „auf Nachlass der Kosten des Strafverfahrens gemäß § 391 Abs 1 und 2 StPO“ zurück.

Zu Punkt 1.) stützte sich der Erstrichter begründend zusammengefasst darauf, dass die angeführten Gründe nicht vorliegen würden und auch gemäß § 20a Abs 3 StGB nicht vom Verfall abzusehen sei. Zu 2.) verwies er darauf, dass das Gericht die Kosten des Strafverfahrens bereits am 5. September 2024 für uneinbringlich erklärt habe.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde des Verurteilten (ON 181), in der er - soweit hier relevant - vorbringt, dass der Beschluss „an inhaltlichen und formgerechten Mängeln“ leide. Zu Punkt 2.) moniert er überdies, dass ihm ein Beschluss über den Nachlass der Kosten des Strafverfahrens bislang nicht zugestellt worden sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Gemäß § 443 Abs 1 StPO ist über den Verfall, den erweiterten Verfall, die Einziehung und andere vermögensrechtliche Anordnungen (Haftung für Geldstrafen, Verfalls und Wertersatz) im Strafurteil zu entscheiden, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt wird.

Gegenständlich wurde über den Verfall bereits gesetzeskonform mit eingangs zur Darstellung gebrachtem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28. Mai 2024 (ON 57b), rechtskräftig durch Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 26. August 2024 (ON 66.3) entschieden und bei A* gemäß § 20 Abs 1 und Abs 3 StGB 2.000 Euro für verfallen erklärt.

Eine nachträgliche Änderung kommt daher schon grundsätzlich nur nach der Bestimmung des § 31a StGB, die die nachträgliche Milderung der Strafe und des Verfalls regelt, in Betracht. Gemäß Abs 3 leg cit hat das Gericht die Entscheidung entsprechend zu ändern, wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt des Urteils nicht auf Verfall oder nur auf Verfall geringerer Vermögenswerte zu erkennen gewesen wäre.

Zutreffend legte das Erstgericht dar, dass – abgesehen davon, dass nachträglich neue Umstände weder eingetreten noch bekannt geworden sind - keiner der in § 20a StGB genannten Gründe für einen Ausschluss oder ein Absehen vom Verfall vorliegt und wurde hiezu inhaltlich auch kein konkretes Vorbringen erstattet. Soweit der Beschwerdeführer in seinem Antrag darauf verweist, dass die Zahlung sein Fortkommen unverhältnismäßig erschweren und ihn unbillig hart treffen würde, ist ihm zu entgegnen, dass diesem Umstand rechtlich keine Relevanz zukommt.

Die Vermögenslosigkeit des Angeklagten stellt auch keinen Anwendungsfall des § 20a Abs 3 zweiter Fall StGB dar. Denn die Unverhältnismäßigkeit nach dieser Bestimmung bezieht sich allein auf den Ermittlungsaufwand, nicht jedoch auf die geringe Wahrscheinlichkeit der (erst im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens zu prüfenden Einbringung des jeweiligen Vermögenswerts (RIS-Justiz RS0131561).

Im Ergebnis zu Recht wies das Erstgericht auch den Antrag auf Uneinbringlicherklärung der Kosten des Strafverfahrens gemäß § 391 StPO zurück, zumal es bereits mit Beschluss vom 5. September 2024 aussprach, dass die Kosten für uneinbringlich erklärt werden (ON 67).

Zutreffend moniert der Rechtsmittelwerber allerdings, dass dieser Beschluss bislang weder ausgefertigt, noch ihm zugestellt wurde, was das Erstgericht unverzüglich nachzuholen haben wird.

Der Beschwerde gegen den der Sach und Rechtslage entsprechenden Beschluss war daher ein Erfolg zu versagen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

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