RL0000045 – OLG Linz Rechtssatz
Das Verfahren zur Bewilligung einer beantragten Verfahrenshilfe ist jedenfalls dann zweiseitig, wenn das konkrete Verfahren bereits streitanhängig geworden ist; § 72 ZPO räumt dem Antragsgegner jedenfalls nach Zustellung des verfahrenseinleitenden Antrages das rechtliche Gehör zum Zweck der besseren Kontrolle der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers ein.