Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Mag. Zacek als Vorsitzende sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Derbolav-Arztmann und Dr. Heissenberger, LL.M. (Senat gemäß § 11a Abs 2 Z 2 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* , geb. **, **, vertreten durch Dr. Andreas Löw, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B* GmbH , FN **, **, wegen EUR 5.324,42 brutto abzüglich EUR 1.500,- netto s.A., über den Kostenrekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse EUR 273,51) gegen die im Zahlungsbefehl des Landesgerichts Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 18.9.2024, **-2 enthaltene Kostenentscheidung, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird Folge gegeben und die angefochtene Kostenentscheidung dahin abgeändert , dass sie – einschließlich des bereits rechtskräftig zuerkannten Kostenbetrags von EUR 617,14 – nunmehr insgesamt lautet:
„ Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 890,65 (darin EUR 92,61 USt und EUR 335,- Barauslagen) bestimmten Kosten binnen 14 Tagen zu ersetzen. “
Die beklagte Partei ist weiters schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 170,16 (darin EUR 28,36 USt) bestimmten Rekurskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Mit seiner Mahnklage begehrte der Kläger EUR 5.324,42 brutto abzüglich EUR 1.500,- netto s.A. und brachte dazu vor, dass er bei der Beklagten von 18.3.2024 bis 21.6.2024 als Straßenaufsicht beschäftigt gewesen sei. Auf das Dienstverhältnis finde der Kollektivvertrag für Wachorgane im Bewachungsgewerbe Anwendung. Sein Lohnanspruch habe EUR 2.335,50 brutto pro Monat bei einer Vollzeitbeschäftigung betragen. Das Dienstverhältnis habe durch zeitwidrige Dienstgeberkündigung geendet.
Das Klagebegehren schlüsselte der Kläger wie folgt auf:
Lohn 1.6.2024 - 21.6.2024 EUR 1.634,50 bt
Entgelt f. 14,5 Überstunden EUR 293,63 bt
Urlaubszuschuss 18.3.2024 - 21.6.2024 EUR 614,27 bt
Weihnachtsremuneration 18.3.2024 - 21.6.2024 EUR 614,27bt
Kündigungsentschädigung/Lohn 22.6.2024 - 5.7.2024 EUR 1.054,74 bt
Sonderzahlungen zur KE/Lohn 22.6.2024 - 5.7.2024 EUR 179,16 bt
Urlaubsersatzleistung 18.3.2024 - 21.6.2024 EUR 814,95 bt
Urlaubsersatzleistung zur KE/Lohn 22.6.2024 - 5.7.2024 EUR 118,90 bt
Gesamt: EUR 5.324,42 bt abzgl. Teilzahlung EUR 1.500,- nt
Die Beklagte schulde ihm sohin EUR 5.324,42 brutto abzüglich EUR 1.500,- netto samt Anhang. An Kosten verzeichnete er insgesamt EUR 890,65 für die Mahnklage nach TP 3A.
Das Erstgericht erließ den Zahlungsbefehl und sprach anstatt der verzeichneten Kosten nur Normalkosten von EUR 617,14 nach TP 2 zu.
Gegen die Honorierung der Mahnklage nur nach TP 2 RATG richtet sich der Kostenrekurs des Klägers mit dem Antrag, die Kostenentscheidung dahin abzuändern, dass der Beklagten nach TP 3A RATG ein weiterer Kostenersatz von EUR 273,51 auferlegt werde.
Die Beklagte beteiligte sich nicht am Rekursverfahren.
Der Rekurs ist berechtigt.
Der Kläger macht – zu Recht - geltend, dass er mit der Mahnklage auch Kündigungsentschädigung samt bezughabender Ansprüche aufgrund einer zeitwidrigen Dienstgeberkündigung begehrt habe. Bei der Kündigungsentschädigung handle es sich um einen Schadensersatzanspruch, der nach TP 3A RATG zu honorieren sei.
Klagen auf Zahlung des Entgelts für Arbeiten und Dienste fallen grundsätzlich unter TP 2 RATG. Macht ein Arbeitnehmer Ansprüche im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis geltend, ist im Zweifel anzunehmen, dass es sich dabei um Entgeltansprüche handelt, sodass eine Honorierung nach TP 2 RATG erfolgt, sofern eine kurze Darstellung des Sachverhalts ausreicht (OLG Wien RW0000011); insofern ist dem Erstgericht zu folgen.
Die Geltendmachung der in der vorliegenden Mahnklage enthaltenen Ansprüche auf Lohn und Überstundenentgelt samt Sonderzahlungen sowie Urlaubsersatzleistung (RIS-Justiz RS0028685 [T7], RS0106477) wären daher nur nach TP 2 RATG zu entlohnen.
Der Kläger begehrte darüber hinaus allerdings Schadenersatz in Form einer Kündigungsentschädigung von EUR 1.054,74 brutto samt Sonderzahlungen (EUR 179,16 brutto) und Urlaubsersatzleistung (EUR 118,90 brutto; RS0106477) aufgrund zeitwidriger Dienstgeberkündigung. Die Kündigungsentschädigung stellt aber nach der Rechtsprechung einen Schadenersatzanspruch dar (schon 4 Ob 119/82; etwa RS0028724, RS0028174, RS0028685, RS0028223; etwa Pfeil in Neumayr/Reissner , ZellKomm³ § 29 AngG Rz 20 und § 1162d ABGB Rz 7 mwN; Haider in Reissner , Angestelltengesetz 4 § 29 Rz 44 mwN; Felten in Rummel/Lukas/Geroldinger , ABGB 4 § 1162b Rz 2f mwN), der nicht in TP 2 RATG aufgezählt ist und dessen Geltendmachung nach der Rechtsprechung nach TP 3A RATG zu honorieren ist (OLG Wien RW0000618, RW0000246; vgl auch RW0000011).
Werden – wie hier – Ansprüche, deren klageweise Geltendmachung nach TP 2 RATG zu entlohnen ist, gemeinsam mit Ansprüchen in einer Klage geltend gemacht, die nach TP 3A RATG zu entlohnen sind, ist die Klage grundsätzlich nach TP 3A RATG zu entlohnen, wobei in dem Fall, in dem die nach TP 3A zu entlohnende Forderung die in § 43 Abs 2 erster Fall ZPO genannte Grenze der Geringfügigkeit von rund 10 % der Gesamtforderung nicht übersteigt, ein Kostenersatz nach TP 2 RATG für die gesamte Klage angenommen wird (OLG Wien RW0000864, etwa 9 Ra 53/21m). Angesichts der Höhe der geltend gemachten Kündigungsentschädigung ist von einer solchen Geringfügigkeit nicht auszugehen, sodass die Mahnklage insgesamt nach TP 3A zu honorieren ist.
Es war daher dem Rekurs Folge zu geben, die gegenständliche Mahnklage nach TP 3A zu honorieren und dem Kläger der begehrte Mehrbetrag von EUR 273,51 zuzuerkennen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich §§ 2 ASGGG, 41, 50 ZPO.
Gemäß §§ 2 ASGG, 528 Abs 2 Z 3 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.
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