Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Atria als Vorsitzenden, den Richter Dr. Schober und die Richterin Mag. Dr. Vogler in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, Slowakei, vertreten durch Mag. Michal Slany, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B* , geboren am **, **, vertreten durch MMag. Gustav Walzel, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 210.000 s.A., über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 29.12.2024, **-55, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 4.313,82 (darin EUR 718,97 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Die Klägerin begehrte zunächst EUR 170.000 zuzüglich Zinsen und dehnte das Klagebegehren dann auf EUR 210.000 s.A. aus. Dazu brachte sie im Wesentlichen vor, die Parteien hätten am 27.6.2017 vor einem Notar einen Kreditvertrag geschlossen, mit dem die Klägerin dem Beklagten ein Darlehen in Höhe von EUR 170.000 gegen Zinsen von 2,5 % p.a. gewährt habe. Die Laufzeit des Darlehens habe ein Jahr nach Auszahlung der Kreditsumme betragen; im Verzugsfall schulde der Beklagte 4 % Zinsen über dem 3-Monats-Euribor. EUR 20.000 seien auf Wunsch des Beklagten in bar und EUR 150.000 durch eine Überweisung zugezählt worden.
Mit Kreditvertrag vom 21.3.2017 sei dem Beklagten bereits zuvor ein Kredit über EUR 100.000 eingeräumt worden; dies zu denselben Zinsbedingungen. EUR 60.000 dieses Kredits habe der Beklagte am 3.3.2020 zurückgezahlt.
Der Beklagte schuldet infolge der geleisteten Teilzahlung nunmehr insgesamt € 210.000,00 samt vereinbarten Zinsen bzw. anzuwenden Verzugszinsen. Beide Kreditbeträge sollte dem Beklagten ermöglichen, Bauland für Immobilienprojekte zu kaufen. Der Ehemann der Klägerin habe die Kommunikation im Zusammenhang mit diesen Krediten geführt und immer wieder die Rückzahlung gefordert; der Beklagte habe ihn aber vertröstet. Insofern auch dem Ehemann der Klägerin Ansprüche gegen den Beklagten zustünden, habe er sie aus Vorsicht der Klägerin abgetreten. Der Ehemann der Klägerin und der Beklagte seien in Geschäftsbeziehung gestanden, allfällige Zahlungen des Beklagten an den Ehemann stünden mit dieser Geschäftsbeziehung im Zusammenhang, nicht aber mit den hier geltend gemachten Darlehensbeträgen. Gesellschaften des Ehemannes der Klägerin hätten für den Beklagten und seine Projektgesellschaften Bauarbeiten durchgeführt.
Der Beklagte wandte ein, er habe stets nur mit dem Ehemann der Klägerin Kontakt gehabt, mit dem er seit 2012 zahlreiche Bauprojekte abgewickelt habe. Die Klägerin kenne er nicht. Der Ehemann der Klägerin habe sich an der Finanzierung von zwei Bauprojekten im Inland beteiligen wollen, ohne in Österreich „mit viel Geld aufzufallen“. Die Klägerin sollte nur formell Kreditgeberin sein, das Geld sollte der Ehemann bereitstellen. Die Klägerin sei daher nicht aktiv legitimiert. Die Kredite seien auch schon zurückgezahlt, und zwar durch Überweisung von EUR 60.000 an die Klägerin und eine Vielzahl von BargeldÜbergaben an ihren Ehemann (Summe EUR 117.000), mit dem eine Anrechnung dieser Zahlungen auf die Kredite vereinbart worden sei.
Der Beklagte erhob eine Gegenforderung von EUR 10.000 aus einem Kredit, den er dem Ehemann der Klägerin eingeräumt habe. Weiters habe er dem Ehemann der Klägerin noch EUR 40.000 zur Rückzahlung eines Kredits an den Zeugen C* übergeben. Da der Ehemann der Klägerin diese Zahlung nicht weitergeleitet habe, werde dieser Betrag als Kreditrückzahlung gewidmet. Der Ehemann der Klägerin habe – obwohl beide eng befreundet gewesen seien - vor der Klage nicht gemahnt und auch nicht auf Versuche des Beklagten reagiert, Kontakt mit ihm aufzunehmen.
Mit dem nunmehr bekämpften Urteil stellte das Erstgericht die Klagsforderung mit EUR 210.000 als zu Recht, die Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend fest und verpflichtete den Beklagten zur Zahlung von EUR 210.000 zuzüglich Zinsen. Dabei ging es von folgendem Sachverhalt aus:
„Die Parteien standen nie in persönlichem Kontakt; für die Klägerin kommunizierte ihr Ehemann mit dem Beklagten.
Es ist nicht feststellbar, wer die Kreditverträge ./A und ./C erstellt hat. Es ist nicht feststellbar, was der Beklagte und der Ehemann der Klägerin anlässlich des Abschlusses der Verträge oder während sie diese vorbereiteten besprachen. Es ist nicht feststellbar, welche Vorstellungen die Parteien oder der Ehemann der Klägerin beim Abschluss dieser Verträge hatten. Es ist nicht feststellbar, ob sie von diesen Verträgen abweichende Vereinbarungen über die Rückzahlung, die Verzinsung oder sonstige Bedingungen dieser Verträge trafen. Es ist nicht feststellbar, dass sie vereinbarten oder wollten, dass die Klägerin nur als Strohmann auftritt und in Wahrheit der Ehemann der Klägerin der Kreditgeber ist.
Die Klägerin vergibt nicht regelmäßig Kredite an dritte Personen.
Sowohl die Klägerin als auch der Beklagte unterschrieben den Kreditvertrag ./A, der integrierter Bestandteil dieses Urteils ist. Die Klägerin überwies dem Beklagten am 28.6.2017 € 150.000 (./B).
Der Beklagte unterschrieb am 21.3.2017 den Kreditvertrag ./C, der integrierter Bestandteil dieses Urteils ist. Die Klägerin überwies dem Beklagten am 23.3.2017 € 85.000; darüber hinaus übergab der Ehemann der Klägerin dem Beklagten € 20.000 in Bar als Teil der Kreditvaluta eines der Verträge (übereinstimmende Aussage aller Beteiligten).
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte und der Ehemann der Klägerin eine von den Kreditverträgen abweichende Vereinbarung mündlich trafen, oder im Nachhinein eine Abänderung oder Verlängerung der Zahlungsfrist vereinbarten.
Der Beklagte übergab dem Ehemann der Klägerin mehrmals Bargeld (vgl S 20 in ON 36.2), wobei die genaue Höhe und der Zweck der Übergaben nicht feststellbar sind. Es ist nicht feststellbar, dass der Beklagte und der Ehemann der Klägerin jemals vereinbart hätten oder der Beklagte jemals dem Ehemann der Klägerin gesagt hätte, diese Zahlungen sollten der Tilgung der Kredite bei der Klägerin dienen.
Am 3.3.2020 überwies der Beklagte der Klägerin € 60.000 gewidmet auf „Darlehen Zurük“(./4).
Es kann nicht festgestellt werden, ob und wann die Klägerin (allenfalls durch ihren Ehemann) den Beklagten vor der Klage zur Zahlung dieser Kredite aufgefordert hat.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte dem Ehemann der Klägerin € 40.000 zur Rückzahlung eines Darlehens des Zeugen C* übergeben habe, die der Ehemann behielt anstatt sie weiterzuleiten.“
Rechtlich folgerte es, dass dem Beklagten nicht der Beweis gelungen sei, dass gegen den klaren Wortlaut der Verträge der Ehemann der Klägerin der Kreditgeber gewesen sei. Er habe auch seine Behauptung nicht beweisen können, dass das nur ein Scheingeschäft gewesen sei und beide Parteien übereinstimmend gewollt hätten, dass der Ehemann der Klägerin Kreditgeber sei. Die Klägerin sei daher aktiv legitimiert, ohne auf die Abtretung allfälliger Ansprüche ihres Ehemannes eingehen zu müssen. Auch habe der Beklagte nicht beweisen können, dass die Fälligkeits- und Zinsregelungen im Vertrag nicht in Wirklichkeit dem Willen der Parteien entsprochen hätten. Auch sei ihm der Beweis misslungen, dass er den Kredit schon getilgt habe. Nicht nachvollziehbar sei, wie Zahlungen an den Ehemann der Klägerin für den Zeugen C* nachträglich umgewidmet werden könnten, sodass sie nunmehr auf einen Anspruch der Klägerin anzurechnen seien, nur weil der Ehemann sie vereinnahmt habe.
Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten wegen unrichtiger Sachverhaltsfeststellung, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und sonstiger Verfahrensmängel (die inhaltlich nicht ausgeführt werden) mit dem Antrag, das Urteil im klageabweisenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt in der Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Zur Beweisrüge:
1.1 Der Beklagte bekämpft die Feststellung „Es ist nicht feststellbar, dass die Klägerin nur als Strohmann auftrat und in Wahrheit der Ehemann der Klägerin der Kreditgeber ist“ und begehrt die Ersatzfeststellungen „Herr D* hat mit dem Beklagten die Kreditverträge mündlich abgeschlossen. Die Ehefrau war ein Strohmann, da der Zeuge D* in Österreich nicht als Kreditgeber aufscheinen wollte und daher anstelle von Herrn D* die Kreditverträge unterfertigt. Der Zeuge D* war daher als wahrer Vertragspartner der Beklagten auch berechtigt, Kreditrückzahlungen vom Beklagten anzunehmen und tilgten diese Zahlungen des Beklagten insoweit die Kreditschuld des Beklagten.“
Die Ersatzfeststellung sei relevant, weil somit die vom Beklagten eingewandte Gegenforderung in Höhe von EUR 10.000 und die an den Zeugen D* getätigten Barzahlungen die Kreditschuld getilgt haben.
1.2Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass die Tatsacheninstanz sich für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen auf Grund ihrer Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet. Sie hat die Gründe insoweit auszuführen, dass ihnen entnommen werden kann, aus welchen Erwägungen sie diese Überzeugung gewonnen hat (RS0043175). Daher kann die Beweiswürdigung erst dann erfolgreich angefochten werden, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel an den vom Erstgericht vorgenommenen Schlussfolgerungen/Erwägungen erzeugen. Bloß der Umstand, dass die Beweisergebnisse möglicherweise auch andere als die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ermöglicht hätten, kann nicht zu einer erfolgreichen Bekämpfung der Beweiswürdigung und der darauf gegründeten Tatsachenfeststellungen führen ( Rechberger in Fasching/Konecny³ § 272 ZPO Rz 4 ff, 11). Zudem müssen die Ausführungen zur Beweisrüge erkennen lassen, aufgrund welcher Umwürdigung bestimmter Beweismittel welche vom angefochtenen Urteil abweichenden Feststellungen angestrebt werden.
Das Berufungsgericht hat zusammengefasst die gegen die Beweiswürdigung vorgetragenen Argumente unter Berücksichtigung aller vorliegenden Beweisergebnisse zu prüfen. Nur bei einer solchen Gesamtschau ist eine Beurteilung möglich, ob gegen die vom Erstgericht vorgenommene Beweiswürdigung Bedenken bestehen (RS0040123).
1.3 Soweit sich der Beklagte überhaupt mit der Beweiswürdigung des Erstgerichts in diesem erforderlichen Umfang auseinandersetzt, ist ihm zunächst entgegenzuhalten, dass das Erstgericht nicht in der Beweiswürdigung festgehalten hat, dass der Zeuge D* ein Scheingeschäft errichtet hätte. Es hat lediglich erklärt, warum es sowohl dem Zeuge D*, als auch dem Beklagte keinen Glauben geschenkt hat. Der Zeuge D* habe seine Glaubwürdigkeit schon damit weitgehend beschädigt, weil er zugegeben habe, in „Österreich nicht als Finanzierer aufscheinen zu wollen“ und er als Ehemann der Klägerin ein Eigeninteresse am Prozess habe. Der Beklagte habe sich bei der Abwicklung zum Teil selbst widersprochen.
Auch wenn der Zeuge D* „mit dem Finanzamt in Österreich nichts zu tun haben wollte“, lässt sich daraus nicht ableiten, dass der Zeuge D* ein Scheingeschäft zugestanden hätte. Im Übrigen wurde – vom Beklagten nicht bekämpft – festgestellt, dass ihm die Klägerin am 23.3.2017 EUR 85.000 und am 28.6.2017 EUR 150.000 überwiesen hat, was mit ihrer Stellung als echte Darlehnsgeberin im Einklang steht.
Da der Beklagte sich mit den übrigen beweiswürdigenden Argumenten nicht auseinandersetzt, kann auf die überzeugende Beweiswürdigung des Erstgerichts verwiesen werden. Da aufgrund der ohnedies nicht bekämpften anderen Sachverhaltsfeststellungen rechtlich nicht von einem Scheingeschäft auszugehen ist, überzeugen die Ausführungen des Beklagten nicht. Dagegen, dass die Klägerin nur „Strohmann“ und in Wahrheit ihr Ehemann der Kreditgeber gewesen sei, spricht weiters, dass der Beklagte zwei mal EUR 30.000,-an die Klägerin mit der ausdrücklichen Widmung „Darlehen zurück“ (Blg ./3 und 4) überwiesen hat.
1.4 Der Beklagte bekämpft die Feststellungen „Der Beklagte übergab dem Ehemann der Klägerin mehrmals Bargeld, wobei die genaue Höhe und der Zweck der Übergabe nicht feststellbar sind. Es ist nicht feststellbar, dass der Beklagten der Ehemann der Klägerin jemals vereinbart hätten oder der Beklagte jemals dem Ehemann der Klägerin zugesagt hätte, diese Zahlungen sollten der Tilgung der Kredite dienen.“ und begehrt die Ersatzfeststellungen „Der Beklagte übergab dem Ehemann der Klägerin mehrmals Bargeld, wie dies in Beilage ./1 festgehalten ist. Diese Bargeldübergaben dienten dem Zweck der Rückzahlungen der klagsgegenständlichen Kredite und hat der Beklagte dem Zeugen D* die in Beilage ./1 angeführten Bargeldzahlungen zurückbezahlt, insgesamt somit EUR 197.000,--. Der Zeuge D* und der Beklagte haben in einer gemeinsamen Abstimmung festgehalten, dass keine Kreditrückzahlungen offen sind“.
1.5 Dass der Beklagte in seinen Aussagen für das Erstgericht nicht überzeugend war, hat es nachvollziehbar dargelegt. Nur der Umstand, dass er zugestanden habe, ihm seien EUR 20.000 in bar übergeben worden, vermag den persönlichen, nicht überzeugenden Eindruck, den das Erstgericht gewonnen hat, nicht in Zweifel zu ziehen. Die Summe des kreditierten Betrags war zwischen den Parteien ohnedies nicht strittig.
Das Erstgericht hat sich zudem ausführlich mit der Beilage ./1 inhaltlich auseinandergesetzt. Dass sich daraus laufende Kreditrückzahlungen ergeben sollten, konnte das Erstgericht gerade nicht nachvollziehen und stufte sie als Zahlungen der zum Teil auf Intransparenz angelegten Geschäftsbeziehung ein, die auch als Bauleistungen, Material oder „für Brano“ markiert gewesen seien.
1.6 Das Erstgericht hat in der Beweiswürdigung lebensnah dargelegt, dass die Parteien und der Zeuge D* die Geldflüsse zwischen ihnen verschleiern wollten, was ihnen auch gelungen sei. Alle Beteiligten hätten sich gegenteilig und selbst massiv widersprochen, ohne dass einer von ihnen verifizierbare Gründe für eine bessere Glaubwürdigkeit beanspruchen könnte.
Davon ausgehend musste sich das Erstgericht letztlich darauf zurückziehen, dass es entsprechend der Behauptungslast der jeweiligen Partei die diesbezüglich erzielten/nicht erzielten Beweisergebnisse zugrunde gelegt hat. Wenn es dann aufgrund der wenig überzeugenden Angaben und der vorgelegten schriftlichen Urkunden in den wesentlichen Punkten überwiegend Negativfeststellungen getroffen hat, vermag die Beweisrüge dagegen keine erheblichen Bedenken zu erzeugen. Zweifelsfrei und sichtlich zwischen den Parteien nicht strittig war, dass der Beklagte EUR 60.000 an die Klägerin zurückzahlte (vgl Beilage ./3 und 4). Für weitere Rückzahlungen ist dem Beklagten der Beweis nicht gelungen. Dass die Beilage ./1 dafür kein überzeugender Beleg ist, hat das Erstgericht nachvollziehbar erklärt.
Das Berufungsgericht übernimmt daher den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt und legt ihn gemäß § 498 Abs 1 ZPO seiner Entscheidung zugrunde.
2.Soweit der Beklagte noch im Rahmen der Rechtsrüge behauptet, dass dem Rechtsverhältnis der Parteien eine gewerbsmäßige Kreditvergabe zugrunde liege, geht er nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, wonach die Klägerin nicht regelmäßig Kredite an dritte Personen vergibt. Selbst ein ohne die erforderliche Konzession im Inland abgeschlossenes Bankgeschäft würde rechtswirksam bleiben. Die Unwirksamkeitssanktion beträfe nur die Vergütungsvereinbarung (RS0121133).
§ 100 Abs 1 BWG ist aber ohnedies nicht anzuwenden. Im Übrigen ist das Zinsenbegehren von den festgestellten Vertragsbedingungen gedeckt und wurde auch nicht substanziiert bestritten.
Ein weiteres Berufungsvorbringen, insbesondere zur Höhe der beiden Kreditvertragssummen und der soweit festgestellten Kreditauszahlungen, wurde nicht erstattet.
3. Der Berufung war somit ein Erfolg zu versagen.
4.Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
Die ordentliche Revision war mangels einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen.
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