32Bs114/25m – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Vetter und die fachkundige Laienrichterin Hofrätin Mag. Killinger, BA MA als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache der A* über deren Beschwerde gegen den Bescheid der Generaldirektion des Bundesministeriums für Justiz vom 13. März 2025, GZ **6, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Die Beschwerdeführerin verbüßt derzeit in der Justizanstalt * eine Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren mit urteilsmäßigem Strafende am 25. Oktober 2026.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab das Bundesministerium für Justiz ihrem Antrag um Vollzugsortsänderung in die Justizanstalt Salzburg (ON 1) nicht Folge.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Justizanstalt Salzburg ein gerichtliches Gefangenenhaus sei, das vorrangig der Vollziehung von Freiheitsstrafen unter 18 Monaten vorbehalten bleibe. Die Strafgefangene sei zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt worden, sodass aus Sicherheitsgründen nur die Anhaltung in der einzigen für den Frauenvollzug zuständigen Justizanstalt * mit entsprechenden Sicherungsund Betreuungseinrichtungen in Betracht käme. Weiters sei die Insassin in der Justizanstalt * beschäftigt und könne die Zuteilung einer Beschäftigung in der Zielanstalt nicht garantiert werden. Sie unterhalte auch regelmäßige Kontakte zu den Fachdiensten und würde der Strafgefangenen Videotelefonie gemäß § 86 StVG gewährt. Aufgrund der genannten Gründe würde eine Vollzugsortsänderung nicht der besseren Ausnutzung der Vollzugseinrichtung dienen. Es werde angeregt, ab Übernahme in den Entlassungsvollzug nochmals einen Antrag auf Vollzugsortsänderung zu stellen.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der A* vom 24. März 2025, die moniert, dass sie sich bereits ab 25. April 2025 im Entlassungsvollzug befinden werde, sohin sobald dieses Schreiben beim BMJ eingelangt sei. Ein weiterer Antrag erscheine daher sinnlos. Eine Verlegung in die Justizanstalt Salzburg fördere ihre Resozialisierung, weil sie die Möglichkeit habe, das für sie zuständige AMS zu erreichen, ihr Visum zu erneuern, Vorstellungsgespräche zu führen und Wohnungsbesichtigungen bzw Ähnliches zu machen. Von der * aus sei dies alles wegen der Entfernung schwieriger. Vom Abteilungskommandanten der Frauenabteilung, Herr B*, sei ihr zugesichert worden, dass sie bei einer Rückkehr sofort einer Beschäftigung nachgehen könne. Auch in der Justizanstalt Salzburg habe ein regelmäßiger Kontakt mit den Fachdiensten stattgefunden. Videotelefonate würden in der Justizanstalt * in erster Linie für die Aufrechterhaltung der familiären Kontakte erlaubt. Eine Vollzugsortsänderung würde aus diesen Gründen einer besseren Ausnutzung der Vollzugseinrichtung dienen. Durch eine erneute Antragstellung würde sich ihre Entlassungsvorbereitung deutlich verzögern, daher bitte sie um erneute Prüfung.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 16a Abs 1 Z 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Bescheid der Generaldirektion des Bundesministeriums für Justiz.
Gemäß § 10 Abs 1 StVG hat das Bundesministerium für Justiz allgemein oder im Einzelfall die Zuständigkeit einer anderen als der nach § 9 StVG zuständigen Anstalt anzuordnen, wenn dies unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Strafvollzugs (§ 20 StVG) zur besseren Ausnützung der Vollzugseinrichtungen oder aus Gründen der Sicherheit des Strafvollzugs zweckmäßig ist (Z 1) oder wenn dadurch die Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft gefördert wird und weder das Erfordernis einer zweckmäßigen Ausnützung der Vollzugseinrichtungen noch Gründe der Sicherheit des Strafvollzugs entgegenstehen (Z 2). Darüber hinaus hat das Bundesministerium bei der Bestimmung der Strafvollzugsanstalt auf die Wesensart des Strafgefangenen, sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse und die Beschaffenheit der Straftat, deren er schuldig erkannt worden ist, insoweit Bedacht zu neh- men, als es erforderlich ist, um die Erreichung der Zwecke des Strafvollzugs unter bestmöglicher Ausnutzung der Vollzugseinrichtungen zu gewährleisten (§ 134 Abs 2 StVG). Überdies ist eine Strafvollzugsortsänderung nur dann zulässig, wenn dadurch die Resozialisierung des Strafgefangenen gefördert wird und gleichzeitig weder die zweckmäßige Auslastung der Vollzugseinrichtungen noch Sicherheitsbedenken dagegen sprechen. Hier sind die Gründe nicht gegeneinander abzuwägen, sondern bereits ein dagegen sprechender Grund schließt eine Strafvollzugsortsänderung aus (Erkenntnis des VwGH vom 24. Juni 2004, 2003/20/0275 und vom 22. Juli 2004, 2001/20/0666; OLG Wien 33 Bs 64/15a).
Vorauszuschicken ist, dass für die Frage der Zuständigkeit die noch offene Strafzeit (§ 1 Abs 5 StVG) zum Zeitpunkt des Beginns der Strafhaft ausschlaggebend ist. Mutmaßungen/Spekulationen über bedingte Entlassungen bleiben in diesem Zusammenhang außer Betracht (Drexler/Weger, StVG 5§ 9 Rz 6 mwN). Die Strafgefangene wies zum Beginn des Vollzugs der Strafhaft eine offene Strafzeit von weit mehr als 18 Monaten auf (vgl Auszug aus der Vollzugsinformation), sodass die Strafe gerade nicht in einem Gefangenenhaus - wie der Justizanstalt Salzburg -, sondern in der gemäß § 134 StVG zu bestimmenden Strafvollzugsanstalt zu vollziehen ist (§ 9 Abs 1 StVG).
Da bereits ein dagegen sprechender Grund die Strafvollzugsortsänderung ausschließt, konnte das weitere Beschwerdevorbringen auf sich beruhen.
Rechtsmittelbelehrung :
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.