Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Körber als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* B*wegen § 92 Abs 2 StGB über deren Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20. Juli 2025, GZ **-8, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die über A* B* verhängte Untersuchungshaft wird aus den Haftgründen der Flucht- und der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 1 und 2 Z 1 und 3 lit a StPO fortgesetzt.
Die Haftfrist endet am 6. Oktober 2025.
Begründung:
Über die am ** geborene deutsche Staatsangehörige A* B* wurde nach ihrer Festnahme am 18. Juli 2025 (ON 3.2) und Einlieferung in die Justizanstalt Wien-Josefstadt am selben Tag (ON 4.3) entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft (ON 1.5) am 20. Juli 2025 die Untersuchungshaft wegen des dringenden Verdachts des Vergehens (richtig:) des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen nach § 92 Abs 2 StGB aus den Haftgründen der Flucht- und der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 1 und 2 Z 1 und 3 lit a StPO verhängt (ON 7 S 3; ON 8).
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach dessen Verkündung erhobene (ON 7 S 3), am 31. Juli 2025 schriftliche ausgeführte (ON 11.2 des Bs-Akts) Beschwerde der Beschuldigten, die nicht berechtigt ist.
Die Untersuchungshaft darf nur verhängt oder fortgesetzt werden, wenn der Beschuldigte einer bestimmten Tat dringend verdächtig, sohin mit hoher Wahrscheinlichkeit der Täter ist. Ein solcher Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Dringender Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung und mehr als ein einfacher oder gewöhnlicher Verdacht ( Kirchbacher/Rami in Fuchs/Ratz, WK StPO § 173 Rz 3 mwN). Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf die Begehung eines Vergehens oder Verbrechens geschlossen werden kann. Ein Schuldbeweis ist nicht erforderlich (RIS-Justiz RS0107304). Es genügt das Vorliegen von Indizien, die zwar nicht für sich allein, jedoch in ihrem Zusammenhang eine logisch und empirisch einwandfreie und tragfähige Begründung der Annahme der Täterschaft darstellen ( Mayerhofer/Salzmann, StPO 6 § 173 E 4).
Das Beschwerdegericht geht im Rahmen seiner reformatorisch zu treffenden Entscheidung (§ 174 Abs 4 zweiter Satz StPO; RIS-Justiz RS0116421) vom Vorliegen eines dringenden Tatverdachts aus, A* B* habe im Zeitraum von ** bis 17. Juli 2025 in ** ihre Verpflichtung zur Fürsorge gegenüber ihrem am ** geborenen Sohn C* B* dadurch gröblich vernachlässigt, dass sie mit ihm in einer hygienisch verwahrlosten Wohnung wohnte, ihn nicht ausreichend ernährte, ihn niemals einer ärztlichen Begutachtung bzw Untersuchung zuführte und seine Entwicklung in keinerlei Hinsicht förderte und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, seine Gesundheit und körperliche sowie geistige Entwicklung beträchtlich geschädigt, da das beinahe zwei Jahre alte Kind weder stehen, gehen oder sprechen noch im Liegen den Kopf anheben kann und massiv unterernährt ist.
In subjektiver Hinsicht steht die Beschuldigte im dringenden Verdacht, sie habe es zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, durch die beschriebenen Handlungen und Unterlassungen ihre Verpflichtung zur Fürsorge gegenüber ihrem mittlerweile knapp zweijährigen Sohn gröblich zu vernachlässigen und dadurch dessen Gesundheit sowie körperliche und geistige Entwicklung beträchtlich zu schädigen.
Die Beschuldigte ist somit dringend verdächtig, das Vergehen des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen nach § 92 Abs 2 StGB begangen zu haben.
Der dargestellte dringende Tatverdacht gründet sich in objektiver Hinsicht auf die bisherigen polizeilichen Erhebungen (ON 3 und ON 14), darin enthalten insbesondere die Amtsvermerke vom 17. und 18. Juli 2025 (ON 3.9 und ON 3.10) sowie die Gefährdungsmeldung vom 18. Juli 2025 und der Antrag vom 24. Juli 2025 der Kinder- und Jugendhilfe der Stadt ** (ON 3.14 und ON 14.9), wonach der Beschuldigten in der Vergangenheit die Obsorge über zwei andere Kinder aufgrund einer Gefährdung des Kindeswohls entzogen worden ist (vgl AZ ** des Bezirksgerichts Donaustadt), ihr am ** „heimlich“ geborener Sohn C* amtlich nicht registriert ist (es existieren weder eine Geburtsurkunde noch ein Staatsbürgerschaftsnachweis oder andere Dokumente), er über keine Krankenversicherung verfügt und medizinisch bestenfalls unzureichend behandelt worden ist (vgl auch ON 3.10 S 3). Laut der Darstellung der Kinder- und Jugendhilfe sind bisherige Kontaktversuche mit der Rechtsmittelwerberin gescheitert und es ist aufgrund deren Verhaltens in der Vergangenheit zu erwarten, sie werde sich nicht kooperativ zeigen, sondern untertauchen (vgl ON 3.14 S 2). Aus den im Journaldienst verfassten Amtsvermerken der Staatsanwaltschaft (ON 1.1 und ON 1.2) ergibt sich in Übereinstimmung mit dem Antrag der Kinder- und Jugendhilfe vom 24. Juli 2025 (ON 14.9, insbesondere S 8), dass sich die Wohnung der Beschuldigten in einem hygienisch erheblich verwahrlosten Zustand befunden hat und das knapp zweijährige Kind in gravierendem Maße entwicklungsverzögert sowie unterernährt ist: Es ist weder in der Lage zu stehen, zu sitzen, zu gehen oder zu sprechen, noch kann es im Liegen den Kopf anheben; zudem besteht ein deutliches Untergewicht (vgl auch den Antrag der Kinder- und Jugendhilfe vom 24. Juli 2025, wonach der knapp zweijährige Bub nur 79 Zentimeter groß ist, sein Körpergewicht 9.415 Gramm beträgt und zum Zeitpunkt der Aufnahme ins Klinikum D* die Gefahr eines Refeeding-Syndros [laut https://de.wikipedia.org/wiki/Refeeding-Syndrom fasst man unter diesem Begriff eine Gruppe teils lebensbedrohlicher Symptome zusammen, die durch rasche Zufuhr normaler Nahrungsmengen nach langer Zeit der Unterernährung hervorgerufen werden können] bestand – ON 14.9 S 8). Damit im Einklang ergaben polizeiliche Erhebungen am 18. Juli 2025 im Krankenhaus D*, dass C* B* laut dem behandelnden Oberarzt zumindest noch zwei Wochen im Krankenhaus verbleiben muss und schwere Dauerfolgen sehr wahrscheinlich sind (ON 1.2 und ON 3.9 S 3). Schließlich war ins Kalkül zu ziehen, dass sich die Beschuldigte in der Klinik E* gegen jegliche medizinische Versorgung ihres Sohnes aussprach, die nicht als „naturbelassen“ gilt (ON 14.9 S 7).
Diesen massiven Belastungen vermochte die Beschwerdeführerin nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen (ON 3.6, ON 7 und ON 7.1), vielmehr war ihr sogar bewusst, dass ihr Sohn unterernährt war und Entwicklungsverzögerungen aufwies (vgl ON 3.6 S 4) und sie ihn dennoch nicht medizinisch adäquat behandeln ließ. Hatte die Rechtsmittelwerberin im Rahmen ihrer sinngemäßen Angaben noch zugestanden, dass C* B* noch niemals ärztlich untersucht worden sei (ON 3.10 S 3), sagte sie bei ihrer polizeilichen Beschuldigtenvernehmung aus, ihr Sohn sei seit seiner Geburt etwa drei bis vier Mal in ärztlicher Behandlung gewesen (ON 3.6 S 4).
Die subjektive Tatseite lässt sich aus dem objektiven Geschehen (vgl RIS-Justiz RS0116882; RS0098671; Ratz in Fuchs/Ratz, WK StPO § 281 Rz 452) sowie aus der dargestellten Verantwortung der Beschwerdeführerin deduzieren.
Ausgehend von der dargestellten dringenden Verdachtslage liegen die Haftgründe der Flucht- und der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 1 und 2 Z 1 und 3 lit a StPO vor.
Fluchtgefahr(§ 173 Abs 2 Z 1 StPO) ist gegeben, weil die Beschuldigte ihren Sohn C* am ** „geheim“ zur Welt brachte und ihn aus Angst vor pflegschaftsgerichtlichen Maßnahmen zur Verheimlichung seiner Existenz weder behördlich noch bei der Sozialversicherung anmeldete. Unter Berücksichtigung dieses Verhaltens besteht die konkrete Gefahr, die Beschwerdeführerin, die sich derzeit im achten Schwangerschaftsmonat befindet (vgl ON 14.9 S 11), werde im Falle ihrer Enthaftung zwecks Abwendung straf- und pflegschaftsgerichtlicher Konsequenzen untertauchen und sich dem Verfahren entziehen. Obwohl sie - entgegen dem polizeilichen Abschlussbericht (vgl zB ON 3.2 S 2) - weder zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben ist (siehe Aktenvermerk vom 25. Juli 2025) noch – dem bekämpften Beschluss zuwider - jahrelang als „U-Boot“ im Bundesgebiet lebte (siehe ZMR vom 28. Juli 2025) besteht mit Blick auf diese Erwägungen in Verbindung mit den Informationen der Kinder- und Jugendhilfe, wonach die Rechtsmittelwerberin einen vereinbarten Termin abgesagt habe und angesichts ihres bisherigen Verhaltens davon auszugehen sei, dass sie das Bundesgebiet verlassen und untertauchen werde (ON 3.9 S 2 iVm ON 3.14 S 1 f), die konkrete Gefahr, die Beschuldigte werde sich auf freiem Fuß dem Verfahren durch Flucht oder Verborgenhalten entziehen.
Weiters liegt der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO vor. Der Begriff der „schweren Folgen“ iSd § 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO ist mit jenem der §§ 21 und 23 StGB ident; er umfasst über die tatbestandsmäßigen Folgen hinaus alle konkreten Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit. Dabei sind Art, Ausmaß und Wichtigkeit aller effektiven Nachteile sowohl für den betroffenen Einzelnen als auch für die Gesellschaft im Ganzen, der gesellschaftliche Störwert einschließlich der Eignung, umfangreiche und kostspielige Abwehrmaßnahmen auszulösen und weitreichende Beunruhigung und Besorgnisse herbeizuführen, zu berücksichtigen. Es bleibt auf den vorliegenden Tatvorwurf in Richtung § 92 Abs 2 StGB zu verweisen, der unter Berücksichtigung des langen Deliktszeitraums von knapp zwei Jahren und der zu erwartenden beträchtlichen Folgen für das Kind, das dem behandelndem Oberarzt zufolge mindestens zwei Wochen im Krankenhaus verbleiben muss und sehr wahrscheinlich schwere Dauerfolgen davon tragen wird (ON 1.2 und ON 3.9 S 3), als strafbare Handlung mit schweren Folgen einzustufen ist (vgl Nimmervoll , Haftrecht³ Rz 653 f). Zudem war ins Kalkül zu ziehen, dass sich die Beschuldigte in der Klinik E* trotz des schlechten körperlichen Zustands ihres Sohnes gegen jegliche medizinische Versorgung aussprach, die nicht als „naturbelassen“ gilt (ON 14.9 S 7). Unter Berücksichtigung, dass sie derzeit im achten Monat schwanger ist, besteht somit die konkrete Gefahr, sie werde auch weiterhin derartige schwere Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit begehen.
Den herangezogenen Haftgründen kann im Hinblick auf ihr Gewicht zu ihrer effektiven Hintanhaltung durch gelindere Mittel des § 173 Abs 5 StPO nicht zweckentsprechend begegnet werden. Angesichts der Intensität der Haftgründe sowie der aus dem Verhalten gegenüber der Kinder- und Jugendhilfe abzuleitenden mangelnden Kooperationsbereitschaft der Beschuldigten ist die Erteilung von Weisungen samt Ablegung von Gelöbnissen oder die Anordnung von vorläufiger Bewährungshilfe nicht geeignet, die Haftzwecke hinreichend zu substituieren. Im Übrigen sind auch überhaupt keine gelinderen Mittel ersichtlich, die auch nur ansatzweise tauglich wären, die angenommenen Haftgründe hintanzuhalten.
Die bisherige Dauer der Untersuchungshaft von rund zwei Wochen steht weder zur Bedeutung der A* B* angelasteten strafbaren Handlung noch zu der im Falle eines verdachtskonformen Schuldspruchs zu erwartenden Strafe außer Verhältnis, wobei die Möglichkeit einer bedingten Strafnachsicht oder einer bedingten Entlassung nicht Gegenstand der Verhältnismäßigkeitsprüfung des § 173 Abs 1 StPO ist (vgl Kirchbacher/Rami in Fuchs/Ratz,WK StPO § 173 Rz 14).
Es war daher der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Die Dauer der Haftfrist gründet sich auf § 174 Abs 4 iVm § 175 Abs 2 Z 3 StPO. Vor einer allfälligen Fortsetzung der Untersuchungshaft hat eine Haftverhandlung stattzufinden, sofern nicht einer der in § 175 Abs 3, 4 oder 5 StPO erwähnten Fälle eintritt.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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