JudikaturOLG Wien

15R93/25v – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
14. Juli 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Schaller als Vorsitzenden sowie die Senatspräsidentin Mag. Köller Thier und die Richterin Mag. Schmied in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. A*, geb **, **, vertreten durch Mag. Irmgard Neumann, Rechtsanwältin in Graz, wider die beklagte Partei B* m.b.H., FN **, **, vertreten durch DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Aufhebung der Sicherstellung aufgrund persönlicher Erklärung (EUR  21.630,96) über den Rekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse EUR 1.259,59) gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Handelsgerichts Wien vom 10.4.2025, ** 21, in nicht öffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung

Der Kläger obsiegte mit seinem Begehren, die Beklagte schuldig zu erkennen, ihn aus der Haftung als Bürge und Zahler für sämtliche Verpflichtungen aus dem zwischen der Beklagten als Vermieterin einerseits und Herrn C* als Mieter andererseits abgeschlossenen Mietvertrag über das Bestandsobjekt **, welche C* als Mieter treffen, zu entlassen.

Mit der angefochtenen Kostenentscheidungsprach das Erstgericht dem Kläger - gegründet auf § 41 Abs 1 ZPO - EUR 8.657,11 (darin EUR 1.319,19 an USt und EUR 742,40 an Barauslagen) an Prozesskosten zu.

Keinen Kostenersatz gewährte das Erstgericht dem Kläger – soweit im Rekursverfahren noch von Bedeutung - für die Schriftsätze vom 7.10.2024 und vom 27.1.2025. Das in diesen beiden Schriftsätzen enthaltene Vorbringen wäre bereits zuvor oder auch später noch möglich gewesen, weshalb diese nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gedient hätten. Die im Schriftsatz vom 27.1.2025 weiters enthaltene Weiterleitung des Ersuchens der gerichtlich geladenen Zeugin Mag. D* um Einvernahme per Videokonferenz an das Gericht sei nicht Aufgabe der Partei und sei auch fallbezogen nicht zweckmäßig gewesen.

Gegen diese Kostenentscheidung wendet sich der Rekurs des Klägers mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne eines Kostenzuspruchs von insgesamt EUR 9.916,70.

Die Beklagte erstattete keine Rekursbeantwortung.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

1. Der Kläger begehrt eine Honorierung der Replik vom 7.10.2024 nach TP 3A und des Antrags vom 27.1.2025 nach TP 1. Zur Beurteilung des Kostenersatzanspruchs in Hinblick auf die zwei genannten Schriftsätze sind nachstehende Kriterien heranzuziehen:

Der Grundsatz der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit besagt, dass Kosten stets nur unter diesen Voraussetzungen ersatzfähig sind (9 Ob 104/00k; RS00357754). Wenn eine Verfahrenshandlung zwar zweckmäßig (zB eine Klagsausdehnung) aber nicht notwendig ist, weil sie beispielsweise in der nächsten Verhandlung vorgenommen hätte werden können, so ist sie nicht zu honorieren.

Ein Schriftsatz im Sinne des § 257 Abs 3 ZPO ist dann nicht zu honorieren, wenn sein Inhalt bereits früher hätte vorgetragen werden können, oder, wenn sein Inhalt zwar einen Neuheitswert hat, diese neuen Tatsachen aber ohne nennenswerte Schwierigkeiten in der nächsten Verhandlung vorgetragen hätten werden können. Sowohl bei einem zweiten vorbereitenden Schriftsatz, als auch bei den nach der vorbereitenden Tagsatzung eingebrachten Schriftsätzen ist es Sache der Partei, plausibel darzulegen, warum sie das Vorbringen nicht bereits früher erstatten konnte ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 3.60 f mwN).

2. Zum Schriftsatz vom 7.10.2024 (ON 5):

Der Kläger meint, dass die Replik vom 7.10.2024 ein vom Gericht aufgetragener Schriftsatz sei, weil ihm mit der Ladung zur Verhandlung gemäß § 180 Abs 2 ZPO aufgetragen worden sei, bis längstens 7.10.2024 auf ein allfälliges Vorbringen der Beklagten zu replizieren. Dies sei mit dem Schriftsatz vom 7.10.2024 geschehen.

Damit übersieht der Kläger, dass die Erfüllung des am 3.9.2024 erteilten Auftrags gemäß § 180 Abs 2 ZPO (ON 2), wonach bis längstens 7.10.2024 auf ein allfälliges Vorbringen der beklagten Partei zu replizieren sei, alle Beweismittel anzugeben und sämtliche Urkunden in geordneter und übersichtlicher Form vorzulegen seien, von ihm bereits mit dem vorbereitenden Schriftsatz vom 2.10.2024 (ON 3) vorweggenommen wurde. Dieser Schriftsatz wurde auch honoriert.

Es ist zwar richtig, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt noch nicht auf den vorbereitenden Schriftsatz der Beklagten vom 7.10.2024 (ON 4) replizieren konnte. Allerdings wäre eine Replik darauf ohne weiteres in der vorbereitenden Tagsatzung am 14.10.2024 möglich gewesen. Die Einbringung von zwei vorbereitenden Schriftsätzen vor der Verhandlung vom 14.10.2024 diente somit nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und war auch nicht vom Gericht beauftragt.

Damit hat das Erstgericht zu Recht, den Einwendungen der Beklagten folgend, den zweiten vorbereitenden Schriftsatz des Klägers vom 7.10.2024 nicht honoriert.

3. Zum Schriftsatz vom 27.1.2025 (ON 12):

Mit diesem Schriftsatz beantragte der Kläger unter anderem, die Zeugin Mag. D* per Zoom oder in eventu per Videokonferenz zur Tagsatzung am 3.2.2025 zuzuschalten und einzuvernehmen. Begründet wurde dies mit dem an den Kläger gerichteten Ersuchen der Zeugin, ihre Einvernahme per Zoom anzuregen. Für diesen Antrag begehrt der Kläger nunmehr die Honorierung nach TP 1.

Wie vom Erstgericht in der Kostenentscheidung zutreffend erwähnt, ist die Weiterleitung von Ersuchen gerichtlich geladener Zeugen an das Gericht nicht Aufgabe der Partei. Wenn sich ein Parteienvertreter dennoch für einen Zeugen bemüht, können die dadurch entstehenden Kosten nicht der Gegenseite angelastet werden. Im Übrigen diente dieser Antrag auch deshalb nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, weil keine zwingenden äußeren Umstände vorgetragen wurden, deretwegen die Zeugin nicht persönlich bei dem Gericht erscheinen konnte.

Das Erstgericht hat daher zu Recht auch für diesen Antrag keinen Kostenersatz zugesprochen.

Dem Kostenrekurs war daher insgesamt der Erfolg zu versagen.

Da die Beklagte keine Rekursbeantwortung erstattete, war auszusprechen, dass der Kläger die Kosten seines erfolglosen Rekurses selbst zu tragen hat.

Gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.