15R142/24y – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Schaller als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Nigl und die Richterin Mag. Schmied in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geboren **, Student, **, vertreten durch B S Böhmdorfer Schender Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei B* , geboren **, Militärperson auf Zeit,**, vertreten durch Dr. Franz Schöberl, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 10.202 s.A. und Feststellung (Streitwert EUR 16.000), über den Antrag der klagenden Partei gemäß § 508 ZPO auf Abänderung des Ausspruchs über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision im Urteil vom 3. März 2025, C*, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss:
gefasst:
Spruch
Der Antrag der klagenden Partei, das Berufungsgericht möge den Zulassungsausspruch im Urteil vom 3. März 2025, C*, dahingehend abändern, dass die ordentliche Revision zulässig sei, wird samt der ordentlichen Revision zurückgewiesen .
Der weitere Rechtszug ist jedenfalls unzulässig.
Text
Begründung:
1. Am 13.2.2023 ereignete sich anlässlich des Turnunterrichts in der Turnhalle des D*-Gymnasiums ein Unfall, bei dem der Kläger verletzt wurde.
Beim Hockeyspiel standen sich die Parteien in gegnerischen Teams gegenüber. Der Kläger war der ballführende Spieler und der Beklagte Verteidiger. Der Kläger zog an der linken Außenbahn weniger als 2 m von der Wand entfernt in die gegnerische Hälfte hinein. Der Beklagte lief leicht rechts dahinter versetzt hinter dem Kläger her. Der Schulterabstand zwischen den beiden betrug weniger als einen halben Meter. Beide waren äußerst schnell unterwegs. Der Kläger schwenkte im Zuge dieses Zweikampfs leicht nach rechts, wodurch der Beklagte sein Gleichgewicht verlor und ins Taumeln geriet. Die beiden, die sich in unmittelbarer Nähe zueinander aufhielten, stießen dadurch bei hoher Geschwindigkeit aneinander und kamen zu Sturz. Der Beklagte fiel zu Boden und der Kläger prallte gegen die Wand. Der Beklagte hat dem Kläger nicht vorsätzlich einen Stoß versetzt.
Das Verfahren hat nicht ergeben, dass sich der Beklagte über die beim Hockeyspiel geltenden Regeln hinweggesetzt hätte.
2. Das Berufungsgericht vertritt zusammengefasst die Rechtsansicht, dass es dem behauptungs- und beweisbelasteten Kläger nicht gelungen ist, einen die Rechtswidrigkeit bewirkenden Sorgfaltsverstoß unter Beweis zu stellen. Die – wenn auch dislozierte - Feststellung des Erstgerichts, wonach das Verfahren nicht ergeben hat, dass sich der Beklagte über die beim Hockeyspiel geltenden Regeln hinweggesetzt hätte, blieb unbekämpft.
So hielt auch das Berufungsgericht fest: „Im Umstand des – durch eine Aktion des Klägers ausgelösten – Gleichgewichtsverlusts bei hoher Geschwindigkeit ist aber kein die Rechtswidrigkeit bewirkender Sorgfaltsverstoß des Beklagten zu erblicken .“
Ohne positive Feststellung eines Sorgfaltsverstoßes, somit Tatumstände, aus denen ein die Haftung begründendes Verschulden des Schädigers an der Zufügung eines Schadens abgeleitet wird – wobei sämtliche in diesem Punkt verbleibende Unklarheiten auch betreffend die Rechtswidrigkeit des Verhaltens, zu Lasten des Klägers gehen, scheitert ein darauf gestütztes Schadenersatzbegehren ( 9 Ob 60/01s ; RS0037797 ).
Rechtliche Beurteilung
3. Wenn der Kläger nunmehr damit argumentiert, dass die Rechtsprechung zur mangelnden Rechtswidrigkeit von Sorgfaltsverstößen oder Regelwidrigkeiten im Zusammenhang mit sportlicher Betätigung vorliegend keine Anwendung finde, weil im verpflichtenden Schulsport die – minderjährigen – Teilnehmer in die Gefährdung ihrer körperlichen Sicherheit nicht einwilligen (können), ist für ihn mangels Sorgfaltsverstoßes nichts zu gewinnen.
Darüber hinaus ist er darauf zu verweisen, dass die Rechtmäßigkeit des Verhaltens bei derartigen erlaubten Gefährdungen nicht aus einer Einwilligung des Gefährdeten in eine Gefährdung oder Verletzung resultiert, sondern aus der Rechtsordnung selbst, sofern überhaupt ein faktischer Wille zur Teilnahme besteht ( Kodek in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.04 § 1297 Rz 32; Reischauer in Rummel,ABGB3 § 1297 Rz 8).
Der erkennende Senat übersieht nicht, dass wegen der Teilnahmepflicht beim allgemeinen Schulsport wohl nur allgemein anerkannte und nicht besonders gefährliche Sportarten (Fußball, Handball, Basketball, Volleyball etc) zulässig sind ( Kodek in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.04 § 1297 Rz 33), hegt jedoch keinen Zweifel daran, dass auch das vorliegende Hallenhockeyspiel darunter fällt.
4.Dem Kläger gelingt es somit nicht, eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen, sodass der Antrag samt der ordentlichen Revision gemäß § 508 Abs 4 ZPO zurückzuweisen ist.
5.Die Unzulässigkeit des weiteren Rechtszugs ergibt sich aus § 508 Abs 4 ZPO.