Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Engljähringer als Vorsitzende, Mag. Hemetsberger und Mag. Kuranda in der Strafsache gegen A* wegen des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 10. Oktober 2024, GZ1*-97, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
In diesem Verfahren wurde über A* mit Urteil vom 6. November 2020 (ON 77 und ON 88) wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB und des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1 und Abs 2 StGB unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 27. Juli 2020, GZ2*, mit welchem er wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB sowie der Vergehen der Veruntreuung nach § 133 Abs 2 erster Fall StGB und der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1 und Abs 2 Z 1 und Z 2 StGB zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war (vgl ON 49 und ON 50), eine einjährige Zusatzfreiheitsstrafe verhängt.
Bei der Strafbemessung waren (in der erforderlichen Zusammenschau beider Verurteilungen; vgl ON 88, 3 f) mildernd das reumütige Geständnis, die teilweise Schadensgutmachung und die Spielsucht des Angeklagten, und erschwerend seine massive einschlägige, durch die Strafschärfungsvoraussetzungen des § 39 Abs 1 StGB aggravierte Vorstrafenbelastung, das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, die Opfermehrzahl und die Mehrfachqualifikation bei der Vermögensdelinquenz sowie die Verwirklichung der gleichsam fortgesetzten Freiheitsdelikte zum Nachteil desselben Opfers sowohl durch Aufsuchen der räumlichen Nähe als auch im Weg einer Telekommunikation gewertet worden; im Rahmen des § 32 Abs 2 und Abs 3 StGB musste der Angeklagte überdies Tatbegehung(en) während offener Probezeit und anhängigen Verfahrens sowie den, allein in den Betrugsvorwürfen angesichts einer Gesamtschadenshöhe von mehr als 600.000 Euro gewiss nicht mehr unterdurchschnittlichen Erfolgsunwert gegen sich gelten lassen.
Mit Schriftsatz vom 2. September 2024 (ON 96) beantragte der Verurteilte nachträgliche Strafmilderung gemäß § 31a Abs 1 StGB. Dazu führte er (unter Vorlage Bezug habender Nachweise) im Wesentlichen aus, dass er während der gesamten bisherigen Haftzeit ein außerordentliches Wohlverhalten an den Tag gelegt habe, in Therapie sei und eine stationäre Entwöhnungsbehandlung anstrebe. Die schwere Krebserkrankung seiner Lebensgefährtin habe ihn in seiner Persönlichkeit nachhaltig verändert und ihm vor Augen geführt, welche Prioritäten er nach seiner Haftentlassung verfolgen wolle. Er habe schon mit der Arbeitssuche begonnen. Bereits jetzt sei er als Fahrer beim B* für Kranken- und Personentransporte beschäftigt. Zuletzt sei es ihm auch gelungen, (weitere) 13.954,72 Euro an die Privatbeteiligte C* OG zu bezahlen.
Den Antrag des Verurteilten wies das Erstgericht mit dem nun angefochtenen Beschluss vom 10. Oktober 2024 ab (ON 97). Dagegen wendet sich seine – im Zweifel rechtzeitige – Beschwerde (ON 98). Sie ist jedoch ohne Erfolg.
Wenn nachträglich Umstände eintreten und bekannt werden, die zu einer milderen Bemessung der Strafe geführt hätten, hat das Gericht die Strafe angemessen zu mildern (§ 31a Abs 1 StGB). Als nachträglich hervorgekommene Milderungsgründe kommen alle Umstände, die in Ansehung der ausgesprochenen Strafe eine mildere Behandlung des Täters herbeiführen könnten, so beispielsweise auch nachträgliche Schadensgutmachung, in Betracht ( Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari StGB 14 § 31a Rz 1 f mwN).
Wie eingangs angesprochen, war dem Beschwerdeführer vorliegend bei der Fällung des Bedachtnahmeurteils bereits teilweise Schadensgutmachung, konkret durch Befriedigung von Privatbeteiligtenansprüchen in Höhe von (zusammengefasst) 91.700 Euro (ON 49, 8 und ON 77, 5), strafmildernd zugutegehalten worden. Der Betrag entspricht 14,6 % der gesamten Betrugsschadenssumme (zu welcher im Übrigen noch weitere 110.000 Euro aus den Veruntreuungen hinzukommen). Durch die nun nachträglich geleisteten Zahlungen erhöht sich diese Quote nur geringfügig auf 16,8 %. Ohne damit die aktuellen Anstrengungen des Rechtsmittelwerbers gering zu schätzen, kommt ihnen doch kein solches Gewicht zu, das in der Gesamtschau schon eine Strafmaßreduktion auslösen könnte.
Ebensowenig bieten schließlich das Wohlverhalten und die Resozialisierungsbereitschaft des Beschwerdeführers während des Strafvollzugs, sind diese doch Regel, nicht Ausnahme ( Bauer-Raschhofer in SbgK § 31a Rz 17 mwN), sowie nach Lage des Falls die – einmal mehr (ON 50, 8 f) – gezeigte Therapiebereitschaft des Verurteilten Anlass, die errechnete Zusatzfreiheitsstrafe nachträglich zu reduzieren.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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