Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Schaller als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schmied und den Richter Mag. Eberwein in der Rechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Wien, wider die beklagte Partei B* AG, HRB **, **, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen EUR 16.378,50 sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 8.4.2025, **-61, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 1.176,18 (darin enthalten EUR 196,03 USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung
Mit Kaufvertrag vom 19.5.2017 erwarb der Kläger von der C* D* GmbH&Co KG einen PKW der Marke C*, **, um einen Kaufpreis von EUR 81.895.
Mit Leasingvertrag vom 19.5.2017, von der Leasinggeberin E* GmbH („LG“) mit Schreiben vom 14.9.2017 angenommen, leaste der Kläger („LN“) dieses Fahrzeug („LO“).
In den zugrunde liegenden AGB heißt es auszugsweise:
„ 5. Gewährleistung
[…]
5.3. Die LG haftet nach erstmaliger Verschaffung des ordnungsgemäßen Gebrauches des LO nicht und leistet keine Gewähr für eine bestimmte Eigenschaft oder Eignung des LO. Sie tritt dem LN schon jetzt sämtliche Gewährleistungs-und Schadenersatzansprüche aus Mangelhaftigkeit des LO gegenüber dem Lieferanten ab. Der LN nimmt diese Abtretung an. Er verpflichtet sich, diese Ansprüche im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen. Die Abtretung umfasst auch einen allfälligen Wandlungsanspruch. Wird er vom LN erhoben, ist der LN verpflichtet, die Rückabwicklung zu begehren, das LO sofort dem Lieferanten zurückzustellen und die Rückzahlung des Kaufpreises direkt an die LG zu fordern. “
Mit Schreiben vom 15.9.2021 teilte die Leasinggeberin folgendes mit:
„[…]
W ir halten fest, dass wir gemäß Punkt 5.3. AVB keinerlei Garantie für eine bestimmte Eigenschaft oder Eignung des Leasingfahrzeuges leisten, dem Leasingnehmer aber alle uns gegenüber dem Hersteller/Lieferanten zustehenden Gewährleistungs-/Garantie-/Schadenersatzansprüche aus Mangelhaftigkeit des Leasingobjektes abtreten. Dazu gehört auch ein allfälliger Wandlungsanspruch. Darüber hinaus treten wir dem Leasingnehmer auch alle Ansprüche aus dem Titel der Irrtumsanfechtung und sonstiger erdenklicher Rechtstitel zur direkten Geltendmachung gegenüber dem Händler ab.
Der Leasingnehmer hat die abgetretenen Ansprüche im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen. Kaufpreisnachlässe oder Kaufpreisrückzahlungen sind direkt an uns zu fordern und die Zahlung muss vollständig ohne Abzug allfälliger Spesen und Kosten an uns geleistet werden.
[…] “
Die Beklagte produzierte den in diesem verbauten Dieselmotor des Typs **, der gemäß EURO 6 zertifiziert ist.
Das Fahrzeug weist neben einer Abgasrückführung (AGR) Abgasnachbehandlungssysteme wie einen SCR Katalysator auf.
Der Kläger begehrte die Zahlung von EUR 16.378,50 sA und brachte vor, das von der Beklagten produzierte Fahrzeug weise eine unzulässige Abschalteinrichtung im Form eines Thermofensters auf. Er sei von der Beklagten in die Irre geführt und geschädigt worden, zumal deren Angaben zum Fahrzeug – inklusive der Bewerbung in sämtlichen Medien, den Verkaufsunterlagen - unrichtig gewesen seien. Die Beklagte sei in Kenntnis der Manipulationen gewesen, habe diese vorsätzlich getätigt und diesen Umstand zusätzlich noch bewusst verschwiegen, um sich selbst einen Vorteil – nämlich den gesteigerten Verkauf ihrer Fahrzeuge – zu verschaffen.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage mit dem – hier relevanten - Einwand, die Klägerin sei nicht Eigentümerin des Fahrzeugs und könne daher keine Ansprüche geltend machen, solange sie in ihrer Nutzung des Fahrzeugs nicht eingeschränkt sei.
Im Übrigen sei im Fahrzeug keine unzulässige Abschalteinrichtung, insbesondere kein unzulässiges Thermofenster verbaut. Das verwendete Thermofenster habe dem allgemeinen Stand von Wissenschaft und Technik entsprochen und diene dazu, den Motor vor plötzlich auftretenden Schäden, die zu einer konkreten Gefahr während des Betriebs des Fahrzeuges führen, zu schützen. Außerdem weise das Fahrzeug neben der Abgasrückführung auch noch einen SCR-Katalysator als Teil der Abgasnachbehandlung auf, der den weit überwiegenden Teil der NO x -Emissionen reduziere und damit die wegen einer Anpassung der AGR höheren Roh-NO x -Emissionen teilweise kompensieren könne. Die Reduzierung der AGR-Rate ab einer gewissen geodätischen Höhe sei aus technischen Gründen zwingend notwendig, um einen für eine ordnungsgemäße Verbrennung ausreichenden Sauerstoffgehalt im Brennraum zu gewährleisten.
Selbst wenn eine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegen würde, scheide ein Verschulden der Beklagten bereits deshalb aus, weil das Thermofenster dem KBA gegenüber im Rahmen der Entwicklung des Softwareupdates offengelegt, von diesem überprüft und genehmigt worden sei. Zudem läge ein entschuldbarer Rechtsirrtum vor, weil die für die Motorenentwicklung zuständigen Mitarbeiter der Beklagten zum Zeitpunkt der EG-Typengenehmigung davon ausgegangen seien und nach wie vor davon ausgehen würden, dass das Thermofenster keine unzulässige Abschalteinrichtung darstelle und auch sonst keine unzulässige Abschalteinrichtung in der Motorsteuerungssoftware enthalten sei; das KBA als zuständige Behörde habe das Thermofenster und die gesamte emissionsbezogene Motorsteuerungssoftware im Detail gekannt und stets für zulässig erachtet.
Mit dem angefochtenen Beschlussunterbrach das Erstgericht das erstinstanzliche Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über den vom vom Obersten Gerichtshof zu 7 Ob 163/24g gestellten Antrag auf Vorabentscheidung und sprach aus, dass die Fortsetzung des Verfahrens nur auf Parteiantrag erfolge.
Rechtlich führte es aus, aufgrund der Abtretungserklärung sei die Aktivlegitimation des Klägers zu bejahen, die Fragestellung des OGH im genannten Verfahren sei auch für die Beurteilung des im gegenständlichen Fall geltend gemachten Schadenersatzanspruchs relevant.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Beklagten mit dem Antrag, ihn ersatzlos aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufzutragen.
Der Kläger beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
1. Die Beklagte führt aus, das Klagebegehren wäre bereits angesichts der Leasingfinanzierung aufgrund Unschlüssigkeit abzuweisen gewesen. Es läge keine uneingeschränkte Zession, sondern lediglich eine Einziehungsermächtigung mit klarer Zweckbindung vor. Der Kläger sei nicht materiell berechtigt, sondern bloß zur Geltendmachung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ermächtigt. Die zivilrechtliche Anspruchsinhaberschaft verbleibe bei der Zedentin.
1.1.Erfolgt die Finanzierung des Fahrzeugkaufs – wie hier - über einen gleichzeitig mit dem Kaufvertrag abgeschlossenen Leasingvertrag, dient der Kaufvertrag (in der Regel) nur der Spezifikation des Fahrzeugs, das letztlich der Leasinggeber erwerben und dem Kläger zum Gebrauch überlassen sollte. In dieser Konstellation tritt der Leasinggeber unmittelbar in den Kaufvertrag ein, sodass aus diesem ihm und nicht dem Leasingnehmer ein Schaden entsteht (10 Ob 7/24p [Rz 20] mwN). Damit wäre der Kläger grundsätzlich nicht legitimiert, Schäden aus dem Kaufvertrag geltend zu machen (vgl 10 Ob 53/23a).
1.2.Die geschädigte Leasinggeberin hat aber dem Kläger als Leasingnehmer bereits im Leasingvertrag „sämtliche Gewährleistungs-und Schadenersatzansprüche wegen Mangelhaftigkeit des gelieferten Leasingobjektes“ abgetreten. Der Kläger nahm diese Abtretung an und verpflichtete sich, „diese Ansprüche im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen“. Die in den AGB weiter enthaltene Klausel und der im Schreiben vom 15.9.2021 erwähnte Umstand, wonach die Zahlung an die Leasinggeberin begehrt werden müsse, betrifft nach ihrem Wortlaut und Zweck nur die Geltendmachung von Ansprüchen in fremdem Namen. Darüber hinaus handelt es sich dabei um eine „bloß“ obligatorische Beschränkung des zum Zwecke des Inkassos übertragenen Vollrechts (vgl RS0010457). Der Kläger ist damit gegenüber der Beklagten berechtigt, den durch Abschluss des Kaufvertrages entstandenen Schadenersatzanspruch geltend zu machen (vgl auch OLG Wien, 4 R 115/24x).
2.Die Beklagte argumentiert, eine Unterbrechung nach § 190 ZPO sei nicht angezeigt, weil keine präjudizielle Vorfrage zu klären sei. Der vorliegende Sachverhalt könne anhand der im Rekurs genannten höchstgerichtlichen Entscheidungen abschließend beurteilt werden.
2.1. Dem schließt sich das Rekursgericht nicht an. Im Vorlageverfahren geht es um die Beurteilung des von der Beklagten behaupteterweise vorliegenden „Gesamtsystems“ und dessen Wirksamkeit. Auch im hier zu beurteilenden Fall ist die Frage entscheidungswesentlich, ob angesichts des vom Kläger behaupteten „Thermofensters“ von einer unzulässigen Abschalteinrichtung auszugehen ist und wen die - auch hier strittige - Behauptungs-und Beweislast dafür trifft, dass es in einem Dieselmotor ein Zusammenwirken einzelner Komponenten des Emissionskontrollsystems gibt, das zu einem unveränderten Funktionieren des Gesamtsystems führt. Die Beantwortung der an den EuGH herangetragenen Vorlagefragen ist daher auch hier für die Beurteilung der Behauptungs-und Beweislast für ein Funktionieren des Emissionskontrollsystems „in seiner Gesamtheit“ relevant.
2.2.Unter Berufung auf das genannte Vorabentscheidungsverfahren unterbricht auch der Oberste Gerichtshof – soweit überblickbar – die an ihn (im Wesentlichen mit den gleichen Argumenten wie hier) herangetragenen Verfahren betreffend den Dieselmotor des Typs ** (4 Ob 30/25b). Allenfalls zuvor ergangene oberstgerichtliche Entscheidungen zu den in den Vorabentscheidungsersuchen behandelten Rechtsfragen sind daher – zumindest vorläufig – als obsolet zu betrachten. Der Oberste Gerichtshof geht von einer allgemeinen Wirkung der Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs aus und wendet diese auch für andere als den unmittelbaren Anlassfall an (RS0110583; RS0109951 [T8]). Dem Erstgericht ist daher darin zuzustimmen, dass es zweckmäßig und geboten ist, mit der Entscheidung bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über das bereits gestellte Vorabentscheidungsersuchen zuzuwarten und das gegenständliche Verfahren zu unterbrechen.
3. Dem Rekurs war daher nicht Folge zu geben.
4.Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens im Zwischenstreit beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
5.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 2 ZPO.
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