JudikaturOLG Wien

11R6/25w – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
Schadenersatzrecht
07. Juli 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Primus als Vorsitzende sowie den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts MMMag. Frank und den Richter des Oberlandesgerichts Dr. Futterknecht, LL.M., BSc, in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geboren **, **, vertreten durch Mag. Sascha Flatz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. B* AG, **, und 2. Dr. C*, geboren **, Arzt, **, beide vertreten durch die Kuhn Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 60.000 samt Nebengebühren und Feststellung (Streitwert EUR 5.000) über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 15. Oktober 2024, GZ: ** 45, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 4.146,60 (darin EUR 691,10 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin begehrt den Zuspruch von EUR 60.000 samt Zinsen und Zinseszinsen sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche zukünftigen Dauerfolgen und Schäden aufgrund der im Zeitraum vom 27.9.2020 bis 30.10.2020 durchgeführten Behandlung.

Dazu brachte sie vor, sie habe seit 2013 an einer Lumboischialgie gelitten, welche damals durch ein Spacer- implantat behandelt worden sei. Im Jahr 2017 sei bei ihr erstmals eine Spondylodese durchgeführt worden, um die nach wie vor bestehenden Probleme in ihrem Rücken zu lindern. Dabei seien Schrauben in ihre Wirbelsäule eingesetzt worden, um diese zu versteifen. Die Schrauben hätten im Jahr 2018 wieder entfernt werden müssen. Da sie nach wie vor unter Rückenproblemen gelitten habe, habe sie sich in die Ordination des Zweitbeklagten begeben und hinsichtlich der Behandlungsmöglichkeiten beraten lassen. Der Zweitbeklagte habe ausdrücklich zu einer Re Spondylodese geraten. Bei dieser erneuten Operation würden, um ihre Rückenprobleme zu lindern, Schrauben in ihre Wirbelsäule eingesetzt werden.

Sie sei von 21.9.2020 bis 30.10.2020 im D* Krankenhaus ** stationär aufgenommen worden. Der Zweitbeklagte habe als Belegarzt am 22.9.2020 die Operation durchgeführt, bei der es zu schwerwiegenden Behandlungsfehlern gekommen sei. Unmittelbar nach der Operation habe sie ein starkes Ziehen an ihrem Bein verspürt, was sie dem Zweitbeklagten mitgeteilt habe. Sie habe auch an enormen Schmerzen gelitten. Der Zweitbeklagte habe jedoch im Zuge der Nachkontrolle mitgeteilt, es sei alles in Ordnung und es seien keine Behandlungsfehler evident.

Am Tag der Operation sei es zudem zu einer allergischen Reaktion gekommen. Die Klägerin habe den Zweitbeklagten über ihre Allergie gegen Penicillin und Nickel informiert. Ihr sei im weiteren Verlauf nicht mitgeteilt worden, was der Auslöser für die allergische Reaktion gewesen sei.

Der mikrobiologische Befund vom 23.9.2020 habe eine Infektion mit Staphylococcus epidermis sowie Bacillus sp ergeben. Es sei bei der ersten Operation am 22.9.2020 nicht hygienisch gearbeitet worden, weil es sonst nicht zu der Infektion gekommen wäre. Die Infektion habe nicht bereits unmittelbar vor der Operation bestanden. Jedenfalls hätte eine allfällige bereits bestehende Infektion vor dem Eingriff abgeklärt und behandelt werden müssen. Die Klägerin sei mit Antibiotika behandelt worden. Am 24.9.2020 sei es erneut zu allergischen Reaktionen gekommen.

Trotz andauernder Schmerzen, hinzukommender Sehstörungen sowie enormer psychischer Belastung seien – entgegen ihren Bitten, unmittelbar nach der Operation bildgebende Untersuchungen durchzuführen – erst nach einigen Tagen eine Computertomographie sowie ein Röntgen durchgeführt worden. Mit Befund vom 25.9.2020 sei festgestellt worden, dass die linke Schraube in ihrer Wirbelsäule LWK5 weit lateral sowie unmittelbar paravertrebral gelegen sei und nicht in den Wirbelkörper hineingereicht habe. Auch die Schraube S1 habe nicht in den Wirbelkörper gereicht. Die Schrauben seien im Rahmen der Operation vom 22.9.2020 nicht korrekt eingesetzt worden.

Aufgrund der Schraubenfehllage hätten die Schrauben bereits am 29.9.2020 versetzt bzw teilweise wieder entfernt werden müssen. Ihr sei mitgeteilt worden, dass die Revisionsoperation unumgänglich sei.

Nach dieser Operation hätten sich die Beschwerden nicht gebessert. Die Klägerin habe nach wie vor enorme Schmerzen gehabt. Die Sehstörungen hätten sich verschlimmert. Darüber hinaus habe sie auch Schmerzen und ein Ziehen im Darm gespürt und unter Funktionsstörungen im Darm gelitten. Auch die Behandlungen mit Antibiotika habe fortgeführt werden müssen.

Der Zweitbeklagte habe jedoch keine weiteren Untersuchungen durchführen wollen. In weiterer Folge habe sie sich zu einem Facharzt für Orthopädie und Traumatologie begeben, welcher festgestellt habe, dass die bereits durchgeführten bildgebenden Untersuchungen eine erneute Schraubenfehllage zeigen würde. Dies habe der Zweitbeklagte offenbar erneut übersehen.

Da die Beschwerden angehalten hätten und die Klägerin sich kaum bewegen habe können, sei am 4.2.2021 die vollständige Metallentfernung in der Klinik E* durchgeführt worden. Die Metallentfernung sei nicht aufgrund einer Implantat Angst der Klägerin durchgeführt worden. Auch diese Operation habe die verursachten Schäden nicht beheben können. Sie habe weiterhin an zahlreichen Beschwerden und teilweise massiven Schmerzen gelitten. Bis dato hätten die verursachten Schäden der Erstoperation nicht behoben werden können. Sie leide nach wie vor an unterschiedlichen Folgen der verursachten Infektion sowie der nicht lege artis durchgeführten Operation.

Der vom Zweitbeklagten durchgeführte Eingriff sei medizinisch nicht indiziert gewesen. Es liege auch ein Diagnosefehler vor, weil der Zweitbeklagte ihre Beschwerden nicht ernst genommen, erst einige Tage nach der Operation die Staphylokokken-Infektion festgestellt und selbst danach ihr gegenüber als „Verschmutzung“ bezeichnet habe. Es sei auch keine abschließende Ursache der Allergie festgestellt worden.

Die Behandlungen durch den Zweitbeklagten seien nicht nach ordnungsgemäßer Aufklärung durchgeführt worden. Die Klägerin sei nicht darüber aufgeklärt worden, dass Schraubenfehllagen zum allgemeinen Operationsrisiko zählen würden. Wäre sie darüber aufgeklärt worden, hätte sie der Operation ihre Zustimmung versagt.

Sämtliche nunmehr vorhandenen Beschwerden hätten nicht schon vor dem Eingriff des Zweitbeklagten bestanden. Die Klägerin benötige nunmehr eine Gehhilfe und leide unter Schlafstörungen sowie Depressionen. Die Spät und Dauerfolgen seien bis dato noch nicht absehbar, jedoch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Sie begehre Schmerzengeld inklusive psychischer Alteration von insgesamt EUR 40.000, EUR 15.000 an Pflegekosten sowie EUR 5.000 an Kosten der Haushaltshilfe.

Die Erstbeklagte sei die Haftpflichtversicherung des Zweitbeklagten.

Die Beklagten bestritten und brachten zusammengefasst vor, die Klägerin leide seit vielen Jahren an unterschiedlichen Beschwerden. Es seien bei ihr seit 2013 bei unterschiedlichen Ärzten zahlreiche Operationen durchgeführt worden. Der bei der Klägerin durchgeführte Eingriff sei medizinisch indiziert gewesen und lege artis durchgeführt worden. Die in den ersten Tagen beschriebenen postoperativen Schmerzen würden nicht die präoperativen Schmerzangaben übersteigen.

Im Rahmen des ersten Eingriffs sei es nicht zu einer Infektion mit dem Staphylokokkus Keim gekommen. Die Klägerin habe rund ein Jahr vor dem gegenständlichen Eingriff im Rahmen einer auswärtig durchgeführten Operation einen Infekt mit diesem Erreger erlitten. Die vom Zweitbeklagten durchgeführten Maßnahmen hätten zu einer endgültigen Vernichtung des Erregers im Bereich der Lendenwirbelsäule geführt. Das postoperative Fieber sei erst nach der Revisionsoperation entstanden und sei nicht ungewöhnlich. Im Klinikum E* habe kein Keim nachgewiesen werden können.

Während des Eingriffs am 22.9.2020 sei es zu keinen Auffälligkeiten gekommen. Es sei zu keiner Nervenwurzelschädigung, insbesondere nicht aufgrund einer Schraubenfehllage, gekommen. Am 29.9.2020 sei die Revisionsoperation aufgrund einer Schraubenfehlstellung lege artis durchgeführt worden. Die Schraubenfehlstellung stehe mit den von der Klägerin vorgebrachten Beschwerden in keinem Zusammenhang.

Es sei während und nach dem Eingriff vom 23.9.2020, als auch prä , intra und postoperativ am 29.9.2020, zu keinen Auffälligkeiten gekommen. Darüber hinaus zähle eine Schraubenfehllage als Komplikation einer Wirbelsäulenoperation. Ein ärztlicher Kunstfehler liege nicht vor.

Die Klägerin habe eine Revision gefordert, obwohl klinisch und elektrophysiologisch nachgewiesen worden sei, dass es zu keiner Nervenwurzelbeschädigung gekommen sei. Die Metallentfernung sei aufgrund einer massiven Implantat Angst der Klägerin erfolgt.

Die Klägerin sei vor den Eingriffen vom 22.9.2020 und 29.9.2020 umfassend, unter anderen auch darüber, dass es zu einer Schraubenfehllage oder Nervenwurzelschädigungen kommen könne, aufgeklärt worden. Sie habe in Kenntnis der Risiken in die Durchführung der Operation eingewilligt.

Die behaupteten Beschwerden seien nicht auf die Behandlung durch den Zweitbeklagten zurückzuführen.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klagebegehren ab und verhielt die Klägerin zum Kostenersatz. Ausgehend von den auf den Seiten 3 bis 6 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird, kam es in rechtlicher Hinsicht zum Ergebnis, die Klägerin habe ausreichende Kenntnisse über das Risiko einer Schraubenfehllage gehabt, weshalb eine Aufklärung darüber unterbleiben habe können. Darüber hinaus sei der Beklagte seiner Beweispflicht dahin nachgekommen, dass sich die Klägerin auch bei ausführlicher Aufklärung darüber für die Operation entschieden hätte. Die Diagnose, die Wahl der Operationsmethode wie auch die Ausführung und die Nachbehandlung hätten den Regeln der ärztlichen Kunst entsprochen.

Dagegen richtet sich Berufung der Klägerin wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.

Die Beklagten beantragen, der Berufung nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist nicht berechtigt .

1. Im Rahmen der Beweisrüge bekämpft die Berufungswerberin die Feststellung:

„Die Zustimmung der Klägerin zum operativen Eingriff vom 22.9.2020 erfolgte demnach im Kenntnis jener Risiken, die sich bei einer derartigen Operation verwirklichen können und im gegenständlichen Fall auch verwirklicht haben (Schraubenfehllage). Aufgrund des dringenden Operationswunsches in Folge des Leidensdrucks und der damit verbundenen Beschwerden (vor allem der starken Schmerzen) nahm die Klägerin diese Risiken, auch jenes der Schraubenfehllage und einer Revisionsoperation, in Kauf und willigte in die Durchführung der Operation ein.“

und begehrt stattdessen die Ersatzfeststellung:

„Die Zustimmung der Klägerin zum operativen Eingriff vom 22.9.2020 erfolgte nicht in Kenntnis jener Risiken, die sich bei einer derartigen Operation verwirklichen können, insbesondere nicht in Kenntnis des Risikos einer Schraubenfehllage. Die Klägerin hätte mit Kenntnis dieser Risiken der Durchführung der Operation nicht zugestimmt.“

Das Erstgericht stützt die angefochtene Feststellung darauf, dass sich bei der Klägerin das Risiko einer Schraubenfehllage schon zuvor verwirklicht habe, sodass im Zusammenhang mit ihrer eigenen Aussage kein Zweifel daran bestehen könne, dass ihr klar gewesen sei, dass sich das Risiko neuerlich verwirklichen könne. Darüber hinaus habe ihr in Anbetracht ihres Leidensdruckes und des Operationswunsches nicht geglaubt werden können, dass sie bei nochmaliger detaillierter Aufklärung keine Einwilligung erteilt hätte.

Damit lässt es das Erstgericht jedoch – entgegen dem Vorbringen in der Berufung – nicht gänzlich unbegründet, weshalb es die Aussagen der Klägerin als „widersprüchlich“ findet. Vielmehr erläutert die Erstrichterin nachvollziehbar und schlüssig, warum sie den Angaben der Klägerin diesbezüglich keinen Glauben schenkte. Damit übersah die Erstrichterin auch nicht, dass die Klägerin angab, sie hätte in Kenntnis des Risikos einer Schraubenfehlllage die Operation nicht durchführen lassen. Sie erachtete die Aussage in Anbetracht der geschilderten Umstände vielmehr als nicht glaubwürdig. Daran vermag auch die Tatsache, dass die Klägerin medizinischer Laie ist, nichts zu ändern. So gab sie selbst - auf Vorhalt des Sachverständigen – an, sie habe das 2017 schon so verstanden, dass eine Schraube eine Fehllage aufwies und deshalb einer Revision unterzogen werden musste. Weiters gab sie auf die Folgefrage, ob sie demnach gewusst habe, dass die Möglichkeit bestehe, dass es bei solchen Operationen zu einer Schraubenfehllage kommen könne, an: „Es stimmt, 2017 hat das auch nicht funktioniert. Es war nur damals keine Lockerung.“. Auch eine allfällige Lebenserfahrung, wonach sich im Bereich der Medizin der Stand der Wissenschaft sehr schnell und sehr grundlegend ändern könne, vermag keine Bedenken an der Beweiswürdigung des Erstgerichts zu begründen.

Das Berufungsgericht übernimmt daher die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts und legt sie seiner weiteren rechtlichen Beurteilung zugrunde (§ 498 Abs 1 ZPO).

2. In der Rechtsrüge argumentiert die Klägerin, die Rechtsansicht des Erstgerichts, wonach einen Arzt eine reduzierte Aufklärungspflicht treffe, sofern er den Patienten für ausreichend informiert halte, sei verfehlt. Der Zweitbeklagte hätte die Klägerin umfassend über das Risiko einer Schraubenfehllage aufklären müssen.

Dazu ist festzuhalten, dass der Oberste Gerichtshof in 8 Ob 27/17d ausdrücklich ausführte, eine Aufklärung über Umstände, die der Patient bereits kennt, sei nicht notwendig, weil er in diesem Fall weiß, in welchen Eingriff er einwillige (vgl auch OLG Wien 15 R 37/25h).

Darauf kommt es jedoch aufgrund nachstehender Überlegungen gar nicht an: Die wesentliche Bedeutung der ärztlichen Aufklärung liegt darin, den Patienten in die Lage zu versetzen, die Tragweite seiner Erklärung abzuschätzen (RS0026499 [T6]). Wenn der Arzt die gebotene Aufklärung unterlässt, dann hat er die Heilbehandlung fehlerhaft vorgenommen. Verwirklicht sich in der Folge (trotz des lege artis vorgenommenen Eingriffs) ein Risiko, auf welches der Arzt hätte hinweisen müssen, dann kommen Schadenersatzansprüche in Betracht, sofern der Patient darlegen kann, dass er sich bei entsprechender Aufklärung dem Eingriff nicht unterzogen hätte (RS0026783 [T1, T4]). Der rechtswidrig handelnde Täter hat somit dann für den Schaden nicht zu haften, wenn dieser auch bei rechtmäßigem Verhalten eingetreten wäre (RS0038485 [T2]).

Dieser Beweis ist dem Beklagten gelungen, weil die Zustimmung der Klägerin ungeachtet der nicht erfolgten Aufklärung über die Möglichkeit einer Schraubenfehllage in Kenntnis auch des Risikos einer Schraubenfehllage erfolgte. Daraus folgt jedoch zwingend, dass die Klägerin auch bei entsprechender Aufklärung über die ihr ohnehin bekannten Risiken dem Eingriff zugestimmt hätte.

3. Da das Erstgericht ohnehin feststellte, die Klägerin habe in Kenntnis der Risiken dem Eingriff zugestimmt, war das Erstgericht auch nicht gehalten, die als sekundäre Feststellungsmängel gerügten Feststellungen dahin zu treffen, in welchem Umfang sie bei Aufklärung – über die ihr ohnehin schon bekannten – Risiken eingewilligt hätte.

4. Der Berufung war somit ein Erfolg zu versagen.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO.

6. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von der in § 502 Abs 1 ZPO genannten Qualität nicht zu beantworten waren. Der Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht ist eine Frage des Einzelfalls (RS0026529).