Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Staribacher als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Trebuch LL.M. und die Richterin Dr. Hornich LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 20. Juni 2025, GZ **-11, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt in der Justizanstalt ** eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 17. März 2025, AZ ** (ON 9), wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 3 (zu ergänzen: erster Fall) SMG, § 15 StGB und des Vergehens des Suchtgifthandels nach § 15 StGB, § 28a Abs 1 erster Fall, Abs 3 (zu ergänzen: erster Fall) SMG verhängte Freiheitsstrafe von 18 Monaten mit errechnetem Strafende am 10. Juni 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 10. September 2025 vorliegen, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 10. Dezember 2025.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) und jener des Anstaltsleiters (ON 2 S 2) – die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Hälftestichtag aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen ab (ON 11).
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Beschlussbekanntgabe erhobene (ON 12 S 1), in Folge nicht näher ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen, der keine Berechtigung zukommt.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Nach § 46 Abs 2 StGB ist ein Verurteilter, der die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel der Freiheitsstrafe verbüßt hat, trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 solange nicht bedingt zu entlassen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzuges der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (vgl Jerabek/Ropper, WK 2StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist nach § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Taten begangen wurden, eingetreten ist oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen.
Der Beschwerdeführer weist einschließlich der vollzugsgegenständlichen zehn bis ins Jahr 2008 zurückreichende Verurteilungen (davon eine im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB stehend) auf (ON 7), wobei ihn zahlreiche Rechtswohltaten bzw Resozialisierungschancen nicht vor neuerlicher Delinquenz abzuhalten vermochten. So wurde er bereits zwei Mal unter Anordnung von Bewährungshilfe bedingt aus Freiheitsstrafen entlassen (Punkte 1 und 4 der Strafregisterauskunft), fünf Mal wurde der Vollzug von Freiheitsstrafen nach § 39 Abs 1 SMG aufgeschoben (Punkte 5 bis 9 der Strafregisterauskunft) und es wurden ihm – überwiegend nach § 40 Abs 1 SMG - etliche bedingte Strafnachsichten gewährt (Punkte 3 bis 9 der Strafregisterauskunft). Von alldem und dem teilweisen Strafvollzug völlig unbeeindruckt verstand er sich (auch) nur wenige Monate nach der zuletzt gewährten bedingten Strafnachsicht und während offener Probezeit (Punkt 9 der Strafregisterauskunft) nicht nur dazu, (richtig:) andere dazu zu bestimmen, vorschriftswidrig Suchtgifte in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge nach Österreich einzuführen, sondern versuchte auch selbst, Metamphetamin in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge zu erzeugen, woraus die vollzugsgegenständliche Verurteilung resultiert.
Zu alldem kommt, dass sich der Beschwerdeführer nicht einmal im geschützten Bereich des Strafvollzugs regelkonform verhalten kann, mussten über ihn doch während der erst etwa sieben Monate andauernden Haft bereits zwei Ordnungsstrafen verhängt werden (ON 4 und ON 5).
Die wiederholte Straffälligkeit trotz zahlreich gewährter Resozialisierungschancen, die zuletzt erfolgte Tatbegehung während offener Probezeit und die Aufführung des Beschwerdeführers im Strafvollzug stehen der gesetzlich geforderten Annahme, er werde durch die bedingte Entlassung - selbst unter Auferlegung von (schon bisher nicht deliktsverhindernd wirkenden) Maßnahmen im Sinne der §§ 50 bis 52 StGB - nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Freiheitsstrafe von einer neuerlichen Straffälligkeit abgehalten, klar entgegen und lassen die für eine bedingte Entlassung erforderliche positive Prognose nicht zu, woran die Wohnmöglichkeit ebensowenig etwas ändert, wie der Umstand, dass ein „Ev. Arbeitsplatz“ vorhanden sein mag (ON 2 S 2).
Da einer bedingten Entlassung somit bereits spezialpräventive Erwägungen unüberwindbar entgegenstehen, erübrigt sich ein Eingehen auf die im bekämpften Beschluss weiters angesprochenen generalpräventiven Aspekte.
Der gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss gerichteten Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
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