RW0000246 – OLG Wien Rechtssatz
Beim Anspruch auf Kündigungsentschädigung handelt es sich um einen Schadenersatzanspruch, welcher nicht in der TP 2 aufgezählt ist. Dessen Entlohnung hat somit nach TP 3 zu erfolgen (vgl.10 Ra 244/97v).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden