RW0000895 – OLG Wien Rechtssatz
Beantragt eine Partei die Bewilligung der Verfahrenshilfe in einem bereits streitanhängigen Verfahren, so ist der gegnerischen Partei Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Gegenpartei hat die Nichtigkeit der Entscheidung über die Verfahrenshilfe zur Folge.