Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie den Senatspräsidenten Mag. Hahn und den Richter Mag. Gruber als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen § 198 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft St. Pölten gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 27. Mai 2025, GZ **-12, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit Strafantrag vom 23. Mai 2025, AZ **, legt die Staatsanwaltschaft St. Pölten dem am ** geborenen A* zur Last, er habe in der Zeit vom 1. April 2020 bis zumindest 16. April 2025 mit Ausnahme der Zeit in behördlicher Anhaltung vom 27. August 2021 bis 7. Dezember 2022 samt einer angemessenen Zeit zur Beschaffung eines Erwerbs in ** und anderen Orten im Bundesgebiet im Rückfall (§ 39 Abs 1 StGB) dadurch, dass er die für seine am ** geborene Tochter B* vorgeschriebenen monatlichen Zahlungen in der Höhe von EUR 190,-- bzw. ab 1. Juli 2023 EUR 380,-- nicht bzw. nur in einem geringen Teil leistete, seine im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht gröblich verletzt und dadurch bewirkt, dass der Unterhalt bzw. die Erziehung des Unterhaltsberechtigten gefährdet wurde oder ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet wäre (ON 10).
Mit dem angefochtenen Beschluss sprach das Erstgericht (zu ergänzen: gemäß § 485 Abs 1 Z 1 StPO aus dem Grunde des § 450 StPO) seine sachliche Unzuständigkeit aus, weil der Angeklagte keine Verurteilung nach § 198 StGB oder einer Straftat, die im Zusammenhang mit der Gefährdung der Existenzgrundlagen oder mit Erziehungs- und Entwicklungsbeeinträchtigungen stehe und damit zumindest indirekt gegen familienrechtliche Verpflichtungen verstoße, aufweise und daher lediglich von einer in die Zuständigkeit des Bezirksgerichts fallenden Strafbarkeit nach § 198 Abs 1 StGB auszugehen sei.
Der gegen diesen Beschluss von der Staatsanwaltschaft St. Pölten rechtzeitig erhobenen, mit rückfallsbegründenden Vorverurteilungen wegen Vermögensdelikten als auch einer Vorstrafe wegen eines Verstoßes gegen familienrechtliche Verpflichtungen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet angesehen werden könne, argumentierenden Beschwerde (ON 13), kommt im Ergebnis keine Berechtigung zu.
Gemäß § 485 Abs 1 Z 1 StPO hat das Gericht den Strafantrag vor Anordnung einer Hauptverhandlung zu prüfen und im Fall seiner örtlichen oder sachlichen Unzuständigkeit gemäß § 450 StPO vorzugehen. § 485 Abs 1 StPO orientiert sich am für Anklageeinsprüche geltenden § 215 StPO sowie an den zugrundeliegenden Gründen des § 212 StPO. Trotz Verweises auf § 450 StPO, der nur höher qualifizierte Gerichte anspricht, ist bei a-limine-Prüfung des Strafantrags die sachliche Unzuständigkeit des Einzelrichters uneingeschränkt – somit auch (anders als im Hauptverhandlungsstadium) in Betreff einer Zuständigkeit des Bezirksgerichts – wahrzunehmen (Bauer, WK-StPO § 485 Rz 2, 3).
Der Beschwerdeführerin ist zunächst dahingehend zu folgen, dass nicht nur Verurteilungen wegen § 198 StGB rückfallsbegründend sind, sondern stellt der Oberste Gerichtshof – dem klaren Gesetzeswortlaut folgend – bei § 198 Abs 2 StGB ausdrücklich auf „rückfallsbegründende Vorstrafen im Sinne des § 39 StGB“, „einschlägige Vorstrafen“ und „Taten, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen“ ab (zuletzt OLG Wien 22 Bs 257/24s mwN).
Die Staatsanwaltschaft übersieht jedoch, dass der Täter die beiden Vorstrafen, die Freiheitsstrafen sein müssen, wenigstens zum Teil verbüßt haben muss (vgl. Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 15 § 39 Rz 2).
Der Verurteilung zu AZ ** des Bezirksgerichts Melk liegt zwar ein Schuldspruch wegen des Vermögensdelikts der Sachbeschädigung zugrunde (ON 30 des Vorstrafakts) und wurde die bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe (vgl. ON 47 des Vorstrafakts) auch widerrufen (ON 55 des Vorstrafakts). Jedoch wurde vor Strafantritt des A* am 27. Dezember 2022 (vgl. S 3 in ON 60 des Vorstrafakts) die Strafhaft bereits mit 7. Dezember 2022 infolge bedingter Entlassung beendet (vgl. ON 61 des Vorstrafakts).
Demzufolge liegt nicht einmal der erforderliche Anschuldigungsbeweis (vgl. Bauer aaO § 450 Rz 2) für die Annahme einer in die Zuständigkeit (in casu:) des Einzelrichters fallenden Straftat vor, weil wiederum in den Verfahren AZ ** und AZ ** jeweils des Landesgerichts St. Pölten nur teilweise eine gleiche schädliche Neigung in Bezug auf die Verletzung der Unterhaltspflicht zugrunde lag. Demzufolge kann es der Ansicht der Beschwerdeführerin zuwider auch dahingestellt bleiben, ob sich die Drohung bei letztgenannter Verurteilung auch gegen das fallgegenständlich unterhaltsberechtigte Kind gerichtet hatte, weil ein ebensolcher Zusammenhang zur weiteren Verurteilung nicht ersehen werden kann.
Da die Zuständigkeit des Einzelrichters des Landesgerichts – zumindest nach derzeitiger Aktenlage – nicht anzunehmen ist, war der Beschwerde der Staatsanwaltschaft nicht Folge zu geben.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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