Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Glawischnig als Vorsitzende, die Richter Mag. Nigl und Mag. Derbolav-Arztmann sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Michael Böhm und Univ.Prof.Mag.Dr. Monika Drs in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch Franziska Puschkarski, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , Landesstelle **, **, wegen Invaliditätspension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 16.9.2024, **-18, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das auf Gewährung einer Invaliditätspension im gesetzlichem Ausmaß ab 1.3.2023 gerichtete Klagebegehren ab und sprach 2. aus, dass weder dauernde noch vorübergehende Invalidität vorliege sowie kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung, auf medizinische und berufliche Maßnahmen der Rehabilitation besteht.
Es traf folgende Feststellungen :
Die am ** geborene Klägerin hat eine Lehre zur Frisörin begonnen, jedoch nicht abgeschlossen (./2). In den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag bezog sie Notstandshilfe bzw. Krankengeld und erwarb keine Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit (./13).
Insgesamt weist die Klägerin bis zum Stichtag 1.3.2023 147 Beitragsmonate der Pflichtversicherung – Teilversicherung (APG), 7 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit sowie 87 Monate einer Ersatzzeit auf. Außerdem liegen 10 neutrale Monate vor (./13).
Die Klägerin leidet zumindest seit Antragstellung an diversen Gesundheitsbeeinträchtigungen aus den Fachgebieten der Inneren Medizin, der Pulmologie, der Orthopädie und der Psychiatrie.
Aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist die Klägerin nur mehr in der Lage, im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung leichte bis höchstens fallweise darüber hinausgehende Tätigkeiten unter Einhaltung üblicher Arbeitspausen zu erbringen.
Aus psychiatrischer Sicht sind Arbeiten mit durchschnittlich geistigem und leichtem psychischen Anforderungsprofil, ganztägig zu den üblichen Arbeitszeiten, ohne zusätzliche Pausen zumutbar. Normaler Zeitdruck und bis drittelzeitig forcierter Zeitdruck sind ebenfalls zumutbar. Ausgeschlossen sind Nachtarbeiten und Publikumsverkehr.
Nicht zumutbar sind Arbeiten in dauernder übermäßiger Staubbelastung oder dauernd inhalativ reizenden Substanzen. Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sind nur in geringer Höhe möglich (Haushaltsleiter).
Zu vermeiden sind Tätigkeiten die mehr als zweidrittelzeitig (über den ganzen Arbeitstag verteilt) gehend und/oder stehend verrichtet werden müssen, Arbeiten mit berufstypischem häufigen Stiegensteigen, längerdauerndes Sitzen mit vorgeneigter Zwangshaltung ohne die Möglichkeit zu regelmäßigen Ausgleichsbewegungen und übermäßige Kälte- und Nässeexposition.
Der Anmarschweg zur Arbeitsstätte ist nicht eingeschränkt, öffentliche Verkehrsmittel können benutzt werden. Es kann nicht festgestellt werden, welcher Krankenstand bei Einhaltung des Kalküls zu erwarten ist. Eine kalkülsändernde Verschlechterung des Gesundheitszustandes und des daraus resultierenden Leistungskalküls ist in nächster Zeit nicht zu erwarten.
Unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen und des daraus resultierenden Leistungskalküls ist die Klägerin noch in der Lage, diverse leichtere Hilfsarbeiterberufe und einfache Angestelltenberufe auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wie beispielsweise Hilfskraft in der industriellen Serienfertigung oder Hilfskraft im Textilbereich (Maschinenbüglerin etc) auszuführen. Sie ist dabei nicht auf Berufe mit geringstem Anforderungsprofil angewiesen.
HelferInnen in der Textilbranche werden beispielsweise für Näharbeiten, maschinelle Reparaturen von Arbeitskleidung, Aufbügeln und Kontrolle, Bügeln oder als Beschließerin (WäscheverwalterIn mit Waschen, Bügeln und Ausbessern in der Hotellerie) oder als Textilpflege-Hilfskraft eingesetzt. Medizinische Minimalanforderungen für dieses Berufsbild sind die Fähigkeit zu leichten beidhändigen Mengenleistungen im Stehen und/oder Sitzen mit entsprechender Fingerläufigkeit und ausreichendem Sehvermögen. Die psychischen und geistigen Anforderungen sind gering bei durchschnittlichem Zeitdruck.
Bei diesen beruflichen Einsatzmöglichkeiten wird das verbliebene Restleistungsvermögen der Klägerin nicht überschritten. Diese Tätigkeiten sind auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichender Anzahl (mehr als einhundert Dienstposten) vorhanden.
Rechtlichfolgerte das Erstgericht, eine überwiegende Tätigkeit iSd § 255 Abs 1 und 2 ASVG liege nicht vor, weil die Klägerin in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (1.3.2023) nicht in einem erlernten oder angelernten Beruf oder als Angestellte tätig gewesen sei. Überdies habe sie in diesem Zeitraum keine Versicherungsmonate aufgrund von Erwerbstätigkeit erworben. Sie sei auch nicht invalid iSd § 255 Abs 3 ASVG, weil sie ausgehend vom festgestellten Leistungskalkül noch in der Lage sei, die mit über 100 Arbeitsplätzen ausgestatteten Verweisungstätigkeiten, nämlich einfache Hilfsarbeiterberufe, bspw Helferin in der Textilbranche, zu verrichten. Die Klägerin habe zwar das 50. Lebensjahr vollendet, jedoch lägen bei ihr die übrigen Voraussetzungen nach § 255 Abs 3a ASVG nicht vor. Invalidität sei auch in absehbarer Zeit nicht zu erwarten, sodass ein Anspruch auf Rehabilitationsgeld und medizinische und berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zu verneinen sei.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger Tatsachenfeststellungen infolge unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung samt sekundärer Feststellungsmängel mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass es die Beklagte zur Zahlung einer Invaliditätspension in gesetzlichem Ausmaß ab 1.3.2023 verpflichte, feststelle, dass dauernde Invalidität vorliege, in eventu vorübergehende Invalidität im Ausmaß von mindestens sechs Monaten vorliege und ein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung sowie auf medizinische Maßnahme der Rehabilitation sowie berufliche Maßnahmen der Rehabilitation bestehe, in eventu werde ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
Mit der Beweisrüge bekämpft die Berufungswerberin die bei der Wiedergabe des festgestellten Sachverhalts unterstrichenen Feststellungen und begehrt statt dessen folgende: „Aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist die Klägerin nicht mehr in der Lage, im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung leichte bis höchstens fallweise darüberhinausgehende Tätigkeiten unter Einhaltung über übliche Arbeitspausen zu erbringen. … Aus psychiatrischer Sicht sind Arbeiten mit durchschnittlich geistigem und leichtem psychischen Anforderungsprofil, ganztägig zu den üblichen Arbeitszeiten, ohne zusätzliche Pausen nicht zumutbar. Die Klägerin leidet unter einer Verhaltensstörung durch multiplen Substanzen Konsum, gegenwärtig im ärztlich überwachten Drogen Ersatzprogramm, kombinierte Persönlichkeitsentwicklungsstörung mit emotional instabilen und dissozialen Zügen. … Eine kalkülsändernde Verschlechterung des Gesundheitszustands und des daraus resultierenden Leistungskalküls ist in nächster Zeit zu erwarten.“
Die Feststellungen zu den der Klägerin noch möglichen Verweisungsberufen sei ersatzlos zu streichen.
Das Erstgericht konnte aber die von ihm getroffenen und die nunmehr bekämpften Feststellungen nachvollziehbar auf die von ihm im Verfahren eingeholten und ihm schlüssig erschienen diversen medizinischen Gutachten samt Zusammenfassung und zu den Anforderungen in den beispielsweise geprüften Verweisungstätigkeiten aus dem Fachgebiet der Berufskunde stützen. Daran vermag die Berufung keine hinreichenden Bedenken zu erwecken.
Tatsächlich ergeben sich aus den eingeholten medizinischen Gutachten keine Einschränkung des Leistungskalküls der Klägerin hinsichtlich eines Vollzeitausmaßes. Wie sich aus dem orthopädischen Gutachten entnehmen lässt und auch von der Berufung zitiert, hat der Sachverständigen die ihm von der Klägerin geschilderten Schmerzen festgehalten und seiner sachverständigen Beurteilung zu Grunde gelegt. Keineswegs attestierte er der Klägerin eine wöchentliche Arbeitszeit von höchstens 20 Stunden. Die Berufung zitiert hier aus der Befunderhebung des Sachverständigen, nämlich aus dem von der Beklagten im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten, in dem Arbeitshaltungen beurteilt wurden, die ihr zumindest 20 Stunden/Wochen zumutbar seien (S 6 in ON 8). In seinem Gutachten kommt der gerichtliche Sachverständige klar zum Ergebnis, dass der Klägerin - trotz des deutlich eingeschränkten Leistungskalküls – eine tägliche Arbeitszeit im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung zumutbar ist.
Wie auch die Berufung zugesteht, hat die psychiatrische Sachverständige die von der Klägerin angegebene verordnete Medikation und sehr wohl auch Diagnosen aus ihrem Fachgebiet zugrunde gelegt (S 3 und 13 in ON 10). Auch diese Sachverständige stellte zwar ein eingeschränktes Leistungskalkül der Klägerin fest, jedoch keine Arbeitsunfähigkeit bzw - wie die Berufung meint - Erwerbsunfähigkeit.
Aus psychiatrischer Sicht ist sogar eine Besserungsmöglichkeit bei Inanspruchnahme einer vorzugsweise verhaltenstherapeutischen Maßnahme zu erwarten. Aus keinem der Gutachten ist eine zu prognostizierende Verschlechterung des Gesundheitszustands zu entnehmen, auch nicht aus deren Zusammenfassung. Diese, in die sehr wohl auch das psychiatrische Leistungskalkül Eingang gefunden hat, hat auch eine gegenseitige Leidenspotentierung zwischen den medizinischen Fachgebieten nicht ergeben (ON 12).
Im Rechtsmittelverfahren in Sozialrechtssachen gilt ausnahmslos das Neuerungsverbot des § 482 Abs 2 ZPO (RS0042049). Die Vorlage des Befundes vom 4.12.2024 über den Gesundheitszustand der Klägerin nach Schluss der Verhandlung erster Instanz verstößt dagegen und hat somit unberücksichtigt zu bleiben.
Dass die eingeholten Gutachten letztlich nicht das von der Klägerin gewünschte Ergebnis erbrachten, macht die Beweiswürdigung und die getroffenen Feststellungen nicht unrichtig.
Das Berufungsgericht übernimmt daher die Feststellungen des Erstgerichts und legt sie seiner Entscheidung zu Grunde.
Mit der Rechtsrüge möchte die Berufungswerberin die nicht erfolgte Prüfung in Bezug auf den geistigen Zustand der Klägerin als sekundären Feststellungsmangel rügen und und begehrt auch hier die Feststellung: „Aus psychiatrischer Sicht sind Arbeiten mit durchschnittlich geistigem und leichtem psychischen Anforderungsprofil, ganztägig zu den üblichen Arbeitszeiten, ohne zusätzliche Pausen nicht zumutbar. Die Klägerin leidet unter einer Verhaltensstörung durch multiplen Substanzen Konsum, gegenwärtig im ärztlich überwachten Drogen Ersatzprogramm, kombinierte Persönlichkeitsentwicklungsstörung mit emotional instabilen und dissozialen Zügen.“
Der in der Rechtsrüge geltend gemachte Vorwurf des Vorliegens eines Feststellungsmangels (dass das Erstgericht infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung erforderliche Feststellungen nicht getroffen und notwendige Beweise nicht aufgenommen habe) kann nicht erfolgreich erhoben werden, wenn zu einem bestimmten Thema – wie hier zum Leistungskalkül der Klägerin - ohnehin Feststellungen getroffen wurden, diese den Vorstellungen der Rechtsmittelwerberin aber zuwiderlaufen (RS0043320 [T16]).
Entscheidend für die Frage der Verweisbarkeit des Versicherten ist die auf Grund des ärztlichen Leistungskalküls getroffene Feststellung, in welchem Umfang er im Hinblick auf die bestehenden Einschränkungen behindert ist bzw welche Tätigkeiten er ausführen kann. Die vom Sachverständigen erhobenen Diagnosen bilden nur die Grundlage für das von ihm zu erstellende Leistungskalkül, das wiederum die Basis für die Feststellungen bildet. Mangels eigener medizinischer Fachkenntnisse könnte das Gericht aus einer festgestellten Diagnose keinerlei Schlussfolgerungen ableiten, zumal je nach dem Schweregrad eines Leidens bei gleicher Diagnose der Umfang der Einschränkungen bezüglich der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit ganz unterschiedlich sein kann. Wesentlich ist daher nur die Feststellung des Leistungskalküls (RS0084399).
Weiters rügt die Berufungswerberin, dass das Erstgericht eine Billigkeitserwägung, wie sie § 255 Abs 3 ASVG vorsehe, in Bezug auf die Berücksichtigung der auszuübenden Tätigkeiten in seiner Entscheidung auch bei der rechtlichen Beurteilung nicht habe einfließen lassen.
Die in § 255 Abs 3 ASVG enthaltene Zumutbarkeitsformel soll die Verweisung auf Tätigkeiten verhindern, zu denen der Versicherte zwar imstande wäre, die ihm aber unter billiger Berücksichtigung der von ihm ausgeübten Tätigkeiten nicht mehr zumutbar wären. Damit soll vor allem ausgeschlossen werden, dass ein Versicherter auf Tätigkeiten verwiesen wird, die einen höheren Bildungsgrad oder gar selbständige Erwerbstätigkeiten oder eine unzumutbare längere Anlernung oder Umschulung voraussetzen (RS0084991 [T5, T6]). Dies ist hier nicht anzunehmen.
Zuletzt meint die Berufungswerberin, die Voraussetzungen von § 255 Abs 3a ASVG zu erfüllen. Fest stehe, dass sie zum Stichtag 1.3.2000 147 Beitragsmonate der Pflichtversicherung, sieben Beitragsmonate Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit sowie 87 Monate einer Ersatzzeit aufweise, insgesamt sohin 241 Beitragsmonate.
Neben den anderen Voraussetzung erfordert § 255 Abs 3a ASVG aber auch, dass der Versicherte mindestens 360 Versicherungsmonate, davon mindestens 240 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit , erworben hat.
Schon diese Voraussetzung erfüllt die Klägerin nicht, weist sie doch bis zum Stichtag 1.3.2023 nur 7 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit auf.
Der Berufung war daher insgesamt ein Erfolg zu versagen.
Für einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch an die zur Gänze unterliegende Klägerin nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG ergaben sich keine Anhaltspunkte.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil keine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu beantworten war.
O
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