Das Oberlandesgericht Wien fasst als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Primus als Vorsitzende sowie die Richter des Oberlandesgerichts Dr. Futterknecht, LL.M., BSc und Dr. Berka in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch Mag. Andreas Ulrich, Rechtsanwalt in Wien, und der Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Partei 1. B* GmbH , FN **, **, vertreten durch Dr. Christian Rapani, Rechtsanwalt in Graz, und 2. C* KG , FN **, **, vertreten durch die Strasser Huber Rechtsanwälte OG in Graz, wider die beklagten Parteien 1. Dr. D* , * * , 2. Dr. E* Mag. F* Rechtsanwälte-Partnerschaft (OG) und 3. Dr. E* jeweils **, alle vertreten durch die Völkl Rechtsanwälte GmbH in Wien, sowie 4. Mag. F*, **, vertreten durch die Dr. E* Mag. F* Rechtsanwälte-Partnerschaft (OG) in Wien, wegen EUR 165.633,46 samt Anhang - hier wegen Verfahrenshilfe - über die Rekurse der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 17.4.2025, GZ: **-22.1, den
Beschluss:
Den Rekursen wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Dem Erstgericht wird die neuerliche Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag der klagenden Partei nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Begründung:
Gleichzeitig mit der am 23.9.2024 eingebrachten Klage begehrte der Klägerdie Gewährung der Verfahrenshilfe gemäß § 64 Abs 1 Z 1 lit a bis d und f sowie Z 2 ZPO. Dazu verwies er auf den angeschlossenen Antrag samt Vermögensverzeichnis.
Mit Beschluss vom 5.11.2024 erteilte das Erstgericht den Auftrag zur Klagebeantwortung, der allen vier Beklagten mit dem Verfahrenshilfeantrag zugestellt wurde.
Mit den Schriftsätzen vom 2.12.2024 und 3.12.2024 äußerten sich die Beklagten zum Verfahrenshilfeantrag und sprachen sich gegen die Bewilligung der Verfahrenshilfe aus (ON 9 und ON 10).
Mit Beschluss vom 19.12.2024 wurde dem Kläger die Verbesserung des Verfahrenshilfeantrags aufgetragen.
Mit Schriftsatz vom 19.12.2024 beantragte der Kläger auch die Beigebung eines Rechtsanwaltes gemäß § 64 Abs 1 Z 3 ZPO; gleichzeitig gab er die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekannt (ON 14). Am 5.1.2025 legte der Kläger selbst eine sechsseitige Verbesserung zum Verfahrenshilfeantrag samt 10 Beilagen vor (ON 15). Er erklärte seine Beteiligungen an zwei Gesellschaften und teilte mit, dass der Erlös des Verkaufs eines Einfamilienhauses im Jahr 2023 zur Abdeckung von Honorarschulden und Kreditschulden verwendet worden sei. Schließlich brachte er vor, dass er ebenfalls im Jahr 2023 Opfer eines Betrugsfall mit Kryptowährung geworden sei und zwischen Juli und August 2023 EUR 280.000 in vermeintliche Kryptoassets investiert habe, um diese Summe aber betrügerisch geschädigt worden sei.
Mit Beschluss vom 28.2.2025 (ON 19) erteilte das Erstgericht einen weiteren Verbesserungsauftrag zum Verfahrenshilfeantrag. Am 16.3.2025 langte die aufgetragene Verbesserung als 47-seitiger Schriftsatz (ON 21) ein.
Weder die Verbesserung des Verfahrenshilfeantrags ON 15 noch die Verbesserung ON 21 wurde den Parteienvertretern zugestellt.
Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte das Erstgericht die Verfahrenshilfe im beantragten Umfang.
Gegen diesen Beschluss richten sich die Rekurse der Beklagten mit Abänderungsanträgen dahingehend, dass der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Gänze abgewiesen werde. Hilfsweise werden Aufhebungsanträge gestellt.
Der Kläger und die Erstnebenintervenientin beantragen, den Rekursen keine Folge zu geben.
Die Zweitnebenintervenientin erstattete keine Rekursbeantwortung.
Die Revisorin verzichtete auf Rechtsmittel (ON 22.2).
Die Rekurse sind im Ergebnis mit ihren Aufhebungsanträgen berechtigt(RIS-Justiz RS0041942).
1.Das Rekursverfahren in Verfahrenshilfesachen ist zur Wahrung des rechtlichen Gehörs des Prozessgegners zweiseitig ausgestaltet (§ 72 Abs 2a ZPO). Dieses Erfordernis besteht nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des OLG Wien – wegen des in Rekursverfahren (auch) in Verfahrenshilfeangelegenheiten herrschenden Neuerungsverbots – auch schon im erstinstanzlichen Verfahren: Beantragt eine Partei die Bewilligung der Verfahrenshilfe in einem bereits streitanhängigen Verfahren, ist dem Prozessgegner Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Unterbleibt dieser Schritt, verletzt das Erstgericht das rechtliche Gehör des Prozessgegners und belastet den die Verfahrenshilfe bewilligenden Beschluss mit einer Nichtigkeit nach den §§ 514 Abs 2, 477 Abs 1 Z 4 ZPO (RW0000895; vgl auch OLG Linz RL0000045).
2.Über den Verfahrenshilfeantrag ist auf der Grundlage des Vermögensbekenntnisses zu entscheiden. Das Vermögensbekenntnis ist nur dann zu überprüfen, wenn das Gericht Bedenken gegen seine Richtigkeit oder Vollständigkeit hat (§ 66 Abs 2 ZPO). Das Äußerungsrecht soll dem Prozessgegner allgemein die Möglichkeit geben, die Unzulässigkeit oder das Fehlen der Berechtigung des Verfahrenshilfeantrags darzulegen. Dazu gehört es auch, Bedenken gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit des Vermögensbekenntnisses aufzuzeigen. Da sich solche Bedenken in erster Linie aus einer Zusammenschau des Vermögensbekenntnisses mit den vom Antragsteller beigebrachten Belegen ergeben können, setzt eine das rechtliche Gehör wahrende Äußerungsmöglichkeit voraus, dass der Prozessgegner den vollständigen Verfahrenshilfsantrag, einschließlich der im Wege einer Verbesserung erfolgten Ergänzungen und aller Belege, zugestellt erhält.
3.Dies steht auch mit der Rechtsprechung zu § 477 Abs 1 Z 4 ZPO im Einklang: Danach wird das rechtliche Gehör in einem Zivilverfahren nicht nur dann verletzt, wenn einer Partei überhaupt die Möglichkeit genommen wird, sich im Verfahren zu äußern, sondern auch dann, wenn der Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen sich die Partei nicht äußern konnte (RS0005915; RS0074920; RS0117067).
4.Das Erstgericht hat den Beklagten zwar den Verfahrenshilfeantrag samt Beilagen (ON 2 und ON 4.3) zugestellt, aber weder die Verbesserung ON 15 noch die Verbesserung ON 21 zur Kenntnis gebracht. Den Beklagten wurde vor Beschlussfassung keine Äußerungsmöglichkeit zu den Verbesserungen bzw Stellungnahmen eingeräumt, auf beide wird im angefochtenen Beschluss aber Bezug genommen. Damit wurde das rechtliche Gehör der Beklagten nicht gewahrt und die angefochtene Entscheidung war iSd der §§ 514 Abs 2, 477 Abs 1 Z 4 ZPO aufzuheben (RS0111369).
5.Das Erstgericht wird nach Einräumung einer Äußerungsmöglichkeit für die Beklagten erneut über den Verfahrenshilfeantrag des Klägers abzusprechen haben. Sollte gemäß § 72 Abs 1 ZPO eine mündliche Verhandlung zur Erörterung erheblich scheinender Tatsachen nicht anberaumt werden, wird dem Kläger und den Nebenintervenienten auf Klagsseite zumindest eine Gegenäußerung einzuräumen sein.
6.Auf die Beweis-und Rechtsrüge der Beklagten ist nicht mehr einzugehen (RS0041916 [Tl]). Das Berufungsgericht weist aber darauf hin, dass es die Ansicht der Beklagten, dass auch das Vermögen der Nebenintervenienten zu berücksichtigen sei, nicht teilt. Sofern die Beklagten der Ansicht sind, die Überweisungsgläubiger würden versuchen, die Geltendmachung der Forderung auf den Kläger zu überwälzen, der dafür Verfahrenshilfe beantrage, sind sie darauf zu verweisen, dass sie selbst dem Eintritt der Erstnebenintervenientin widersprochen haben (ON 9 und 10).
Zur Prüfung der von § 63 Abs 1 ZPO geforderten Bedürftigkeit des Klägers weist das Rekursgericht darauf hin, dass die Ausführungen des Klägers in ON 15.1 zur Verwendung des Erlöses aus dem Verkauf des Einfamilienhauses nur den Verbleib von rund EUR 320.000 erklären. Der Kläger hat nach eigenen Angaben aber rund EUR 55.000 mehr aus dem Verkauf erhalten.
6.1. Zum vom Kläger angeführten „Betrugsfall Kryptoassets“ wird darauf hingewiesen, dass sich aus den bisherigen Angaben des Kläger nicht ergibt, woher er zwischen Juli und August 2023 noch Barmittel von EUR 280.000 hatte. Das steht einem vollständigen Bild der Vermögenslage entgegen.
6.2. Jedenfalls ist eine Schätzung der auf Seiten des Klägers voraussichtlich anfallenden Kosten vorzunehmen, wobei unter Berücksichtigung der zu diesem Zeitpunkt absehbaren Umstände des Einzelfalls (zB Auflaufen von Sachverständigengebühren, Anwaltskosten...) ein durchschnittlich zu erwartender Verfahrensablauf anzunehmen ist. Für Kosten, deren Entstehen zwar in der Zukunft möglich, aber noch ganz ungewiss ist, kann die Verfahrenshilfe nicht im Vorhinein gleichsam pauschal bewilligt werden ( M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3II/1 § 63 ZPO, Rz 3). Insbesondere ist fraglich, ob tatsächlich Kosten für Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes und notwendige Verlautbarungen (§ 64 Abs 1 Z 1 lit b und d ZPO) anfallen werden. Mit der Auferlegung einer Sicherheitsleistung für die Prozesskosten (§ 64 Abs 1 Z 2 ZPO) ist nach der Aktenlage gemäß den §§ 57 ff ZPO nicht zu rechnen.
7.Der Ausspruch über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf § 72 Abs 3 ZPO. Ein Kostenersatz findet in Verfahrenshilfesachen nicht statt.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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