JudikaturOLG Wien

32Bs171/25v – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
24. Juli 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Marchart und die fachkundige Laienrichterin Hofrätin Mag. Killinger, BA MA als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A* über dessen Beschwerde gegen den Bescheid der Generaldirektion des Bundesministeriums für Justiz vom 26. Mai 2025, GZ **4, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

A* ist gemäß § 21 Abs 1 StGB untergebracht. Die Maßnahme wird derzeit im forensisch-therapeutischen Zentrum (FTZ) * vollzogen.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die Generaldirektion beim Bundesministerium für Justiz den Anträgen des Genannten auf Vollzugsortsänderung in das FTZ Wien-Favoriten (Antrag vom 16. Februar 2025, ON 2 S 1) bzw in das Landeskrankenhaus Graz (Justizanstalt Graz-Jakomini; Antrag vom 20. März 2025, ON 1 S 1) gemäß § 10 iVm § 161 StVG nicht Folge (ON 4).

Begründend wurde unter Bezugnahme auf die Stellungnahmen des FTZ * ausgeführt, dass keine Hinweise vorliegen würden, dass der Abbau der spezifischen Gefährlichkeit des Antragstellers in einem anderen FTZ oder einer öffentlichen Krankenanstalt für Psychiatrie besser gefördert werden könnte. Vielmehr ergebe sich aus der Stellungnahme des FTZ *, dass durch eine Vollzugsortsänderung keine wesentlichen Änderungen im Hinblick auf das psychopathologische Zustandsbild oder die Behandlungscompliance zu erwarten seien. Eine Vollzugsortsänderung sei damit ausgeschlossen. Die vorgebrachten individuellen Gründe würden keine Zulässigkeit begründen.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A*, in welcher dieser zusammengefasst ausführt, dass er sich in * immer an die Regeln gehalten habe. Man habe ihn mit Spritzen und Medikamenten kaputt gemacht. Es sei normal, dass man dann einen Hass entwickle und woanders hin wolle. Er wäre sehr erleichtert, wenn er wenigstens nach Favoriten komme, es gäbe dort viele Vorteile für sein Fortkommen. Er könne dort ab und zu Besuch bekommen und es würde auch dazu dienen, die Gefährlichkeit abzubauen. Er sei medizinisch compliant, krankheits- und deliktseinsichtig und therapiebereit. Er habe in den letzten zwei Jahren vielleicht 20 Mal die Medikamente nicht nehmen wollen, weil er Probleme mit dem Magen habe. Seit er auf die Sonderabteilung gelegt worden sei, gehe es ihm noch schlechter, man gebe ihm keine konkrete Perspektive, wann es wieder nach draußen gehen soll. Er habe das Gefühl, das ganze Haus sei gegen ihn, er werde wie eine Nummer behandelt.

Rechtliche Beurteilung

Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Nach § 16a Abs 1 Z 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Bescheid der Generaldirektion des Bundesministeriums für Justiz.

Gemäß § 10 Abs 1 StVG hat das Bundesministerium für Justiz allgemein oder im Einzelfall die Zuständigkeit einer anderen als der nach § 9 StVG zuständigen Anstalt anzuordnen, wenn dies unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Strafvollzugs (§ 20 StVG) zur besseren Ausnützung der Vollzugseinrichtungen oder aus Gründen der Sicherheit des Strafvollzugs zweckmäßig ist (Z 1) oder wenn dadurch die Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft gefördert wird und weder das Erfordernis einer zweckmäßigen Ausnützung der Vollzugseinrichtungen noch Gründe der Sicherheit des Strafvollzugs entgegenstehen (Z 2). Darüber hinaus ist bei der Entscheidung darüber in welchem forensisch-therapeutischen Zentrum der Vollzug im Einzelfall durchzuführen ist, zu berücksichtigen, dass nach § 164 Abs 1 StVG Untergebrachte davon abgehalten werden sollen, unter dem maßgeblichen Einfluss ihrer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung mit Strafe bedrohte Handlungen zu begehen und die Unterbringung den Zustand der Untergebrachten soweit bessern soll, dass von ihnen die Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen nicht mehr zu erwarten ist, und den Untergebrachten zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung verholfen werden.

Nach § 165 Z 1 StVG sind die nach § 21 Abs 1 StGB Untergebrachten zur Erreichung dieser Vollzugszwecke und zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den Anstalten so zu behandeln, wie es den Grundsätzen und anerkannten Methoden der Psychiatrie, Psychologie und Pädagogik entspricht. Der Untergebrachte hat ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, die erforderliche Behandlung zu erhalten, und - wenn dies in der zuständigen Justizanstalt nicht möglich ist - entsprechend verlegt (§ 161 StVG) zu werden ( Drexler / Weger, StVG 5§ 165 Rz 1). Eine Strafvollzugsortsänderung ist damit nur dann zulässig, wenn dadurch der Abbau der Gefährlichkeit des Untergebrachten gefördert wird (§ 164 Abs 1 StVG) und gleichzeitig weder die zweckmäßige Auslastung der Vollzugseinrichtungen noch Sicherheitsbedenken dagegen sprechen (§ 10 Abs 1 Z 1 und Z 2 StVG). Hier sind die Gründe nicht gegeneinander abzuwägen, sondern bereits ein dagegen sprechender Grund schließt eine Strafvollzugsortsänderung aus (Erkenntnis des VwGH vom 24. Juni 2004, 2003/20/0275 sowie vom 22. Juli 2004, 2001/20/0666).

Vorliegend ist daher zu prüfen, ob der Abbau der Gefährlichkeit des A* in einer der Zielanstalten besser gewährleistet ist als im FTZ *. Fallkonkret ergeben sich aber weder aus dem – sich auf pauschale Behauptungen beschränkenden - Beschwerdevorbringen noch dem Akteninhalt Anhaltspunkte dafür, dass der Abbau der spezifischen Gefährlichkeit des Genannten im FTZ Wien-Favoriten oder im Landeskrankenhaus Graz (Justizanstalt Graz-Jakomini) besser gewährleistet wäre als in der Standanstalt, sondern folgt aus der Stellungnahme des Psychologischen Dienstes des FTZ * vielmehr, dass der Untergebrachte sich zwar von einer Vollzugsortsänderung raschere Lockerungsschritte erwartet, von einer solchen Änderung jedoch keine wesentlichen Änderungen hinsichtlich des psychopathologischen Zustandsbilds oder der Behandlungscompliance zu erwarten wären und das Ziel des Untergebrachten, nämlich eine zeitnahe Entlassung, aufgrund des bisherigen Verlaufs – insbesondere dem bereits einmal erfolgten Widerruf der bedingten Entlassung wegen wiederholter Verstöße gegen gerichtliche Auflagen - nicht in Aussicht gestellt werden könne.

Da der angefochtene Bescheid sohin der Sach- und Rechtslage entspricht, war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.