JudikaturOLG Wien

32Bs112/25t – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
14. Juli 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Marchart und die fachkundige Laienrichterin Hofrätin Mag. Killinger, BA MA als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A*über dessen Beschwerde gegen den Bescheid der Generaldirektion des Bundesministeriums für Justiz vom 10. März 2025, GZ **-5, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Aus Anlass der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben und das Verfahren eingestellt .

Text

Begründung:

Der Beschwerdeführer verbüßte im forensisch-therapeutischen Zentrum (FTZ) * eine Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren mit urteilsmäßigem Strafende am 17. Jänner 2027.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die Generaldirektion dem Ansuchen des A* vom 31. Jänner 2025 (ON 1) um Vollzugsortsänderung in die Justizanstalt * Folge und bestimmte diese gemäß § 10 StVG zum Vollzugsort.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Strafgefangene eine Änderung des Vollzugsorts gemäß § 10 (§ 134 Abs 6) StVG in die Justizanstalt * begehrt habe. Diesem Begehren werde dahin Folge gegeben, als für den weiteren Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe die Justizanstalt * bestimmt werde.

Dagegen richtet sich die innerhalb der Rechtsmittelfrist eingebrachte und als „Beschwerde bzw Stornierung meiner Strafvollzugortsänderung“ bezeichnete Eingabe des Insassen vom 12. März 2025, mit der dieser – mit der zusammengefassten Begründung, dass ihm nunmehr klar geworden sei, dass sich durch die Verlegung seine Vollzugssituation verschlechtern würde, zumal er nicht, wie von ihm eigentlich intendiert, in die Außenstelle Mautern verlegt werden könne - um Stornierung des Bescheides ersucht. Er habe seine Stornierung auch per Ansuchen an den Vollzugsleiter des FTZ * persönlich überreicht.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 16a Abs 1 Z 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Bescheid des Bundesministeriums für Justiz.

Gemäß § 10 Abs 1 StVG hat das Bundesministerium für Justiz allgemein oder im Einzelfall die Zuständigkeit einer anderen als der nach § 9 StVG zuständigen Anstalt anzuordnen, wenn dies unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Strafvollzugs (§ 20 StVG) zur besseren Ausnützung der Vollzugseinrichtungen oder aus Gründen der Sicherheit des Strafvollzugs zweckmäßig ist (Z 1) oder wenn dadurch die Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft gefördert wird und weder das Erfordernis einer zweckmäßigen Ausnützung der Vollzugseinrichtungen noch Gründe der Sicherheit des Strafvollzugs entgegenstehen (Z 2). Darüber hinaus hat das Bundesministerium für Justiz bei der Bestimmung der Strafvollzugsanstalt auf die Wesensart des Strafgefangenen, sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse und die Beschaffenheit der Straftat, deren er schuldig erkannt worden ist, insoweit Bedacht zu nehmen, als es erforderlich ist, um die Erreichung der Zwecke des Strafvollzugs unter bestmöglicher Ausnutzung der Vollzugseinrichtungen zu gewährleisten (§ 134 Abs 2 StVG). Überdies ist eine Strafvollzugsortsänderung nur dann zulässig, wenn dadurch die Resozialisierung des Strafgefangenen gefördert wird und gleichzeitig weder die zweckmäßige Auslastung der Vollzugseinrichtungen noch Sicherheitsbedenken dagegen sprechen. Hier sind die Gründe nicht gegeneinander abzuwägen, sondern bereits ein dagegen sprechender Grund schließt eine Strafvollzugsortsänderung aus (Erkenntnis des VwGH vom 24. Juni 2004, 2003/20/0275 und vom 22. Juli 2004, 2001/20/0666; Oberlandesgericht Wien 33 Bs 64/15a).

Gemäß § 17 Abs 2 Z 1 StVG ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nach § 16a Abs 1 Z 2 StVG unter anderem auch die Bestimmung des § 13 AVG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 13 Abs 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Da auch die Zurückziehung eines Anbringens selbst ein Anbringen darstellt, kann dies nach dem AVG in den in § 13 Abs 1 AVG angeführten Formen, also sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen. Die Zurückziehung eines Antrags bedarf einer ausdrücklichen diesbezüglichen Willenserklärung gegenüber der Behörde, wobei diesem Erfordernis beispielsweise schon dann Genüge getan wird, wenn die eingebrachte Berufung „retour verlangt“ wird ( Hengstschläger / Leeb, AVG § 13 Rz 41). Im Falle der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags hat die Berufungsbehörde den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos aufzuheben und das Verfahren einzustellen ( Hengstschläger / Leeb aaO Rz 42 mwN; Thienel/Zeleny, AVG 21 § 13 Anm 22).

Da die „Stornierung“ der Strafvollzugsortsänderung nur als ausdrückliche Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags verstanden werden kann, war - in sinngemäßer Anwendung der angesprochenen Bestimmungen und mit Blick auf die angeführte Judikatur - der bekämpfte Bescheid ersatzlos aufzuheben und das Verfahren einzustellen (Oberlandesgericht Wien, 132 Bs 237/17y, 238/17w, 239/17t, 132 Bs 290/18v, 299/18t, 32 Bs 401/21m, 32 Bs 48/22a, 32 Bs 479/22h; Pieberin WK² StVG § 121b Rz 5).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.