Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Guggenbichler als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Aigner und Mag. a Zwettler-Scheruga in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geb. am **, **, vertreten durch die Allmayer-Beck Stockert Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei B* Limited, Registrierungsnummer **, **, MALTA, vertreten durch die Stadler Völkel Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Datenauskunft und Datenübermittlung (Streitwert EUR 1.000), hier wegen Verfahrenskosten, über den Rekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse EUR 955,63) gegen das Kostenurteil des Landesgerichts St. Pölten vom 3.1.2025, **-10, in nicht öffentlicher Sitzung den
B E S C H L U S S
gefasst:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass es unter Einschluss seines unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Teils wie folgt zu lauten hat:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 1.395,01 (darin EUR 176,67 USt und EUR 335 Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 270,19 bestimmten Rekurskosten (darin EUR 45,03 USt) zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung
Die Beklagte ist eine im maltesischen Firmenbuch eingetragene Unternehmerin mit Sitz in Malta und bietet Online-Glücksspiele über die Website ** an.
Der Kläger ist Verbraucher, richtete ein Konto auf ** ein, spielte vor Jahren Online-Glücksspiel bei der Beklagten und zahlte zu diesem Zweck Geldbeträge auf sein Spielerkonto ein. Seit etwa vier bis fünf Jahren nutzte der Kläger das Spielerkonto nicht mehr und versuchte auch nicht mehr, darauf zuzugreifen.
Der Kläger richtete mit E-Mail seines Rechtsvertreters vom 25.01.2024 ein Auskunftsersuchen gemäß Art 15 DSGVO betreffend seine Ein- und Auszahlungen sowie seine Gewinne und Verluste an die Beklagte und setzte dieser eine Frist bis 8.2.2024 für die Auskunftserteilung.
Der Kläger begehrte mit Klage vom 28.03.2024, die Beklagte schuldig zu erkennen, ihm eine Kopie sämtlicher seiner Daten, die Gegenstand der Verarbeitung der Beklagten seien, digital zu übermitteln. Er brachte zusammengefasst vor, die Beklagte gemäß Art 15 Abs 1 und Abs 3 DSGVO aufgefordert zu haben, sämtliche von ihm getätigten Ein- und Auszahlungen sowie die Information, ob er auch Sportwetten getätigt habe, offen zu legen und entsprechende Kopien dieser Daten zu übermitteln. Hierfür habe er der Beklagten eine angemessene 14-tägige Frist bis zum 08.02.2024 gesetzt. Die Beklagte weigere sich – entgegen der Verpflichtung nach Art 15 DSGVO – entsprechende Daten zur Verfügung zu stellen.
Die Beklagte entsprach dem Auskunftsersuchen des Klägers mit E-Mail vom 27.4.2024 und erstattete am 13.5.2024 fristgerecht eine Klagebeantwortung, in der sie das Klagebegehren bestritt und vorbrachte, sie habe dem Kläger bzw der Klagevertreterin die gewünschten Daten bereits per E-Mail übermittelt und damit den Auskunftsanspruch des Klägers erfüllt. Unabhängig von der erfolgten Auskunft habe der Kläger als Kunde bei der Beklagten einen Account. Innerhalb des Accounts habe der Kunde die Möglichkeit, auf die gewünschte Information auf elektronischem Wege zuzugreifen. Eine darüberhinausgehende schriftliche Auskunft sei rechtlich nicht erforderlich. Das diesbezügliche Begehren sei daher bereits aus diesem Grunde offenkundig unbegründet im Sinne des Art 12 Abs 5 DSGVO. Sofern der Kläger die Auskunft über „Gewinne“, „Verluste“, „Nettoverlust“ oder „Gesamtverlust“ begehre, bestehe außerdem kein Anspruch darauf, da sich der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch lediglich auf bereits existierende Rohdaten, nicht jedoch auf zusätzlich durchzuführende Berechnungen oder weitere separate Verarbeitungsvorgänge beziehe. Weiters erstrecke sich auch der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch lediglich auf Rohdaten und nicht auf eine rechtliche Würdigung. Insoweit der Kläger Auskunft begehre, ob er Sportwetten getätigt habe, beziehe sich dies auf eine rechtliche Beurteilung, die einer Datenauskunft entzogen sei.
Das Erstgericht beraumte am 13.5.2024 für den 9.9.2024 eine vorbereitende Tagsatzung an.
Die Beklagte brachte am 10.7.2024 einen vorbereitenden Schriftsatz ein (ON 5).
Mit Schriftsatz vom 03.09.2024 (ON 6) schränkte der Kläger das Klagebegehren auf Kosten ein und brachte vor, die Beklagte sei nunmehr dem Auskunftsbegehren verspätet, nämlich erst nach Klagserhebung im Rahmen einer E-Mail vom 27.04.2024 durch Vorlage der Transaktionslisten nachgekommen.
In der mündlichen Verhandlung wurden sämtliche Schriftsätze vorgetragen. Die Beklagte anerkannte den Anspruch des Klägers zwar dem Grunde nach, bestritt jedoch das Kostenersatzbegehren und begehrte weiterhin Klagsabweisung, nachdem die Daten bereits geliefert worden seien. Die Verzögerung bei der Beantwortung und Lieferung der Daten mit 27.04.2024 liege nicht in ihrer Sphäre, weil der Kläger einen erforderlichen Ausweis nicht entsprechend übermittelt habe.
Mit dem angefochtenen Kostenurteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagte zum Ersatz der mit EUR 439,38 bestimmten Verfahrenskosten des Klägers (darin EUR 17,40 USt und EUR 335 Barauslagen).
Das Erstgericht folgerte rechtlich, soweit für das Rekursverfahren relevant, die Bemessungsgrundlage habe ab der mit Schriftsatz vom 9.9.2024 (richtig: 3.9.2024) vorgenommenen Klagseinschränkung nur noch EUR 1.000 und davor EUR 5.000 betragen, weshalb Verfahrensabschnitte zu bilden seien. Im ersten Abschnitt bis zur Klaglosstellung am 27.4.2024 und im dritten Abschnitt ab Einschränkung (somit ab 3.9.2024) habe der Kläger obsiegt, während er im zweiten Verfahrensabschnitt zwischen Klaglosstellung und Einschränkung unterlegen sei. Der Kläger wäre gehalten gewesen, sein Klagebegehren „bereits nach dem 27.4.2024 und nicht erst am 3.9.2024“ auf Kosten einzuschränken.
Dagegen richtet sich der Rekurs des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag dahingehend, dass die Beklagte zum Ersatz seiner gesamten, mit EUR 1.395,01 zu bestimmenden Verfahrenskosten verpflichtet werden möge.
Die Beklagte beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist berechtigt.
1. Der Rekurswerber vertritt zusammengefasst die Rechtsansicht, er habe nach Erfüllung seines mit der Klage geltend gemachten Anspruchs durch die Beklagte keine weiteren Prozesshandlungen gesetzt und keine Kosten der Beklagten veranlasst, sondern das Klagebegehren bei erster Gelegenheit - mit Schriftsatz vom 3.9.2024 - auf Kosten eingeschränkt. Es seien daher keine Verfahrensabschnitte zu bilden.
2.Im Falle der Klagseinschränkung auf Kosten liegt formal ein Unterliegen des Klägers vor, weil das Fallenlassen des Hauptbegehrens als Klagsrücknahme iSd § 237 ZPO angesehen werden kann ( M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3 ,§ 45 ZPO Rz 17). Im Hinblick auf den für die Kostenentscheidung maßgeblichen Prozesserfolg kommt es daher darauf an, aus welchen Gründen eingeschränkt wurde. Sind die Gründe der Klagseinschränkung solche, die einem Obsiegen der klagenden Partei gleichkommen, wird die beklagte Partei, die ja das Klagebegehren erfüllt hat, kostenersatzpflichtig; kommt die Einschränkung hingegen einer Aufgabe des Klageanspruchs gleich, ist die Klägerin im Umfang der Aufgabe des Klageanspruchs unterlegen ( Obermaier, Kostenhandbuch 4 Rz 1.150).
Als obsiegend ist der Kläger somit immer dann anzusehen, wenn sein Anspruch während des Prozesses aufgrund eines Umstands untergeht, der nicht seiner Sphäre zugeordnet werden kann, insbesondere wenn die Erledigung in der Hauptsache auf Dispositionen des Beklagten, beispielsweise Erfüllung, beruht ( M. Bydlinski aaO).
3. Schränkt der Kläger nicht sofort (bei erster Gelegenheit), aber noch vor Schluss der Verhandlung ein, so ist er hier auch nach dem Erfolgsprinzip nicht gänzlich unterlegen; er hat nur zeitweise unberechtigt prozessiert. Es sind dann Abschnitte zu bilden ( Obermaier aao).
4. Im vorliegenden Fall erfolgte die Klagseinschränkung im Hinblick auf die Erfüllung des Klagebegehrens durch die Beklagte mit in der mündlichen Verhandlung vorgetragenem Schriftsatz vom 3.9.2024 und damit bei erster Gelegenheit; zwischen der Ausschreibung der vorbereitenden Tagsatzung und diesem Schriftsatz fanden keine Verfahrenshandlungen statt. Ein „zeitweise unberechtigtes Prozessieren“ des Klägers liegt somit nicht vor. Es sind daher auch keine Verfahrensabschnitte zu bilden, sondern die Beklagte hat dem Kläger sämtliche zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Verfahrenskosten zu ersetzen.
5.Die Beklagte hat sich in ihren Einwendungen gegen das Kostenverzeichnis des Klägers nicht generell gegen eine Honorierung des die Klagseinschränkung beinhaltenden Schriftsatzes ausgesprochen, jedoch die Verzeichnung von Kosten nach TP 3A RATG beanstandet. Nach der insoweit zutreffenden Rechtsansicht des Erstgerichts handelt es sich bei Klagseinschränkungen um bestimmende Schriftsätze. Es gibt keine Bestimmung, wonach diese grundsätzlich nach TP 3A zu entlohnen wären, vielmehr fallen sie unter den Auffangtatbestand von TP 2 I. Z 1 lit e RATG, wenn sie nach der vorbereitenden Tagsatzung erstattet wurden (vgl RIS-Justiz RI0100068). Der Schriftsatz ist daher nach TP 2 zu honorieren.
6. Der Kläger hat daher, wie im Rekurs richtig dargestellt, Anspruch auf Ersatz seiner mit EUR 1.395,01 (darin EUR 176,67 USt und EUR 335 Barauslagen) bestimmten Verfahrenskosten durch die Beklagte. Abzüglich der ihm bereits durch das Erstgericht rechtskräftig zugesprochenen Kosten von EUR 439,38 (darin EUR 17,40 USt und EUR 335 Barauslagen) ergibt sich ein restlicher Kostenersatzanspruch von EUR 955,63.
Dem Rekurs war daher Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf § 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO.
Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.
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