Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Schneider-Reich und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* B*wegen §§ 75 StGB uaD über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18. Juni 2025, GZ **-164, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der ** geborene A* B* wurde am 6. Juli 2017 wegen der Verbrechen des zweifachen Mordes nach § 75 StGB und des Vergehens des Schwangerschaftsabbruchs ohne Einwilligung nach § 98 Abs 1 erster Fall StGB schuldig erkannt und zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Unter einem wurde er schuldig erkannt, den Privatbeteiligten C* und D* E* EUR 11.280,-- an Schadenersatz, C* E* EUR 25.000,-- an Trauerschaden, D* E* EUR 25.000,-- an Trauerschaden und F* E* EUR 25.000,-- an Trauerschaden binnen 14 bei sonstiger Exekution zu zahlen.
Bei der Strafzumessung wurde erschwerend das Zusammentreffen zweier Verbrechen und eines Vergehen, die heimtückische Tatplanung und -ausführung beim Mord an G* E*, die unter verwerflichem Vertrauensmissbrauch begangene Tatbegehung beim Mord an H* E*, die vorsätzliche Anwendung von Gewalt gegenüber einer unmündigen Person beim Mord an H* E*, die vorsätzliche Tatbegehung bei allen Taten gegen Angehörige sowie beim Mord an H* E* gegen eine aufgrund seines Alters von erst 21 Monaten besonders schutzbedürftige Person und die Tatbegehung wider G* E* unter Verwendung einer Faustfeuerwaffe gewertet. Als mildernd hingegen der bis dahin ordentliche Lebenswandel des Verurteilten, dass die Taten mit seinem bisherigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehen sowie die Ablegung eines reumütigen Geständnisses.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag A* B*s, die über ihn verhängte Strafe nach § 31a Abs 1 StGB nachträglich zu mildern, ab.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Verurteilten, der Berechtigung nicht zukommt.
Der Beschwerdeführer hat – seinen beschränkten Möglichkeiten entsprechend – über mehrere Jahre monatlich einen geringfügigen Betrag an die Privatbeteiligten bezahlt und so eine teilweise Schadensgutmachung geleistet. Die nachträgliche Schadensgutmachung kommt – wie das Erstgericht ausführt – zwar grundsätzlich als nachträglicher Milderungsgrund typischerweise in Betracht. Der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 15 StGB (wenn der Täter sich ernstlich bemüht hat, den verursachten Schaden gut zu machen oder weitere nachteilige Folgen zu verhindern) ist bei Tötungsdelikten als Milderungsgrund aber ausgeschlossen (Mayerhofer StGB 6§ 34 Rz 45a; Riffel WK² StGB § 34 Rz 36).
Weiters reklamiert A* B* als Milderungsgrund die positive Entwicklung während des Strafvollzuges. Er habe eine Psychotherapie absolviert, bei einem Fernstudium bisher 80 ECTS-Punkte erreicht und während des Vollzuges ein langjähriges untadeliges Verhalten gezeigt.
Dabei übergeht er aber, dass das Wohlverhalten und die Resozialisierungsbereitschaft während des Strafvollzuges doch die Regel und nicht die Ausnahme ist (Bauer-Raschhofer in SbgK § 31a Rz 17 mwN; OLG Linz 9 Bs 316/24w; OLG Graz 10 Bs 269/24w), sodass auch hier kein Milderungsgrund aufgezeigt wird, der insbesondere unter Berücksichtigung der massiven und schwergewichtigen Erschwerungsgründe eine nachträgliche Milderung der verhängten Sanktion rechtfertigen würde.
Der Beschwerde war sohin ein Erfolg zu versagen.
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