Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edwards als Vorsitzende sowie die Richt-erinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen § 12 zweiter Fall StGB, § 28a Abs 1 zweiter, dritter und fünfter Fall, Abs 4 Z 1 und 3 SMG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 2. Juni 2025, GZ **-33, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die über A* verhängte Untersuchungshaft wird aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 1 StPO und der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO fortgesetzt.
Die Haftfrist endet am 6. August 2025.
Begründung:
Über den am 3. Juli 2024 in Montenegro in Vollziehung eines Europäischen Haftbefehls festgenommenen, am 14. Februar 2025 nach Österreich ausgelieferten (ON 2.126.5; ON 2.156) serbischen Staatsangehörigen A*, geboren am **, wurde nach dessen Einlieferung in die Justizanstalt Wien-Josefstadt am 15. Februar 2025 (ON 2.158.2)-dem Antrag der Staatsanwaltschaft folgend (ON 1.209)-noch am selben Tag wegen des dringenden Verdachts der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 12 zweiter Fall StGB, § 28a Abs 1 zweiter, dritter und fünfter Fall, Abs 4 Z 1 und 3 SMG aus den Haftgründen der Flucht-, Verdunkelungs-und Tatbegehungsgefahr (§ 173 Abs 1 und 2 Z 1, Abs 2 und Abs 3 lit a und b StPO) die Untersuchungshaft verhängt (ON 2.160; ON 2.161), die in der Folge mit Beschluss vom 3. März 2025 (ON 13) und 3. April 2025 (ON 23) aus den genannten Haftgründen fortgesetzt wurde. Zuletzt ordnete das Erstgericht in der über Enthaftungsantrag des Genannten (ON 30.2) durchgeführten Haftprüfungsverhandlung (ON 32) mit Beschluss vom 2. Juni 2025 die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Fluchtgefahr (§ 173 Abs 2 Z 1 StPO) und der Tatbegehungsgefahr (§ 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO) befristet mit 4. August 2025 an (ON 33).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die unmittelbar nach der Verkündung erhobene (ON 32, 2), zu ON 31.2 ausgeführte Beschwerde des A*, in der eine Fristüberschreitung nach § 178 Abs 2 StPO sowie ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot in Haftsachen behauptet und die Enthaftung beantragt wird.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Das Beschwerdegericht geht im Rahmen seiner reformatorisch zu treffenden Entscheidung vom Vorliegen eines dringenden unter das Verbrechen des Suchtgifthandels als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB, § 28a Abs 1, zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 1 und 3 SMG (I./) und das Verbrechen des Suchtgifthandels als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB, § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 1 und 3 SMG (II./) zu subsumierenden Tatverdachts aus.
Danach habe A* in ** und andernorts als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, der neben ihm unter anderem die im Spruch genannten, bereits abgesondert verurteilten Mittäter und weitere bisher unbekannte Mittäter angehören, B* zu nachfolgenden Handlungen bestimmt, nämlich vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Heroin (beinhaltend zumindest 12,35 % Diacetylmorphin), Kokain (beinhaltend zumindest 64 % Cocain) und Cannabisharz (beinhaltend zumindest 30,4 % THCA und 2,33 % Delta-9-THC, in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge
I./ aus anderen Ländern aus-und nach Österreich einzuführen,
A./ indem er ihn anwies, dieses von ** nach ** zu verschicken, nämlich
1./ am 29. November 2022 500 Gramm Cannabisharz;
2./ am 12. Dezember 2022 10 Kilogramm Cannabisharz;
3./ am 15. Dezember 2022 9,6 Kilogramm Cannabisharz;
B./ am 21. Dezember 2022 1.000 Gramm Heroin und 1.000 Gramm Kokain, indem er diesen anwies, es mit dem Zug von ** nach ** zu transportieren;
II./ anderen zu überlassen, und zwar
A./ am 29. November 2022 die unter Punkt I./A./1./ genannte Menge, indem er ihn anwies, diese an C* zu übergeben;
B./ die unter Punkt I./B./ genannten Mengen, indem er ihn anwies,
1./ am 21. Dezember 2022 1.000 Gramm Kokain und 500 Gramm Heroin zu einem Gesamtpreis von 43.000 Euro und
2./ am 21. Dezember 2022 500 Gramm Heroin an einen unbekannten Täter zu verkaufen,
wobei er schon einmal wegen einer Straftat nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Absatz 2 Z 2 SMG verurteilt worden ist (ON 2.30.3).
Diese-vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellte-verdichtete Verdachtslage gründet in objektiver Hinsicht auf die bisherigen Ermittlungen der Landespolizeidirektion **, **, (ON 2.30.2, ON 2.116.2, ON 2.55.2.6 und ON 2.83.2), insbesondere der geständigen Verantwortung des B* (ON 2.25.6.3; ON 2.25.22.3), der nicht nur zutreffende Angaben zum persönlichen Lebensbereich des (zum damaligen Zeitpunkt nicht identifizierten) Beschuldigten machte, sondern auch detailreiche Ausführungen zur den Rollen der weiteren Mitglieder der kriminellen Vereinigung und den konkreten Tathandlungen tätigte. Das zu I./A./3./ angeführte Suchtgift konnte sichergestellt werden und liegt diesbezüglich ein die im Spruch angeführten Reinheitsgehalte ausweisender Untersuchungsbericht vor (ON 2.83.6,4). Nicht zuletzt bestätigen die Ergebnisse der bisher durchgeführten Überwachungsmaßnahmen (Auswertung der WhatsApp Kommunikation zwischen den Mitgliedern der kriminellen Vereinigung ua ON 2.83.12; ON 2.83.13), aus denen sich eine enge Vernetzung und hoher Organisationsgrad der kriminellen Vereinigung und eine führende Rolle des Beschuldigten ableiten lässt, und die sichergestellten Lichtbilder von Tatobjekten, die hohen Bargeldbeträge und zur Tatbegehung verwendeten Postsendungen (ON 2.83.7 und ON 2.83.11) den dringenden Tatverdacht. Zur Ausforschung des vormals als „UT A*“ im Ermittlungsverfahren geführten Beschuldigten wird auf die ausführlichen, vom Beschwerdegericht geteilten Ausführungen des Erstgerichts verwiesen (ON 33, 3). Betreffend des Reinheitsgehalts der nicht sichergestellten inkriminierten Suchtgiftquanten kann zumindest von den notorischen, straßenüblichen Reinheitsgehalten ausgegangen werden. Das Überschreiten der 25-fachen Menge der in der Suchtgift-Grenzmengen-Verordnung normierten Grenzmengen ist angesichts des angelasteten Suchtgiftquantums in Zusammenhalt mit den angenommenen Reinheitsgehalten indiziert.
Zwischenzeitig wurden die abgesondert verfolgten Mittäter C* und B*, die sich in der Hauptverhandlung umfassend geständig verantworteten, (unter anderem) für jene Tathandlungen, die sie nach der dringenden Verdachtslage im Auftrag des A* begangen haben sollen, mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 3. Juli 2023, AZ **, schuldig erkannt und zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt (ON 2.113).
Vorliegend indiziert der objektive Geschehensablauf eine verdichtete Verdachtslage im Hinblick auf die subjektive Tatseite des Beschuldigten, er habe es-im Wissen, zum Handel mit Suchtgift nicht befugt zu sein und in Kenntnis seiner im Jahr 2016 (unter anderem) wegen § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2 SMG ergangenen Verurteilung-als Mitglied einer auf längere Zeit durch Zusammenschluss mehrerer Personen eingerichteten und auf die Begehung von Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz ausgerichteten kriminellen Vereinigung zumindest ernsthaft für möglich gehalten und sich von Anbeginn damit abgefunden, dass er durch die ihm zur Last gelegten, kontinuierlich in Teilakten verübten Tathandlungen Mittäter dazu bestimmte, insgesamt ein die Grenzmenge (§ 28b SMG) um mehr als das 25-fache übersteigendes Quantum an Suchtgiften aus anderen Ländern aus-und nach Österreich einzuführen und Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge anderen überlassen. Nicht zuletzt aufgrund der einschlägigen Erfahrung des Beschuldigten und seiner Position im Rahmen der kriminellen Vereinigung ist davon auszugehen, dass er es zumindest ernsthaft für möglich hielt und sich damit abfand, dass die Suchtgifte die im Tenor genannten Wirkstoffe in der dort genannten Reinsubstanz aufwiesen.
Ausgehend von der für die Verhängung der freiheitsbeschränkenden Provisorialmaßnahme verdichteten Wahrscheinlichkeit der dargestellten Tathandlungen liegen auch die von der Erstrichterin angezogenen Haftgründe vor.
Unter Fluchtgefahr (§ 143 Abs 2 Z 1 StPO) ist die Gefahr zu verstehen, der Beschuldigte werde sich dem Strafverfahren insgesamt oder zumindest der ihm allenfalls drohenden Strafe entziehen. In die Beurteilung hat auch die im Fall eines Schuldspruchs im Wege einer abstrakten Prognose auszumittelnde potentielle Sanktion Eingang zu finden ( Kirchbacher/Rami in Fuchs/Ratz, WK StPO § 173 Rz 31). Dieser Haftgrund liegt vor, weil zu befürchten ist, dass der im Inland über keinen Wohnsitz verfügende, sozial nicht integrierte Beschuldigte, der für die österreichischen Behörden in seiner Heimat vorerst nicht greifbar war (Festnahme in Vollziehung des Europäischen Haftbefehls ON 2.95), und selbst seine Auslieferung nach Österreich zu verhindern versuchte, indem er am Tag seiner geplanten Auslieferung eine Rasierklinge verschluckte (ON 2.147), und mit Blick auf die angesichts der Schwere der angelasteten Verbrechen bei einer Strafdrohung von einem bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe zu erwartenden empfindliche Freiheitsstrafe auf freiem Fuß untertauchen oder sich sonst der Strafverfolgung entziehen werde.
Der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO setzt die auf konkrete Tatsachen gestützte Gefahr voraus, der Beschuldigte werde auf freiem Fuß ungeachtet des wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat gegen ihn geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung mit schweren Folgen (lit a) bzw nicht bloß leichten Folgen (lit b) begehen, die gegen dasselbe Rechtsgrund gerichtet ist, wie die ihm angelastete Tat (lit a) mit schweren Folgen, wenn er wegen einer solchen Straftat bereits verurteilt worden ist oder wenn ihm nunmehr wiederholt fortgesetzte Handlungen angelastet werden. In dem massiven Tatvorwurf der Bestimmung von Mitgliedern einer durchaus professionell agierenden kriminellen Vereinigung zur Ein-und Ausfuhr von rund 20 Kilogramm Cannabisharz, 1 Kilogramm Heroin und 1 Kilogramm Kokain sowie der Überlassung dieses die Grenzmenge um das 25-fache übersteigenden Suchtgiftquantums an Dritte manifestiert sich eine beachtliche kriminelle Energie des einschlägig vorbestraften (ON 2.30.3) Beschuldigten, die befürchten lässt, er werde auf freiem Fuß ungeachtet des gegen ihn wegen mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftaten geführten Strafverfahrens weiterhin nach ihrer Schwere vergleichbare strafbare Handlungen, die gegen dieselben Rechtsgüter gerichtet sind, wie die ihm nunmehr angelasteten, auch die Gefährdung der Gesundheit einer Vielzahl von Suchtmittelkonsumenten bewirkenden Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz begehen (RIS-Justiz RS0097773).
Aufgrund der dargelegten Umstände sind die vorliegenden Haftgründe als derart gewichtig anzusehen, dass sie durch gelindere Mittel des § 173 Abs 5 StPO nicht wirksam substituiert werden können.
Eine Unverhältismäßigkeit der-unter Einrechnung der Auslieferungshaft-fast 11 Monate andauernden Untersuchungshaft zur Bedeutung der Sache und der im Falle eines Schuldspruchs zu erwartenden empfindlichen Strafe liegt angesichts des hier relevanten Strafrahmens von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe nicht vor.
Wie die Erstrichterin bereits zutreffend darlegte, ist auch die vom Beschwerdeführer monierte Fristüberschreitung nach § 178 Abs 2 StPO nicht auszumachen, zumal sich diese bereits nach dem Wortlaut des Gesetzes nur auf die Dauer der – gegenständlich mit Beschluss vom 15. Februar 2025 verhängten - Untersuchungshaft bezieht. Eine andere Haft (wie hier Auslieferungshaft) ist bei der Fristbestimmung nicht einzurechnen ( Kirchbacher/Rami aaO § 178 Rz 2).
Dem Beschwerdevorbringen zuwider ist auch keine Verletzung des in Haftsachen geltenden besonderen Beschleunigungsgebots (§ 9 Abs 2 StPO) feststellbar. Auch nach dem im Dezember 2024 erstatteten Abschlussbericht fanden noch Ermittlungsmaßnahmen statt (Einvernahme des Beschuldigten, Auswertung von Daten der mit verschlüsselter SKY-ECC-Mobiltelefonen geführten Kommunikation). Die weiteren Ermittlungen brachten auch neue, von der Bewilligung der Auslieferung nicht umfasste gravierende Tatvorwürfe hervor (siehe dazu ON 22; ON 18; ON 6.2). Seit Anfang April 2025 betreibt das Erstgericht, das den Beschuldigten im Rahmen der Haftprüfungsverhandlung vom 3. April 2025 ergänzend einvernahm (ON 23), die (am 5. Juni 2025 urgierte; ON 1.263) Erwirkung der Nachtragsauslieferung des Beschuldigten (ON 1.246).
Der Ausspruch über die Dauer der Haftfrist gründet auf §§ 174 Abs 4 zweiter Satz, 175 Abs 2 Z 3 StPO.
Für das weitere Verfahren wird zu beachten sein, dass eine (allfällige) Überschreitung der Frist des § 178 Abs 2 StPO nur zulässig ist, wenn dies wegen besonderer Schwierigkeiten oder besonderem Umfangs der Ermittlungen im Hinblick auf das Gewicht des Haftgrunds unvermeidbar ist. Da das Gesetz einen Haftgrund nur nach Maßgabe dringenden Tatverdachts für die Untersuchungshaft genügen lässt, bringt auch die in § 178 Abs 2 StPO angeordnete Verknüpfung „in Hinblick auf das Gewicht des Haftgrunds“ zum Ausdruck, dass sich die dort genannten Ermittlungserschwernisse auf genau jene Tatvorwürfe beziehen müssen, hinsichtlich derer die Verdachtslage als dringend eingestuft wird ( Kirchbacher/RamiaaO § 178 Rz 11). Das Vorliegen besonderer Schwierigkeiten oder besonderen Umfangs der Ermittlungen wegen eines nicht im Untersuchungshaftkalkül unterzogenen Verhaltens hat bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Fristüberschreitung außer Betracht zu bleiben (13 Os 91/13a).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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