Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag. a Tröster Dr. in Steindl-Neumayr in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 2. September 2024, GZ **-430, in nichtöffentlicher Sitzung den
B ESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
Begründung:
Mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 23. April 2024 (ON 380) wurde – für das Beschwerdeverfahren relevant – der am ** geborene slowenische Staatsangehörige A* (zu B.I.) des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 (fünfter Fall) Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 SMG, (zu B.II) des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 (zweiter Fall) Abs 2 Z 2 SMG iVm § 12 (zweiter Fall) StGB und (zu B.III.) des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 (zweiter Fall) und Abs 3 SMG schuldig erkannt und in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 28a Abs 4 SMG zur Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren verurteilt.
Bei der Strafbemessung wertete das Gericht unter Zugrundelegung eines Strafrahmens von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe das Zusammentreffen von mehreren Verbrechenstatbeständen, drei einschlägige Vorstrafen (wegen Vermögensdelikten) und die mehrfache Qualifikation erschwerend. Mildernd waren das umfassende und reumütige Geständnis, die eigene Suchtmittelabhängigkeit und die Sicherstellung eines Teils des Suchtgifts. Unter allgemeinen Strafzumessungsaspekten wurde A*` Rolle als Mittelsmann zu den eigentlichen Hintermännern „B*“ und „C*“ und anordnungsbefugtes Mitglied der kriminellen Vereinigung gegenüber D* und seiner Lebensgefährtin E* schuldsteigernd berücksichtigt.
Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 17. Dezember 2024, GZ 11 Os 134/24a-4, wurde (hier relevant) die Berufung des A* (ON 386 und ON 391) im Hinblick auf den von diesem nach der Urteilsverkündung und Rücksprache mit seinem Verteidiger wirksam erklärten Rechtsmittelverzicht (ON 379, AS 34) gemäß § 296 Abs 2 StPO iVm § 294 Abs 4 erster Satz StPO zurückgewiesen (ON 465.1).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag des A* auf nachträgliche Strafmilderung gemäß § 31a Abs 1 StGB (ON 423.1) - konform der ablehnenden Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 423.4) - ab, weil die von ihm im Antrag relevierten Umstände, wonach der Hintergrund seiner Tathandlungen seine Drogensucht gewesen sei, er die bisherige Haft gut habe nützen können, um von den Drogen loszukommen und er nunmehr auf die Chance eines Lebens ohne Drogen hoffe, bereits zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung bekannt gewesen bzw nicht mildernd seien und daher eine nachträgliche Milderung der Strafe nicht begründen könnten (ON 430).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige (§ 84 Abs 2 StPO) Beschwerde des Verurteilten. Darin argumentiert er, er habe nicht freiwillig Drogen verkauft, sondern weil er Schulden gehabt habe und deswegen bedroht und unter Druck gesetzt worden sei (ON 435).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft inhaltlich nicht äußerte, ist nicht berechtigt.
Gemäß § 31a StGB hat das Gericht die Strafe angemessen zu mildern, wenn nachträglich Tatumstände eintreten oder bekannt werden, die zu einer milderen Bemessung der Strafe geführt hätten. Für die Herabsetzung der Strafe müssen nachträglich Milderungsgründe hervortreten oder Milderungsgründe vorliegen, die dem Gericht im Urteilszeitpunkt noch nicht bekannt waren ( Ratz in WK 2 StGB § 31a Rz 4) und daher nicht bei der Strafbemessung berücksichtigt wurden ( Tipold in L/St, StGB 4 § 31a Rz 2).
Die vom Verurteilten geltend gemachten Gründe entsprechen diesen Voraussetzungen nicht: Die Suchtmittelgewöhnung und die Schuldensituation waren bekannt und wurden bereits bei der Strafbemessung berücksichtigt (vgl US 20f und 34f). Soweit A* seine Handlungen in der Beschwerde als durch die Schulden und den deswegen auf ihn ausgeübten Druck gänzlich fremdbestimmt darzustellen sucht, übergeht er die ihm nach den (unbedenklichen) Konstatierungen im Urteil zukommende (schuldsteigernde) Rolle als Mittelsmann zwischen den Hintermännern und ihm unterstellten Mitgliedern der kriminellen Vereinigung wie D* und E* (US 18f, 27f und 35, vgl dazu BV A* ON 379, AS 11, wonach er „B*“ geschrieben habe, dass er [A*] Suchtgift verkaufen wolle und richtig sei, dass D* sein „Läufer“ gewesen sei ).
Die positive Bearbeitung der Suchtproblematik während der Untersuchungshaft war ebenso bereits in der Hauptverhandlung bekannt (Hv-Protokoll ON 379, AS 19). Im Übrigen kann das Wohlverhalten in der Haft als Regelfall angenommen werden und bedingt keinen nachträglichen Milderungsgrund. Gleiches gilt in Bezug auf ein Lernen aus der Haft, ist dieses doch gerade das Ziel der Sanktion. Relevante neue Umstände für eine mildere Strafbemessung werden vom Verurteilten somit nicht aufgezeigt.
Der Beschwerde muss daher der Erfolg versagt bleiben.
Der Ausschluss einer weiteren Rechtsmittelmöglichkeit ergibt sich aus § 89 Abs 6 StPO.
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