Die Gewährung des rechtlichen Gehörs stellt einen derart fundamentalen Grundsatz des Verfahrensrechts dar, dass dessen Verletzung regelmäßig als Nichtigkeit im Sinne des (gemäß § 171 KO anwendbaren) § 477 Abs 1 Z 4 ZPO zu beurteilen ist (so schon 9 Ob 382/97k, 1 Ob 305/98d).
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