Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Hofmann als Vorsitzenden sowie die Richterin MMag. Pichler und den Richter Mag. Viktorin in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) A* B* und 2.) C* B*, B.Sc. , beide **, beide vertreten durch Dr. Yalcin Duran, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, gegen die beklagte Partei NÖ Landesgesundheitsagentur , FN **, **, vertreten durch Dr. Georg Schober, Rechtsanwalt in Wr. Neustadt, wegen EUR 34.730 samt Anhang, über den Rekurs der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 26. Juni 2025, **-4, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
I. Der Rekurs der zweitklagenden Partei wird – soweit er sich gegen die Zurückweisung der Klage im Ausmaß von EUR 7.000 (Angehörigenschmerzengeld) und 1/3 von EUR 700 (pauschale Unkosten) richtet – ebenso wie der Rekurs der erstbeklagten Partei – soweit er sich gegen die Zurückweisung der Klage im Ausmaß von 2/3 von EUR 700 richtet – zurückgewiesen .
Die Beklagte hat ihre darauf entfallenden Kosten der Rekursbeantwortung selbst zu tragen.
II. Im Übrigen wird der angefochtene Beschluss aus Anlass des Rekurses als nichtig aufgehoben .
Die darauf entfallenden Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Bei der Erstklägerin handelt es sich um die Ehefrau und beim Zweitkläger um den Sohn des inzwischen verstorbenen D* B*. Die Beklagte ist Rechtsträgerin des Landesklinikums **.
Mit der am 30.5.2025 eingebrachten Klage begehren die Kläger von der Beklagten die Zahlung von EUR 34.730 sA und bringen darin im Wesentlichen vor, D* B* sei am 6.7.2024 wegen starker Kopfschmerzen mit der Rettung in das Landesklinikum ** eingeliefert worden. Eine CT-Untersuchung habe eine starke Progredienz des Glioblastoms und eine "Mittellinienverlagerung" um 1,8 cm sowie eine Tumoreinblutung ergeben. Es sei ein abnormales Blutbild festgestellt worden. Insbesondere seien das Troponin T HS sowie das freie Hämoglobin und die Glukose überhöht gewesen. Der CRP-Wert sei extrem überhöht gewesen. D* B* habe lediglich eine Cortison-Therapie erhalten. Es sei insbesondere keine MRT-Untersuchung durchgeführt und nichts gegen die überhöhten Werte unternommen worden. Am 7.7.2024 sei D* B* ohne weitere Medikation bei hohem Fieber und Schüttelfrost in häusliche Pflege entlassen worden. Durch die fehlerhafte Behandlung im Landesklinikum ** habe sich sein Zustand nach der Entlassung rapide verschlechtert. Er sei in eine Art "Sterbephase" eingetreten und am 12.9.2024 schmerzgeplagt verstorben. Hätten die Beklagte bzw die bei ihr beschäftigten Ärzte gemäß den gesetzlichen Grundlagen und Erfordernissen des Behandlungsvertrags (richtige Diagnose, Behandlung der Krankheit und Linderung der Symptome) agiert, wäre es nicht zu einer Gesundheitsverschlechterung des Patienten sowie dessen Tod gekommen. Hätte die Beklagte kunstgerecht gehandelt, insbesondere eine MRT-Untersuchung vorgenommen und den Tumor samt Ödem genau beurteilt sowie eine adäquate Therapie eingeleitet, hätte eine neuerliche Chemotherapie oder auch andere Supportivbehandlung eingeleitet werden können. Des Weiteren seien die medizinischen Notwendigkeiten, wie zB die Behandlung der erhöhten Blutparameter sowie die Behandlung des Patienten unter Anwesenheit zumindest eines nahen Angehörigen, nicht eingehalten worden, weshalb sich der Gesundheitszustand des Patienten konsequent verschlechtert habe. Er sei quasi ohne Behandlung nach Hause geschickt und „seinem Schicksal überlassen“ worden, wodurch der qualvolle Tod am 12.9.2024 eingetreten sei. Die Beklagte hafte sohin für folgende Ansprüche: Schmerzengeld (D* B*) während des Zeitraumes 6.7.2024 bis 12.9.2024 (EUR 17.550), Mehrbedarf Pflege/Fremdhilfe (EUR 4.480), Angehörigenschmerzengeld (EUR 12.000 nur für die Erstklägerin), da D* B* durch den grob schuldhaft verursachten Behandlungsfehler der Beklagten zu einem Schwerstpflegefall geworden und in weiterer Folge verstorben sei, sowie pauschale Unkosten (EUR 700) für das Aufsuchen von Ärzten, Ausgaben für Medikamente, Parkgebühren, Telefonate etc. Die Verlassenschaft sei der Erstklägerin zu einem Drittel und dem Zweitkläger zu zwei Dritteln eingeantwortet worden.
Die Beklagte beantragt in ihrer Klagebeantwortung, die Klage wegen Streitanhängigkeit zurückzuweisen. Die Kläger hätten gegen die Beklagte bereits am 25.3.2025 beim Landesgericht Wiener Neustadt zu ** eine Klage eingebracht. Es bestehe Identität der Parteien und in beiden Verfahren würden Schadenersatzansprüche aufgrund behaupteter mangelhafter medizinischer Behandlung des D* B* durch Mitarbeiter der Beklagten geltend gemacht, wodurch es zur Gesundheitsverschlechterung des Patienten sowie dessen Tod am 12.9.2024 gekommen wäre. Sowohl bei der Bemessung des Schmerzengeldes von D* B* als auch des Angehörigenschmerzengeldes der Erstklägerin sei mit Globalbemessung vorzugehen, wobei in einem Urteil durch den Zuspruch einer Gesamtsumme der Gesamtkomplex der Schmerzen und sonstiger Unbill abgegolten werden solle. Da die Behandlung spätestens mit dem Ableben abgeschlossen gewesen sei, seien bereits bei Einbringung der ersten Klage die Auswirkungen endgültig überschaubar gewesen und eine mehrmalige Schmerzengeldbemessung und wiederholte Einklagung nicht zulässig.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht die Klage im Umfang von EUR 7.700 (Angehörigenschmerzengeld und pauschale Unkosten) wegen anhängiger Streitsache zurück. Begründend führte es aus, die Erstbeklagte habe am 25.3.2025 beim Landesgericht Wiener Neustadt eine Klage eingebracht, mit der sie unter anderem Angehörigenschmerzengeld aufgrund des von der Beklagten zu vertretenden Gesundheitszustands ihres Ehegatten von EUR 7.000 und nicht näher abgegrenzte Pauschalunkosten für „das Aufsuchen von Ärzten, Ausgaben für Medikamente, Parkgebühren, Telefonate etc“ geltend gemacht habe. Mit der vorliegenden Klage habe sie zusätzlich ein Angehörigenschmerzengeld von EUR 12.000 begehrt, ebenfalls für den Eintritt eines schweren Pflegefalles ihres Gatten und dessen Tod. Weiters habe sie erneut ohne weitere Abgrenzung mit derselben Formulierung EUR 700 an Generalunkosten beansprucht. Bei den sowohl betraglich als auch betreffend die Anspruchsgrundlage gleichen Forderungen liege das Prozesshindernis der anhängigen Streitsache vor. Keine derartige Überschneidung bestehe jedoch hinsichtlich der ebenfalls geltend gemachten Ansprüche aus Schmerzengeld und Pflegeaufwand, da hier andere Zeiträume geltend gemacht würden.
Dagegen richtet sich der Rekurs der Kläger wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den Beschluss (ersatzlos) aufzuheben; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Rekurs ist zurückzuweisen , soweit er sich hinsichtlich des Zweitklägers gegen die Zurückweisung der Klage im Ausmaß von EUR 7.000 und 1/3 von EUR 700 sowie hinsichtlich der Erstklägerin gegen die Zurückweisung der Klage im Ausmaß von 2/3 von EUR 700 richtet.
Im Übrigen ist der angefochtene Beschluss aus Anlass des Rekurses als nichtig aufzuheben.
I. Zur Zurückweisung des Rekurses:
Der Rekurs war insoweit zurückzuweisen , als er sich in Ansehung des Zweitklägers gegen die Zurückweisung der Klage im Umfang des Angehörigenschmerzengeldes sowie eines Drittels der pauschalen Unkosten und in Ansehung der Erstklägerin gegen die Zurückweisung der Klage im Umfang von zwei Dritteln der pauschalen Unkosten richtet, zumal das Angehörigenschmerzengeld nur von der Erstklägerin und die pauschalen Unkosten von beiden Klägern entsprechend ihrer Erbquoten geltend gemacht werden. Im jeweils genannten Umfang mangelt es beiden Klägern an der Rekurslegitimation.
Die Rekursbeantwortung weist auf die insofern vorliegende Unzulässigkeit des Rekurses nicht hin. Sie war daher nicht zweckentsprechend iSd §§ 50, 41 ZPO, sodass diesbezüglich kein Kostenersatz zusteht.
II. Zur Aufhebung wegen Nichtigkeit:
1. Gemäß § 477 Abs 1 Z 9 ZPO iVm § 514 Abs 2 ZPO ist ein angefochtener Beschluss als nichtig aufzuheben, wenn die Fassung des Beschlusses so mangelhaft ist, dass dessen Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann. Maßgebend ist die Entscheidung als logische Gesamtheit. Wie sich aus dem Wort „Sicherheit“ ergibt, muss der Mangel nicht solcher Art sein, dass die Überprüfbarkeit völlig ausgeschlossen ist; es genügt vielmehr eine Unklarheit, die logisch begründete Zweifel an der Überprüfungsfähigkeit der Entscheidung auftauchen lässt. Dies ist etwa dann gegeben, wenn zwar die logischen Grundelemente erwähnt werden, aber jeder Anhaltspunkt dafür fehlt, weshalb ihr Vorhandensein vorausgesetzt oder angenommen wird (vgl Pimmer in Fasching/Konecny³ § 477 ZPO Rz 79).
2. Im vorliegenden Fall legte das Erstgericht dem angefochtenen Beschluss Tatsachenfeststellungen zum Inhalt der Klage vom 25.3.2025 zugrunde, ohne nachvollziehbar darzulegen, worauf diese basieren. Der in Bezug auf das dortige Klagsvorbringen unterstellte Sachverhalt ist weder unstrittig, noch lassen sich die vom Erstgericht getroffenen Annahmen aus dem angefochtenen Beschluss überprüfen, zumal daraus nicht hervorgeht, auf welche Erkenntnisse sich das Erstgericht dabei stützt. Somit bleibt mangels tragfähiger Grundlagen unklar, inwieweit in Bezug auf eine bereits zuvor eingebrachte Klage das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit vorliegt. Der angefochtene Beschluss ist daher mit dem Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO behaftet und war somit aufzuheben.
3. Anzumerken bleibt, dass das Erstgericht auf ein Vorgehen von Amts wegen Bezug nimmt und damit die Prozesseinrede der Beklagten hinsichtlich sämtlicher geltend gemachter Ansprüche unbehandelt ließ.
4. Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO. § 51 Abs 2 ZPO – der für den Fall, dass ein Verfahren infolge eines Rechtsmittels (oder von Amts wegen) aufgehoben oder dessen Nichtigkeit ausgesprochen wird, ohne dass eine der Parteien daran ein Verschulden trifft, bestimmt, dass die Kosten gegenseitig aufzuheben sind – ist einschränkend auszulegen und dann nicht anzuwenden, wenn es zu einer Verfahrensfortsetzung kommt. In einem solchen Fall ist, wenn – wie hier vorliegend - keiner der Parteien ein Verschulden iSd § 51 Abs 1 ZPO anzulasten ist, die Kostenentscheidung der Endentscheidung vorzubehalten (vgl OLG Wien 1 R 162/98w; 16 R 160/23a; Bydlinski in Fasching/Konecny ZPO³ § 51 Rz 11). Die Kostenentscheidung war daher vorzubehalten.
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