20Bs190/25z – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Frigo und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A*wegen § 133a StVG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wr. Neustadt vom 27. Juni 2025, GZ ** 3.1, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Text
Begründung:
A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt ** den unbedingten Teil von sechs Monaten einer gesamt 21monatigen Freiheitsstrafe, verhängt durch das Landesgericht Wr. Neustadt am 28. April 2025, AZ ** wegen §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB.
Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 29. September 2025, zwei Drittel der Sanktion werden am 30. Juli 2025 verbüßt sein.
Mit dem bekämpften Beschluss sah das Erstgericht gemäß § 133a StVG wegen Aufenthaltsverbots vorläufig vom weiteren Strafvollzug, jedoch wegen bis dahin entgegenstehender generalpräventiver Gründe erst nach Verbüßung von zwei Drittel der Sanktion, ab (ON 3.1).
Am 30. Juni 2025 erklärte der Strafgefangene ausdrücklich gegen diesen Beschluss keine Beschwerde zu erheben (ON 3.2).
Ungeachtet dessen brachte er mit Schreiben vom 1. Juli 2025 eine Beschwerde gegen diesen Beschluss ein (ON 4).
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 89 Abs 2 StPO sind Beschwerden, die verspätet oder von einer Person eingebracht wurden, der ein Rechtsmittel nicht zusteht (§ 87 Abs 1 StPO), als unzulässig zurückzuweisen. Ein von einem prozessfähigen Verurteilten erklärter Rechtsmittelverzicht ist ungeachtet der Motivation nicht widerrufbar. Die bestimmte und eindeutige Erklärung des Strafgefangenen, den in Rede stehenden Beschluss zu akzeptieren und damit auf Rechtsmittel zu verzichten, hat Rechtswirksamkeit erlangt. Alle nachfolgenden gegenteiligen Erklärungen des Beschwerdeführers vermögen an dieser Rechtswirksamkeit nichts zu ändern (RISJustiz RS0099945, RS0124841), weshalb die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war.